§ 335a Ausländische und internationale Bedienstete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Anwendung der §§ 332 und 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335, auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Anwendung der §§ 331 und 333 auf eine Tat, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/335a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Anwendung des § 333 Absatz 1 und 3 auf eine Tat, die sich auf eine künftige Diensthandlung bezieht, stehen gleich:
Änderungsverlauf
-
19.06.2019 Ausfertigung
§ 335a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 844)
BGBl. 2019 I S. 844
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.