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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1610

BGBl. 2016 I S. 1610 · 8.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
                                     Gesetz
                        zur Novellierung des Rechts der
             Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
                                                 Vom 8. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                  Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und
     die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder
     körperlich erheblich geschädigt oder erheblich
     gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher
     Schaden angerichtet wird,“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Handelt es sich bei der begangenen rechts-
       widrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1
       erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche
       Anordnung nur, wenn besondere Umstände die
       Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge
       seines Zustandes derartige erhebliche rechts-
       widrige Taten begehen wird.“
2. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort „Entziehungs-
   anstalt“ die Wörter „innerhalb der Frist nach § 67d
   Absatz 1 Satz 1 oder 3“ eingefügt.

3. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung
  nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde
  Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte
  Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Ent-
  scheidung sind insbesondere das Verhältnis der
  Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer
  der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg
  und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten
  der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren
  zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel
  ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden
  Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung
  der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2
  gilt entsprechend.“

4. § 67d wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Maß-
     regelvollzugs keine“ das Wort „erheblichen“ ein-
     gefügt.
  b) Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre
     Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnis-
     mäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der
     Untergebrachte infolge seines Zustandes erheb-
     liche rechtswidrige Taten begehen wird, durch
     welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
     geschädigt werden oder in die Gefahr einer
     schweren körperlichen oder seelischen Schädi-
     gung gebracht werden. Sind zehn Jahre der
     Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1
     entsprechend.“

                       Artikel 2
                    Änderung der
                Strafprozessordnung
   § 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

     „Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung
     in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des
     Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetz-
     buches ist eine gutachterliche Stellungnahme der
     Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der
     der Verurteilte untergebracht ist.“

  b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rah-
     men der Überprüfungen nach § 67e des Straf-
     gesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
     Jahren“ durch die Wörter „Das Gericht soll nach
     jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbrin-
     gung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren“
     ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)“ gestrichen.
  c) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am
     Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das
BGBl. 2016, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
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     letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Über-
     prüfung erstellt haben“ eingefügt.
  d) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:
     „Der Sachverständige, der für das erste Gut-
     achten im Rahmen einer Überprüfung der Unter-
     bringung herangezogen wird, soll auch nicht das
     Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in
     dem die Unterbringung oder deren späterer Voll-
     zug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung
     sollen nur ärztliche oder psychologische Sachver-
     ständige beauftragt werden, die über forensisch-
     psychiatrische Sachkunde und Erfahrung ver-
     fügen.“

  e) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Ver-

     fahren nach Satz 1“ durch die Wörter „die Über-

     prüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2

     das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt

     werden soll,“ ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und
     Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5
     Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafge-
     setzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
  Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
  2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird
  folgender § 13 angefügt:

                                  „§ 13
                   Übergangsvorschrift
               zum Gesetz zur Novellierung
         des Rechts der Unterbringung in einem
   psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Straf-
   gesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften

     Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstre-
  ckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der
  Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016
  geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 an-

  wendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung,

  namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3

  des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016

  geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt

  unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafpro-
  zessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden
  Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige
  Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017
  anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts
  nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Straf-

  prozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen
  Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Straf-
  prozessordnung für die genannten Vollstreckungsver-
  fahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fas-
  sung weiter anzuwenden.“

                              Artikel 4

                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. Juli 2016
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ba8355ed64a528e….