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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1610
BGBl. 2016 I S. 1610 · 8.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Novellierung des Rechts der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und
die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich erheblich geschädigt oder erheblich
gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher
Schaden angerichtet wird,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Handelt es sich bei der begangenen rechts-
widrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1
erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche
Anordnung nur, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge
seines Zustandes derartige erhebliche rechts-
widrige Taten begehen wird.“
2. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort „Entziehungs-
anstalt“ die Wörter „innerhalb der Frist nach § 67d
Absatz 1 Satz 1 oder 3“ eingefügt.
3. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung
nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde
Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte
Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Ent-
scheidung sind insbesondere das Verhältnis der
Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer
der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg
und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten
der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren
zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden
Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung
der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2
gilt entsprechend.“
4. § 67d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Maß-
regelvollzugs keine“ das Wort „erheblichen“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre
Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnis-
mäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der
Untergebrachte infolge seines Zustandes erheb-
liche rechtswidrige Taten begehen wird, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder in die Gefahr einer
schweren körperlichen oder seelischen Schädi-
gung gebracht werden. Sind zehn Jahre der
Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1
entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des
Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetz-
buches ist eine gutachterliche Stellungnahme der
Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der
der Verurteilte untergebracht ist.“
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rah-
men der Überprüfungen nach § 67e des Straf-
gesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
Jahren“ durch die Wörter „Das Gericht soll nach
jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbrin-
gung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren“
ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)“ gestrichen.
c) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das

letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Über-
prüfung erstellt haben“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Der Sachverständige, der für das erste Gut-
achten im Rahmen einer Überprüfung der Unter-
bringung herangezogen wird, soll auch nicht das
Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in
dem die Unterbringung oder deren späterer Voll-
zug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung
sollen nur ärztliche oder psychologische Sachver-
ständige beauftragt werden, die über forensisch-
psychiatrische Sachkunde und Erfahrung ver-
fügen.“
e) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Ver-
fahren nach Satz 1“ durch die Wörter „die Über-
prüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2
das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt
werden soll,“ ersetzt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und
Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafge-
setzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird
folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Novellierung
des Rechts der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Straf-
gesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstre-
ckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der
Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016
geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 an-
wendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung,
namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3
des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016
geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt
unberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafpro-
zessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden
Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige
Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017
anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts
nach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Straf-
prozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen
Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Straf-
prozessordnung für die genannten Vollstreckungsver-
fahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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