§ 314a Tätige Reue
Stand: 15.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314a#abs-1 (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314a#abs-2 (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314a#abs-3 (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314a#abs-4 (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 314a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.05.2020 – 1 StR 118/20(Anwendbarkeit von § 306e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB)Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2023 – 3 ORs 29/23
- KG, 29.02.2024 – 4 Ws 7/24, 4 Ws 7/24 - 161 AR 6/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.