§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer zur Vorbereitung
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/310?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.