§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer unbefugt
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/355?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 355 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 355 neu gefasst durch Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 355 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.