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BGH Urteil vom 14.03.1972 – 5 StR 18/72

5. Strafsenat

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5 StR 18/72 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Einzelhandelskaufmann willi S EEEEEEEEENEE

aus HE, geboren am MEMMEEEEEEB 19. ir TAMEEEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen menschengefährdender Brandstiftung

Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1972, an der ‚teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ; als Vorsitzender, |

Bundesrichter ‚Schmidt

Bundesrichter sSiemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Fleischmann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt I bei der Verkündung als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Ernest > [u

als Verteidiger,

Justizangestellte |

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, u für Recht & orkamtı 5

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28, Juni 1971 wird. verworfen.

Der "Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

G rün de

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Nr.2 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat nur die Sachrüge erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Daß der Angeklagte in allen vier Fällen den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach der äußeren und: inneren Tatseite erfüll t ‚hat, wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Verteidiger hat aber die Auffassung vertreten, das Landgericht habe § 310 StGB (tätige Reue auch bei vollendeter Tat) nicht richtig angewendet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

1a) In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum § 310 StGB deswegen nicht angewendet, weil der Brand jeweils zufällig, d.h. ohne Zutun des Angeklagten, entdeckt und gelöscht wurde. Im Fall 1 wurde die Zeugin DB durch das Knistern des Feuers aufmerksam, und auf ihre Hilferufe wurde das Feuer von dem Zeugen BD nit Unterstützung eines Haus- . bewohners gelöscht, bevor die Feuerwehr eintraf. Im Falle 3 hatte der Zeuge DA den von Angeklagten gelegten Brand entdeckt, von ihm alarmierte Hausbewohner hatten alsdann das Feuer gelöscht, und zwar wieder vor Eintreffen der Feuerwehr. Rettendes Eingreifen ist Entdeckung und läßt § 310 StGB entfallen.

b) Die Strafkammer hat "eine Strafbefreiung in Anwendung eines sich aus §§ 310, 49a Abs,4 StGB ergebenden Rechtsgedankens" (in allen vier Fällen) abgelehnt, "weil § 310 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar

-u-

und demgemäß auch keine durch eine Analogie auszufüllende Gesetzeslücke: vorhanden" sei. Was die Revision hierzu im einzelnen noch vorgetragen hat, vermag. die zutreffen- ' den Ausführungen des Landgerichts, nicht, zu erschüttern. Im übrigefi weist die Strafkammer auch zutreffend auf die in BGHSt 15,198. ff. abgedruckte Entscheidung des Senats hin, nach der die Vorschriften des § 49a Abs. (3 und) 4 StGB nuri den strafbefreienden. Rücktritt von geplanten Verbrechen betreffen, nicht aber für Versuchshandlungen gelten. An dieser Entscheidung hält der Senat fest, Wie die Strafkammer zu Recht weiter geschlossen hat, muß das

in BGHSt 15,198 ff Ausgeführte um so mehr gelten, wen

es um ein vollendetes Delikt und die Möglichkeit des strafbefreienden Klekeritte geht.

2a) Was die Fälle 2 und ra der Urteilsgründe : anlangt, so hat die Strafkammer die Anwendung des § 310 StGB abgelehnt, weil das Feuer jeweils nicht gelöscht worden ist, bevor ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, Die Revision meint -— jedoch ohne Erfölg -, daß die Strafkammer diesen Begriff verkannt habe.

Ob ein "weiterer Schaden" im Sinne des § 310 StGB entstanden. ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Erforderlich ist allerdings, daß das Feuer sich bereits räumlich weiter verbreitet hatte, als auf den. Ort, wo es unmittelbar angelegt wurde. Ist der Gegen- - stand des Verbrechens ein zur Wohnung von Menschen: dienendes. Gebäude, so ist mithin’ zü erfordern, .daß3.sich der Brand über. den ursprünglichen Herd auf andere. Teile .... oder Bestandteile ausgedehnt hat (vgl. RGSt 57,294,295)= ... Diese Voraussetzungen "hat das "Landgericht deutlich: ‚fest-: gestellt, Daß die Strafkammer den Begriff des "weiteren Schadens" aus Rechtsirrtum schon dann als erfüllt angesehen hat, wenn das Gebäude vom Feuer in einer leise erfaßt werden ist, die ein Fortbrennen aus eigener Kraft ermöglicht, also die Vceraussetzung einer Verurteilung nach § 306 StGB irrtümlich mit der Voraussetzung des

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§ 310 StGB verwechselt hat, ist den Urteilsgründen keineswegs zu entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang ‚für den Fall 2 darauf hingewiesen wird, daß die Tür nicht Bestandteil eines Gebäudes sei, steht das in Widerspruch zu BGHSt 20,246,247. Danach ist eine Tür ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des | Gebäudes, der zur Inbrandsetzung eines Gebäudes geeignet ist. Daß für die Frage des "weiteren Schadens" nicht der finanzielle Schaden maßgeblich ist, ‘sondern dessen Bedeutung für die Brand gefahr ist richtig, Das hat aber das Landgericht nicht verkannt.

b) Wegen der Frage, ob hier eine analoge Anwendung des § 49a Abs,.4 StGB möglich war, wird auf die Ausfüh-

rungen zu 1b) verwiesen.

II.

Zur Strafzumessung wirft die Revision dem Landgericht vor, es habe gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen verstoßen. Das ist nicht der Fall. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, Das gilt auch für den Vortrag, nach dem die Strafkammer nicht zum Nachteil des Angeklagten habe verwenden dürfen, daß dieser. "trotz Kenntnis der auf ihn vom Alkoholgenuß ausgehenden Gefahr erneut erhebliche Mengen Bier getrunken habe und sich damit ‚selbst wieder in die Gefahr gebracht habe, ... wie auch zuvor unter Alkoholeinfluß Brände zu stiften",

er

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Sienmer

Schnitt Fleischmann