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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12046 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu § 292 StGB
Mit der Änderung von § 292 StGB (Jagdwilderei) erfolgt in
strafrechtlicher Hinsicht eine Anpassung an die mit § 6a
BJagdG neu geschaffene Befriedung aus ethischen Grün-
den.
§ 292 StGB stellt die Verletzung fremden Jagdrechts unter
Strafe. Der Begriff des Jagdrechts umfasst dabei sowohl das
dingliche, mit dem Eigentum am Grundstück verbundene
Recht (vgl. § 3 BJagdG), als auch das Jagdausübungsrecht.
Solange ein Grundeigentümer Mitglied einer Jagdgenossen-
schaft ist, steht dieses Jagdausübungsrecht der Jagdgenos-
senschaft zu, die es z. B. an einen Jagdpächter verpachten
kann. Ist ein Grundstück jedoch befriedet, darf dort keine
Jagd mehr ausgeübt werden (vgl. § 6 Satz 1 BJagdG). Dem
Jagdausübungsberechtigten des umschließenden Jagdbe-
zirks steht an den befriedeten Flächen daher kein Jagdaus-
übungsrecht zu, vielmehr steht dieses Recht mit der Befrie-
dung dem Grundeigentümer zu. Der Jagdausübungsberech-
tigte des umschließenden Jagdbezirks wäre deshalb bei der
(mindestens bedingt vorsätzlichen) Jagd auf dem befriedeten
Grundstück von der Strafvorschrift des § 292 StGB erfasst.
Dies soll mit § 292 Absatz 3 – neu – StGB aus den nachfol-
genden Gründen ausgeschlossen werden:
§ 292 StGB schützt das Aneignungsrecht des Jagdaus-
übungsberechtigten an dem Wild und ist deshalb im We-
sentlichen ein Vermögensdelikt. Erfolgt die Befriedung aus
ethischen Gründen durch einen Grundstückseigentümer, der
die Jagd grundsätzlich ablehnt, so verzichtet der Grund-
stückseigentümer damit auf die mit dem Eigentum am
Grundstück verbundene Möglichkeit der Aneignung des
Wildes und der Mehrung seines Vermögens. Die Jagd auf
dem nach § 6a – neu – BJagdG befriedeten Grundstück ver-
letzt also nicht den Grundstückseigentümer in seinen Ve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/12046, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.536–42.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 3c1ad246863fca94….

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