Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/12046 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu § 292 StGB Mit der Änderung von § 292 StGB (Jagdwilderei) erfolgt in strafrechtlicher Hinsicht eine Anpassung an die mit § 6a BJagdG neu geschaffene Befriedung aus ethischen Grün- den. § 292 StGB stellt die Verletzung fremden Jagdrechts unter Strafe. Der Begriff des Jagdrechts umfasst dabei sowohl das dingliche, mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Recht (vgl. § 3 BJagdG), als auch das Jagdausübungsrecht. Solange ein Grundeigentümer Mitglied einer Jagdgenossen- schaft ist, steht dieses Jagdausübungsrecht der Jagdgenos- senschaft zu, die es z. B. an einen Jagdpächter verpachten kann. Ist ein Grundstück jedoch befriedet, darf dort keine Jagd mehr ausgeübt werden (vgl. § 6 Satz 1 BJagdG). Dem Jagdausübungsberechtigten des umschließenden Jagdbe- zirks steht an den befriedeten Flächen daher kein Jagdaus- übungsrecht zu, vielmehr steht dieses Recht mit der Befrie- dung dem Grundeigentümer zu. Der Jagdausübungsberech- tigte des umschließenden Jagdbezirks wäre deshalb bei der (mindestens bedingt vorsätzlichen) Jagd auf dem befriedeten Grundstück von der Strafvorschrift des § 292 StGB erfasst. Dies soll mit § 292 Absatz 3 – neu – StGB aus den nachfol- genden Gründen ausgeschlossen werden: § 292 StGB schützt das Aneignungsrecht des Jagdaus- übungsberechtigten an dem Wild und ist deshalb im We- sentlichen ein Vermögensdelikt. Erfolgt die Befriedung aus ethischen Gründen durch einen Grundstückseigentümer, der die Jagd grundsätzlich ablehnt, so verzichtet der Grund- stückseigentümer damit auf die mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Möglichkeit der Aneignung des Wildes und der Mehrung seines Vermögens. Die Jagd auf dem nach § 6a – neu – BJagdG befriedeten Grundstück ver- letzt also nicht den Grundstückseigentümer in seinen Ve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12046, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.536–42.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 3c1ad246863fca94….
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