Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 26.05.2026 – 1 StR 91/26

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260526B1STR91.26.0

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das auch dem Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB anhaftende Element der Gemeingefährlichkeit ist in den Fällen C. I. 2. und C. I. 5. der Urteilsgründe ersichtlich bereits der hohen Zahl der in Brand gesetzten Strohballen zu entnehmen (vgl. zu § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 371/18, BGHSt 63, 300 Rn. 13).

Jäger Fischer Wimmer
Leplow Böger