§ 292 Jagdwilderei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-1 (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/292#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 292 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.1953 – 5 StR 597/53
- BGH, 17.01.1968 – 2 StR 543/67
- BGH, 27.04.1954 – 5 StR 86/54
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 34/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 – 7 LC 37/17Zitiert von 3
- VG Hannover, 29.03.2017 – 7 A 7748/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 19.03.2025 – W 9 S 25.343
- OVG NRW, 16.07.2024 – 14 A 2847/19.AZitiert von 23
- EuGH, 25.01.2024 – C-58/22Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 292 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.05.2013 Ausfertigung
§ 292 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2013 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.