Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 10.10.1985 – 4 StR 454/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Hachschlagewerk: ja
BGH: ja
StGB 1975 85 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 Satz 2
Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bilduno einer Gesamtstrare, ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen (§ 56 £ Abs. 3 Satz 1 StGB) liegende Härte in der Rege] dadurch zuszugleichen, daß die Leistungen gemäß 8 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden (entsprechend BGHSt 31, 102, 103).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 - LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 454/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz K Em aus ME, geboren am EB. WEB 1945 in We (ÜC) ,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 19€5, an der teilgenorinen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof
Salaoer,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Anseklagten wirc das Urteil des Landgerichts Essen vo 1. April 1985 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlunn und Entscheidung, auch über die Kosten ces Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wecen versuchten Diebstahls und Diebstahls oder Hehlerei unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht bein Antsnericht München erkannten Freiheitsstrafe von einen Jahr zur Cesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei und in Gesamtstrafenausspruch aufgehoben hatte, hat das Landgericht das Verfahren bezüglich der wahldeutigen Verurteilung gemnäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und sus der verbliebenen rechtskräftigen Strafe wegen versuchten Dichbstahls von acht Monaten Freiheitsstrafe und der vom Schö’- zengericht München verhängten Strafe eine Gesamtreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten nebildet. Das daaegen eingelegte Rechtsmittel des Angeklanten hat Erfuln.
1. Zwar führt die Revision sus, das sachliche Recht
sei nicht richtig angewendet worden; in Wahrheit wird je-
doch damit eine Aurfklärungsrüge (5 244 Abs. ? StPO) erhoben. Der Beschwerdeführer beanstandet nänlich, das Landgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß dein Angeklagten durch das Schöffengericht München Bewährungsauflagen erteilt und er diese Auflagen - zumindest teilweise - erfüllt habe. Hätte das Landgericht solche Feststellungen getroffen, hätte es auf eine niedrigere
Gesamtstrafe erkennen müssen.
2. Die als Aufklärungsrüce zu wertende Beschwerde des Revisionsführers ist zulässig. Den Landgericht hätte sich im Hinblick auf 88 58 Abs. 2 Satz 2 ‚a6 £ Abs. 3
StEB die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob das Schöf-
fengericht München dem Angeklagten Bewährungsauflagen erteilt und ob er diese erfüllt hatte. Die erforderliche Aufklärung wäre ohne weiteres durch Befraguna des Angeklagten und Beiziehung des Bewährungsheftes vom Amtsgericht München zu erreichen gewesen.
3. Die Aufklärungsrüge ist auch begründet. Der dem Senat aufgrund der zulässig erhobenen Rüge mögliche Zugriff auf das von ihm beigezogene Bewährungsheft ergibt, daß der Angeklagte zur Erfüllung einer ihm erteilten Bewährungsauflage insgesamt 2.500.-- DM bezahlt hat. Das Landgericht, das die aus der vom Schöffengericht Nünchen erkannten und der in diesem Verfahren rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe gebildete Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob und wie die zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden sollen. Das ist rechtsfehlerhaft.
