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BGH Urteil vom 11.09.1975 – 4 StR 364/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann die mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsunfähig geworden ist.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein

StGB 1969 § 330 a

ihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann die mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsunfähig geworden ist.

BGH, Urt.v. 11. September 1975 - 4 StR 364/75 - SchwG Hannover

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen An

gestellten Heinrich R GER aus HE, dort geboren an GEEEEEEREEE 1937,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 11. September 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, .

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE, HOEEEED,

als Verteidiger,

Justizangestellter MW in der Verhandlung, Amtsinspektor CE dei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hannover vom 2. Dezember 1974 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen zu tragen, die dem Angeklagten

im Revisionsrechtszug notwendig entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. 1. Der Angeklagte, der sich bisher stets gut geführt hatte, trank am Nachmittag und Abend des 16. März 1974 soviel Bier und Schnaps, daß um 22,45 Uhr der Alkoholgehalt seines Blutes "wahrscheinlich" 3,15 %o (UA S. 5), möglicherweise noch etwas mehr (UA S. 18), "mindestens" aber 3,00 %Xo (UA S. 19) betrug. Gegen 22.40 Uhr verließ er die Gaststätte, in der er sich zuletzt aufgehalten hatte und vor der sein Kraftwagen geparkt war. Er wollte möglicherweise zu Fuß heimgehen. Beim Vorübergehen an einer vor der Gaststätte stehenden, aus vier Personen bestehenden Gruppe machte er eine "vermutlich scherzhaft gemeinte" und auch ihrem Wortlaut nach nicht beleidigende Bemerkung (UA S. 6). Darauf schlug einer aus der Gruppe den Angeklagten "mit der rechten Faust ins Gesicht, ohne daß der Angeklagte ihm dazu einen Grund gegeben hätte", Der Angeklagte fiel zu Boden. "Möglicherweise erlitt er durch den Schlag und den Sturz eine Gehirnerschütterung". Nach kurzer Zeit stand er "benommen" auf, ging zu seinem Kraftwagen, setzte sich ans Steuer und fuhr darauf im Halbkreis über die Fahrbahn und zwar mit heulendenm Motor auf die Fußgängergruppe zu. "Möglicherweise" wollte er diesen vier Personen "lediglich einen Schrecken ein-Jagen". Er ging "möglicherweiset davon aus, er werde niemand verletzen; er wußte aber, daß sein Verhalten gefährlich war. Mit seinem Fahrzeug erfaßte er einen aus der Fußgängergruppe; dieser wurde zu Boden geschleudert und erlitt Verletzungen. Anschließend fuhr der Angeklagte, der den Unfall bemerkt hatte, mit seinem Kraftwagen nach Hause.

Diese Feststellungen hat das Schwurgericht mit folgenden Sätzen abgeschlossen (UA S. 7): "Der Angeklagte war während des Vorfalles möglicherweise zurechnungsunfähig. Möglicherweise trat bei dem stark alkoholisierten Angeklagten infolge der möglicherweise erlittenen Gehirnerschütterung Zurechnungsunfähigkeit ein. Möglicherweise geriet der Angeklagte durch den unverschuldeten,unerwarteten Schlag ins Gesicht so sehr in Wut,Erregung, Zorn und Panik, daß sich die Wirkung seines Alkohols so verstärkte, daß sein Hemmungsvermögen und somit seine Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln, aufgehoben waren", Den Feststellungen ist deutlich die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, als er die Gaststätte verließ, mindestens erheblich herabgesetzt (§ 51 Abs. 2 StGB a.F.) war.

2. Das Schwurgericht hat seine Auffassung dahin ausgesprochen (UA S. 20), daß der Angeklagte "mit natürlichem Vorsatz" die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der Unfallflucht erfüllt hat.

Es hat ihn aber freigesprochen. Die Voraussetzungen des

§ 51 Abs. 1 StGB a.F. (= § 20 StcB n.F.) seien nicht auszuschließen. Die Voraussetzungen des § 330 a StGB (Vollrausch) seien nicht einwandfrei erfüllt (UA S. 21/22).

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten aber gemäß § 42 m StGB a.F. (= § 69 StGB n.F.) die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.

3. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht mit der Sachrüge gel-

tend, der Angeklagte hätte gemäß § 330 a StGB verurteilt werden müssen.

Die Revision wird auch vom Generalbundesanwalt vertreten.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat die alte, bis zum 31. Dezember 1974 geltende Fassung des § 330 a StGB anwenden müssen. Nach ihr ist (wie nachstehend dargelegt werden wird) die Freisprechung berechtigt (die übrigens auch nach der neuen Fassung geboten gewesen wäre).

