§ 292 Jagdwilderei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 34/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 37/17Zitiert von 3
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 7748/16Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 27.10.2008 – 14 K 1209/08
- VG Würzburg, 19.03.2025 – W 9 S 25.343
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 5318/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 13
- EuGH, 25.01.2024 – C-58/22Zitiert von 7
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 5 K 5323/21
19 Entscheidungen zu § 292 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 292 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-1 (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.