Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 22.04.1982 – 4 StR 561/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat ver- gewissert, daß kein Menschenleben gefährdet werde, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im allgemeinen unerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeut- sam sein.
E62
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB § 306 Nr. 2
Der Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat ver-
gewissert, daß kein Menschenleben gefährdet werde, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im allgemeinen
unerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeut-
sam sein.
BGH, Urt. vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81 - LG Arnsberg
E67 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 561/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. Christiane_K aus N HOHEN, geboren am 1955 in ,
. Hans-Jürgen L il aus vo, dort geboren
am 1947, Wolf-Dieter N o GB aus Li, dort geboren
am ER 1951,
Hermann Jose: TEE => LU, cort geboren am ,
wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung u.a.
BJ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Dr.Knoblich Dr.Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em
als Verteidiger für den Angeklagten Lassner,
Justizangestellter I als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil März 1
des Landgerichts Arnsberg vom 5. März den verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 Abs. 1 StGB), die Angeklagten KG und Lil darüberhinaus wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, die der Angeklagten Ki und IE auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Die Angeklagten KB und Ip beanstanden mit der Verfahrensrüge, soweit sie fristgerecht erhoben
ist, die Strafkammer habe keine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen Oi getroffen. Diese Rüge geht fehl. Das allein beweiskräftige Sitzungsprotokoll weist nämlich aus, daß die Strafkammer von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen hat. Die weitere Begründung dieser Verfahrensrüge ist wegen Verspätung unzulässig (88 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden, von der Revision aufgeworfenen Fragen:
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, das in Brand gesetzte Gebäude, in dem die Bar I U betrieben wurde, habe zur "Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB gedient. Nach den Feststellungen übernachtete nämlich in einem im Obergeschoß des Gebäudes
gelegenen Raum "in der Woche regelmäßig die als Bardame tätige Zeugin St", die sich nur an den Wochenenden, wenn der Barbetrieb ruhte, zu Hause aufhielt
(UA 8). War dieser Raum demnach tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt Frau Stu, blieb er auch dann ihre Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, wenn sie ihn - wie zum Tatzeitpunkt - vorübergehend verlassen hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122 mit zahlreichen Nachw.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem festgestellten Umstand, die Angeklagten Nof und TEE nätten sich vor Brandlegung mit Hilfe von Taschenlampen vergewissert, daß in dem Gebäude keine Menschen anwesend waren (UA 9) und sich dort zur Tatzeit auch tatsächlich niemand aufhielt, für die Frage des Schuldspruches nach § 306 Nr. 2 StGB zu Recht keine Bedeutung beigemessen, diesen Umstand jedoch im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigt (UA 14/15).
§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123 unter Hinweis auf die Materialien). Daher sieht es die Rechtsprechung als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet werden
konnte (vgl. RGSt 23, 102, 103; OGHSt 1, 244, 245).
Dem folgt auch die wohl noch überwiegende Meinung im Schrifttum (Blei, Strafrecht Allg. Teil, 16. Aufl.,
S. 85 f; derselbe, Strafrecht, Bes. Teil, 10. Aufl.,
S. 276; Dreher/Tröndle, 4o. Aufl., Rdn. 1 zu § 306 StGB; Jescheck, 3. Aufl., S. 211 f; Lackner, 14. Aufl., Anm. 1 zu § 306 StGB; Maurach/Zipf, Strafrecht Allg. Teil 1,
5. Aufl., S. 302; Maurach, Strafrecht Bes. Teil, 5. Aufl., S. 528; Wolff in LK, 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 306 StGB).
Von einer Mindermeinung gerade auch im neueren Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf das Schuldprinzip eine einschränkende Auslegung der Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte für die Fälle gefordert, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Brehm JuS 1976, 22; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., Rän. 3 a vor §§ 306 ff und Rdn. 2 zu § 306 StGB; Eser, Strafrecht III, 2. Aufl., S 236; Horn in SK, Rdn. 15 ff vor § 306 Rdn. 2 und 14 zu § 306 StGB; Kaufmann JZ 1963, 425, 432 £; Rudolphi, Festschrift für Maurach, 1972, S. 51, 59 f; Schmidthäuser, Strafrecht, Bes. Teil, S. 162; Schröder ZStW Bd. 81, S. 7, 15 f; Schünemann JA 1975,
787, 797 £f; Wessels, Strafrecht Bes. Teil 1, 5. Aufl., S. 160).
Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung BGHSt 26, 121 mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne sie abschließend zu entscheiden. Allerdings hat er ausgesprochen, daß eine einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGB allenfalls dann in Betracht kommen könne, wenn sich der Täter "durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert" hat, daß die durch das Gesetz verbotene Gefährdung "mit Sicherheit" nicht eintreten könne.
Eine solche Einschränkung könne nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen erwogen werden, die mit einem Blick zu überschauen seien. Bei einem dreistöckigen Hotel oder einem Bauernhaus mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 12. März 1979 - 4 StR 470/79) hat es der Senat hingegen abgelehnt, die von den genannten Autoren geforderte einschränkende Auslegung des
§ 306 Nr. 2 StGB überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch vorliegend ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben: Das von den Angeklagten No una TEE in Brand gesetzte Gebäude war nach den Feststellungen zweigeschossig. Im Erdgeschoß befand sich neben dem eigentlichen Barraum und "mehreren S&par&es" die von den Angeklagten LM und KOHEEEEER pewonnte Wohnung, bestehend aus Wohn- und Schlafraum, sowie "diversen Nebenräumen". Im Obergeschoß befanden sich fünf Räume und weitere Nebenräume (UA 6). Ein derartig beschaffenes unüberschaubares Gebäude in Brand zu setzen,ist generell gefährlich im Sinne des § 306
Nr. 2 StGB, mag auch keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, daß sich die Angeklagten bemüht haben, die konkrete Gefährdung eines Menschen zu vermeiden. Der Schutzzweck der Norm fordert vielmehr die Anwendung des
§ 306 Nr. 2 StGB auch im vorliegenden Fall.
3. Auch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges (§ 265 Abs. 1 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend sicher zu entnehmen, daß auch die Angeklagten No und Ten in betrügerischer Absicht handelten, als sie das Gebäude
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in Brand setzten, nämlich zu dem Zweck, den Angeklagten
LEE und KÜEEEE zur Auszahlung einer Feuerversicherungssumme, auf die diese keinen Anspruch hatten, zu verhelfen.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Goydke