2. Das Schwurgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten nach § 330 a StGB zu bestrafen (UA S. 21/22), weil er sich, "- wie zu seinen Gunsten anzunehmen war" (weil diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte) - "nicht allein durch Alkoholgenuß in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt" hat, "so daß kein Rausch im Sinne von § 330 a StGB vorliegt". Bei dem Schlag, der möglicherweise eine Gehirnerschütterung (und damit zusammen mit der Alkoholwirkung erst die Zurechnungsunfähigkeit) auslöste, habe es sich um einen von außen hinzutretenden Umstand gehandelt. Der Angeklagte habe "die Ursache für den empfangenen Schlag nicht in schuldhaft vorwerfbarer Weise gesetzt. Für ihn war es auch beim Verlassen der Gaststätte... nicht voraussehbar, daß er einen derartigen Schlag erhalten würde."

Bei dieser Beurteilung hinsichtlich der tatsächlichen Seite hat das Schwurgericht weder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch einen wesentlichen Umstand außer acht gelassen. Danach mußte es aber in der Tat den Angeklagten freisprechen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er den Tatbestand des § 330 a StGB schuldhaft verwirklicht hat.

a) Es kann zwar fraglich sein, ob dann, wenn zu dem Alkoholgenießen ein von außen kommendes Ereignis hinzutritt (hier ein Schlag, der einen Sturz und möglicherweise - nicht ausschließbar - eine Gehirmnerschütterung hervorruft), für das den Täter keinerlei Verschulden trifft, und wenn möglicherweise - nicht ausschließbar - erst durch das Zusammenwirken des Alkohols und des von außen kommenden Ereignisses die Zurechnungsunfähigkeit des Täters verursacht worden ist, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Täters oder nur seine Schuld zu verneinen ist (vgl. hierzu RGSt 70, 85; 73, 132; BGHSt 1, 196; 4, 73; ferner - die genannten und weitere Entscheidungen berücksichtigend - BGHSt 22, 8; dazu - in der Anmerkung zu der letztgenannten Entscheidung - Willms in LM Nr, 19 zu § 330 a StGB; schließlich LK 9. Aufl. § 330 a Rz 25 und 35).

b) Das braucht hier Jedoch nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Denn mindestens ein die Bestrafung ermöglichendes Verschulden ist bei der hier gegebenen Sachlage nicht nachzuweisen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 9, 390 und 16, 187, an denen festgehalten werden muß, zumal sie Anlaß zu der inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden Neufassung des § 330 a StGB gegeben haben.

Der Täter, der sich schuldhaft durch Sich-Berauschen mindestens in den Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, möglicherweise - nicht ausschließbar (auf jeden Fall aber ebenfalls schuldhaft) - in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und dann eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, ist in jeder der in Betracht kommenden Fallgestaltungen strafbar geworden: entweder - mit verminderter Zurechnungsfähigkeit - nach dem Tatbestand der mit Strafe bedrohten Handlung oder nach § 330 a StGB. Da er sich schuldhaft bis zu dem Grade, daß "der sichere Bereich des 8 51 Abs. 2 StGB überschritten" ist, berauscht hat, geschieht ihm kein Unrecht und der Gerechtigkeit kein Abbruch, wenn er nach dem "Auffangtatbestand" des § 330 a StGB verurteilt wird.

Der Täter dagegen, der sich schuldhaft nur bis zu erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit berauscht hat (wovon hier auszugehen ist), dann aber möglicherweise - nicht ausschließbar - infolge Dazutretens eines von ihm nicht verschuldeten äußeren Ereignisses (z.B. eines Schlages mit der Folge einer Gehirnerschütterung) in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gekommen ist und erst jetzt eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, kann bei der zweiten Fallgestaltung nicht nach § 330 a StGB verurteilt werden. Bei ihm kann der "Auffangtatbestand" nicht zum Zuge kommen, er muß vielmehr nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden.

Gemäß § 330 a StGB kann also ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, daß der Zustand (der Grad)

seines Rausches, in dem er die mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, verschuldet war. Dann - aber auch nur dann - ist die Bestrafung gemäß § 330 a StGB möglich, auch wenn nicht sicher geklärt werden kann, ob dieser Zustand zur Zurechnungsunfähigkeit oder nur zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungs-. fähigkeit geführt hat.

c) Es braucht hier nicht auf die Frage eingegangen zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angeklagte schon vor Erhalt des Schlages mit Sicherheit zurechnungsunfähig gewesen wäre,

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Aber auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

Schmidt Börtzler Hürxthal Salger Knoblich