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Artikel 16 · BT-Drs. 18/7457 · S. 115

Zu Artikel 16 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Artikel 16 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
§ 355 Absatz 1
Der Straftatbestand der Verletzung des Steuergeheimnisses in § 355 StGB wird im Grundsatz an die Änderungen
des § 30 Absatz 2 AO durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) und
das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) angepasst.
Künftig umfasst die Norm zusätzlich auch folgende vorsätzliche Straftaten von Amtsträgern:
–    die unbefugte Offenbarung oder Verwertung der Verhältnisse eines anderen, wenn dem Amtsträger diese
     Verhältnisse in einem Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen im Rahmen seiner dienstlichen Tätig-
     keit bekannt geworden sind (§ 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB), und
Drucksache 18/7457                                  – 116 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


–    die unbefugte Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen eines anderen oder eines fremden Betriebs-
     oder Geschäftsgeheimnisses, die für eines der in § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB genannten Verfah-
     ren in einer Datei gespeichert und nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AO geschützt sind, wenn der Amts-
     träger diese Daten unbefugt im automatisierten Verfahren abgerufen hat (§ 355 Absatz 1 Satz 2 StGB). Ein
     Datenabruf ist hierbei unbefugt, wenn er weder der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Ab-
     satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b AO noch der zulässigen Weitergabe von Daten dient.
–    Die unbefugte Offenbarung oder Verwertung befugt abgerufener Daten ist nach § 355 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 1 Buchstabe a StGB strafbar. Daten, die der Amtsträger unter Überwindung einer Zugangsbeschränkung
     abgerufen hat, fallen nicht unter § 355 StGB. Insoweit besteht bereits Strafbarkeit nach § 2

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.810 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 442.154–443.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP