Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 195/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 195/54 2299 019
ImNanen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den Techniker Bruno S ch MD aus BED, dort geboren an W. iiiiEE> ED,
wegen Vergehens nach § 330 a StGB
hat der 5.Straf,enat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom l11.Februar 1954 mit den. Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Tas
- 2.
Gründez3
Der Angeklagte trank am 21.7.1953 in der Zeit zwischen dem frühen Vormittag und 197° Uhr erhebliche Mengen Bier und Schnaps. Gegen 19°° Uhr begegnete er der am @&. 1932 geborenen Schülerin Dagmar Hi und der an @.@. 1943 geborenen Elke CEEEEB. Er nahm beide Mädchen mit in seine Wohnung, zeigte ihnen dort seinen entblößten Geschlechtsteil und versuchte, die Hand der Elke C@EEEB an sein Glied zu führen. Das gelang ihm jedoch infolge des Widerstandes des Mudchens nicht. Da beide Mädchen Angst bekamen, verließen sie fluchtartig die Wohnung. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit infolge des zuvor genossenen Alkohols - sein Blutalkoholgehalt betrug zu dieser Zeit etwa 3% - in einem Zustand der Bewußtseinsstörung, in dem sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufgehoben war.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Strafkamner hat angenommen, der Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 3303 StGB schuldig gemacht. Das Urteil stellt hierzu fest, der Angeklagte habe genau gewußt, daß er durch die von ihm genossene erhebliche Alkoholmenge in einen Zustand geraten würde, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufhob. Diese Feststellung kann die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB nicht ohne weiteres rechtfertigen. j
§ 330a StGB erfordert der inneren Tatseite nach allerdings nicht, daß sich der Vorsatz des Täters oder dessen Fehrlässigkeit auch auf die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verübte konkrete strafbare Handlung bezieht. Diese gehört nicht zum Tatbestand des Vergehens. Sie ist
- 3 -
eine Bedingung der Strafnarkeit, die der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Täters nicht zu umfassen braucht. Damit ist jedoch die Frage nach dem Inhalt des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, den § 330a StGB voraussetzt, noch nicht beantwortet. .
Es wird die Auffassung vertreten, der Unrechtasgehalt des Vergehens nach § 330a StGB sei "durch den Tätertyp des im Rausch Gemeingsefährlichen! gekennzeichnet. Die Vorschrift wolle "die aligemeinheit vcr solchen Personen schützen, die im Rausch strafbare Handlungen begehen und sich damit als gefährlich für den Rechtsfrieden erwiesen haben". Vorsatz oder Fahriussigkeit müßten sich daher auf "die Neigung" beziehen, "im Vollrausch strafbare Handlungen irgenäwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen zu begehen" (vgl Kohlrausch-Iange StGB 39.-40.Aufl § 3308 Anm III u V; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3.Aufl § 66 II 1b; OLG Celle in NdsRpfl 1950,128; OLG Oldenburg in J3z 1951,460). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil 4 SıR 78/50 vom 12.4.1951 (BGHSt 1,124) zu Recht als unrichtig abgelehnt. Sie entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 330a StGB.
Die Vorschrift verlangt ibkrem Wortlaut nach, daß der Täter sich vorsätzlich „der fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) ausschließeuden Rausch versetzt. Daß er die Neigung besitzen müsse, im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen zu verüben, sagt das Gesetz nicht. Es ist nun allerdings zuzugeben, daß der Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 S+GB, der dem Strafrecht angehört, nur in Beziehung zu strafbaren Handlungen verstanden werden kann, die der Täter in »inem solchen Zustand begeht. Daraus folgt jedoch für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit im Sinne des § 3302 keinaswegs, daß sie sich auf eine Neigung des Täters beziehen müssen, in Vollrausch strafbare Handlungen oder „usschreitungen zu begehen, sondern allen-
-46-
v
-4-
falls, daß Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Möglichkeit umfassen müssen, der Täter werde im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art verüben.
Die vom Senat abgelehnte Auffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck des § 330a StGB. Zweck der Bestimmung ist, die vom Berauschten der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen (R6St 70,159/1607). Diese Gefahren drohen aber nicht nur von dem "Tätertyp des im Rausch Gemeingefährlicker", der die "Neigung" hat, "im Vollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu begehen". Sie äronen in der Regel von jedem, dessen Einsichts- oder Eemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung verkennt, daß Straftaten, mag der Täter sie im normalen Zustand oder im Vollrausch verüben, keineswegs immer die Folge einer Neigung des Täters zu strafbaren Handlungen sind. Sie sind in vielen Fallen die bloße Folge äußerer Versuchungen, denen der Täter erliegt. Das unterscheidet gerade den Gewohnheitsverbrecher, der aus einem liang zum Verbrechen strafbare Handlungen begeht, ven Gelegenheitsverbrecher. Für diese Fälle sind aber Einsichts- und Hemmungsvermögen von besonderer Bedeutung. Gerade der Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts- und Hemmungsvermögens äußeren Versuchungen widersteht, wird nicht selten unter im übrigen gleichen Verhältnissen beim Fehlen des Einsichts- oder Hemmungsvermögens infolge Alkoholeinwirkung Versuchungen, die an ihn herantreten, exrliegen. Hier liegt die Gemeingefährlichkeit des infolge Alkoholeinwirkung Zurechnungsunfähigen, auch wenn er nicht der "Tätertyp" ist, der die "Neigung" hat, "im Vollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu begehen". Daß der Täter diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, macht den Unrechtsgehalt seiner Tat aus. Die Anwendung des § 3308 StGB auf den erwähnten "Tätertyp" zu beschränken, würde bedeuten, daß der Zwuck der Bestiumung, die von einem Berauschten der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu
-5-
bekämpfen, nur unvollkommen erreicht würde. Hinzu kommt, daß, falls man der gegenteiligen Auffassung folgt, nach
§ 330a StGB praktisch nur bestraft werden könnte, wer schon einmal im Vollrausch eine strafbare Handlung begangen hat. Denn nur in diesem Falle wird sich in der Regel dem Täter nachweisen lassen, daß er sich einer Neigung, im Vollrausch strafbare Handlungen zu begehen, bewußt war oder hätte bewußt sein müssen. Die Anwendung des § 330a StGB in dieser Weise zu beschränken, ist weder mit dem Wortlaute noch mit dem Sinn und Zweck der Bestim mung vereinbar.
Die oben aufgezeigte innere Beziehung des Begriffs der Zurechnungsunfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen sowie der gleichfalls oben dargelegte Zweck der Bestimmung und der aus ihm folgende Unrechtsgehalt der Tat als einer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkten Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner ergeben jedoch nach der Auffassung des Senats zwingend: Erforderlich aber auch genügend ist, wenn der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er sich dürch den Genuß geistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen wird. In der Regel wird der Täter, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig in diesem Sinne handeln. Ob das zutrifft, hängt im übrigen vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Täter kann hiernach wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB nur bestraft werden, wenn sich sein Vorsatz auch darauf erstreckt hat, daß er in dem Rausch, in den er sich durch den Genuß geistiger Getränke versetzte, wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Daß diese Voraussetzung
.6 -
hier gegeben sei. stellt das Urteil nicht fest. Insoweit bedarf der Sac'ıverhelt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Laßt sich dem Angeklagten Vorsatz in diesen
Sinne nicht nachweisen, kann er nur wegen fahrlässigen Vergehens nach § 35Ca SiGB bestraft werden.
Der Sirafsusspruch gibt ebenfalls zu rechtlichen Bedenken Anıaß. Die Strafkermer hat ausweislich der Urteilsgründe als sYrafschärfenden Umstand berücksichtigt, daß der Angeilagte durch die Hartnäckigkeit und freche Art seines bestrsitens d«- äußeren Tathergangs auch nur der Möglichkeit nacı ’ele Einsicht in das Verwerfliche seiner Hanclungsweise habe vermissen lassen, daß er seine Tat wider besseres Wissen zu bagatellisieren versucht habe. Das ist unvereinbar mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte sich nach seiner ırsoweit unwiderlegten Einlassung der Vorgänge infolge des starken Alkoholgenusses nicht erinnern kann. We:' sich eirer im Rausch verübten Tat nicht erinnert, kenn sis nicht "wider besseres Wissen" zu bagatellisieren versuchen. Es kann ihm bei dieser Sachlage auch nichi zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Tat auch nur der Möglichkeit nach bestreitet. Das ist sein gutes Recht.
Das Urteil muß wegen der aufgezeigten Mangel aufgehoben werden.
Die Sache mit Rücksicht auf die oben angeführte Entscheidung des 2.Strafsenats (BgHSt 1,124) gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, besteht kein Anlaß. Die entscheidung des 2.Strafsenats ist durch die Rechtsansicht bestimmt, daß zum Tatbestand des § 330a StCB nıcht das Wissen des Täters darum gehört, daß er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neige. Von dieser Rechtsan.icht weicht der erkennende Senat richt ab.
- T1-
Für die neus Ve. andlung wird auf folgendes hingewiesen: Die bishurigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, da? die Mädchen den Geschlechtsteil des Angeklagten nur flüchtig angesehen haben. In diesem Fall würde der Angeklagte - was genügt -— die Bedingung der Strafbarkeit, die das Vergehen des § 330a StGB voraussetzt, durch den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt haben.
Sarstedt Schnidt Siemer
Schmitt Dr.Börker