Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 55 Starke Kundenauthentifizierung
Stand: 14.09.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 30.10.2024 – 5 U 35/24Zitiert von 2
- BGH, 03.03.2026 – XI ZR 20/24(Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im manuellen chipTAN-Verfahren)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.01.2025 – 4 U 32/24Zitiert von 3
- AG München, 04.08.2022 – 211 C 578/22
- OLG Dresden, 22.05.2024 – 5 U 11/24Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2023 – 3 U 3/23Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 131/25
- OLG Karlsruhe, 23.12.2025 – 17 U 113/23
- BGH, 03.12.2025 – 5 StR 362/25Strafbarkeit wegen Computerbetrugs bei kontaktlosem Bezahlen mit gestohlener GirokarteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 ZAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler
Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1 über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem elektronischen Zahlungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Absatz 1 gilt auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-4 (4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat es dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinformationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Absatz 1 sowie, in Fällen, in denen ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/55#abs-5 (5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur starken Kundenauthentifizierung einschließlich etwaiger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.