4. Gemäß § 56 £ Abs. 3 Satz ? StGB kann das Gericht bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach 855 b Abs. 2 Nr. 2, 3 StGB erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. Bei Wegfall einer bewilligten Strafaussetzunn zur Bewährung trotz Erfüllung der erteilten Auflagen wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55 Ahs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB) muß hingegen die Anrechnung in aller Regel erfolgen. Denn es wäre ungerecht, diese Leistungen des Verurteilten unberücksichtigt zu lassen, obwohl nicht sein nath der Verurteilung liegendes Verhalten, sondern die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zum Verlust der Strafaussetzung geführt hat. Der Verurteilte würde bei einer Nichtanrechnung zudem schlechter gestellt werden als cin Verurteilter, der sich um die ihm erteilten Auflagen nicht gekümmert und diese nicht erbracht hat. Schließlich wider- : spräche die Nichtanrechnuna auch dem der nachträalichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Gedanken, wonach der Angeklagte bei getrennter Aburteilung seiner Taten nicht schlechter gestellt werden darf als bei ihrer oeneinsarıen Aburteilung (BGHSt 32, 190, 193 m. w. Nachw.). Daher wird das Erfordernis, in diesem Fall die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf die Gesamtstrafe anzurechnen, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht allgenein bejaht (vgl. BayObL6G JR 1981, 514 m. zust. Anm. Bloy; Dreher/ Tröndle, 42. Aufl. § 58 StGB Rdn. 3; Frank MDR 19582, 353, 361; Jariszewski NStZ 1981, 333; Lackner, 15. Aufl. § 58 StGB Anm. 2 b; Horn in SK § 58 StGB Rdn. 7). Anhaltspunkte dafür, daß hier Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten - etwa, daß der Verurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (Ruß in LK, 10. Aufl. Rdn. 15 und Stree in Schönke/Schröder, 21.
Aufl. Rdn. 19 je zu 8 56 f StGB) -, sind nicht ersichtlich.
5. Bei der Frage, in welcher Weise die erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind, folgt der Senat nicht der Ansicht, es’ müsse ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt werden, durch den jeweils ein Tag Freiheitsstrafe als verbüßt gelten solle, es sei also das Tagessatzsystem anzuwenden (so aber Stree aaO und Horn in S5K § 56 f StGB Rdn. 42; vgl. auch Ruß aa0). Der Gesetzeswortlaut zwingt hierzu nicht; das Gesetz schreibt eine bestimmte Form der Anrechnung nicht vor, Eine Ausdehnung des Tagessatzsystems auf diese Fälle könnte zu praktisch kaum behebbaren Schwierigkeiten führen, da nicht nur die jetzigen Verhältnisse des Verurteilten, sondern auch diejenigen zur Zeit der früheren Verurteilung oder der Erbringung der Leistungen (vgl. BGHSt 28, 360, 364) beachtet werden müßten. Darüber hinaus könnte im Einzelfall bei einer niedrigen Freiheitsstrafe und einer hohen Geldauflage eine solche Umrechnung zu einer ungerechtfertigten vollständigen Verbüßung der Strafe durch Anrechnung der erbrachten Leistungen führen (vgl. auch LG Frankfurt NYUW 1970, 2121) oder würde umgekehrt bei hoher Freiheitsstrafe und niedriger Geldauflage die erbrachte Leistung möglicherweise nur unangemessene Berücksichtigung finden.
Die Anrechnung erbrachter Leistungen nach 8 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB stellt der Sache nach einen Ausgleich für die Härtedar, die darin zu sehen ist, daß diese Leistungen gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden. Es liegt daher nahe, in diesem Fall genauso zu verfahren wie sonst, wenn in Anwendung des Gesamtstrafensystems Nachteile für den Verurteilten entstehen. So
entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, der darin liegende Nachteil bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen ist, wobei erforderlichenfalls sogar die Untergrenze des 8 54 Abs. 1 Satz 1 StGB unterschritten werden darf (BGHSt 31, 102, 103 m. w. Nachw.). Dementsprechend erscheint es sachgerecht, daß auch im Fall des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB der Tatrichter die nicht zurückzuerstattenden, zur Erfüllung erteilter Auflagen erbrachten Leistungen zwecks Ausgleichs der hierin liegenden Härte in angemessener Weise nach seinem pflichtoemäßen Ermessen bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt und diese damit entsprechend niedriger festsetzt.
6. Die Sache ist daher zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 31. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen werden kann, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat erst nach der Verurteilung durch das Schöffengericht München begangen worden ist (BGH, Ur-
teil vom 21. Juni 1979 - 4 StR 250/79, bei Holtz MDR 1979, 987; vgl. auch BGHSt 32, 190; Dreher/Tröndle, § 55 StGB Rdn. 5).
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner