Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 23.05.1990 – 3 StR 121/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3_StR 121/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Frank Le gi aus Mod geboren am @b. GE
1962 in N:
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen u.a.
wııl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. Mai 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Aur die Revisıoun aer Sötaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht im Rahmen der Verurteilung nach den §§ 86, 86 a StGB von einer Einziehungs-
entscheidung abgesehen hat.
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in Tatmehrheit begangener Vergehen - wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Begehungsform: Vorrätighalten zum Zwecke der Verbreitung), wegen unerlaubter Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über in § 53 Abs. 3 Nr. 3 waffenG genannte Gegenstände sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Munition - zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von der Einziehung der sichergestellten Gegenstände hat es abgesehen, weil sich der Angeklagte mit deren außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt hat. Hiergegen richtet sich
die "auf den Rechtsfolgenausspruch - und zwar auf die Frage der Einziehung der inkriminierten Schriften" beschränkte und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
Ein Verfahrenshindernis nach § 410 Abs. 3 StPO (res judicata), das auch bei einem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel zu beachten wäre (vgl. BGHSt 21,
256, 258; Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 8 und § 352 » Rdn. 3) besteht nicht. Dies ergibt sich mit noch hinreichen-
der Deutlichkeit aus den im Urteil mitgeteilten Tatzeiten
der durch die rechtskräftigen Strafbefehle vom 30. September
1987 und 5. Januar 1988 abgeurteilten Waffen- und Staatsge-
fährdungsdelikte.
In der Sache teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß von den in § 74 d StGB vorgesehenen Maßnahmen nicht allein deswegen abgesehen werden durfte, weil sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung der in seinem Besitz befindlichen NS-Aufkleber einverstanden erklärt hat (UA S. 14). Denn von der Regelung des § 74 d StGB werden nicht nur diejenigen Exemplare erfaßt,
die der verurteilte Täter in Besitz gehabt hat.. Das ergibt sich schon aus § 74 d Abs. 2 StGB (vgl. im einzelnen Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Rdn. 8).
Ruß Krauth Kutzer Dissing-van Saan Miebach