Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 17.01.1968 – 2 StR 543/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
BEHSt: j ala StGB § 292 Abs. 2, 3 Die tatbestandlichen Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB machen eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Jagdwilderei nicht notwendig zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB.
2075 029 Nachschlagewerk: ja
BEHSt: j ala
StGB § 292 Abs. 2, 3
Die tatbestandlichen Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB machen eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Jagdwilderei nicht notwendig zu einem besonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB.
BGH, Urt. vom 17. Januar 1968 - 2 StR 543/67 Landgericht Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_543/67 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
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wegen Jagdwilderei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning . Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEED
sis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1967 wird vervorfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
”
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlichen geverbsmäßigen Jagdwilderei und eines weiteren fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlichen gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Jagdwilderei unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 1.000,-- und 2.000,-- DM verurteilt.
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I
Die Tatwaffen und andere Wildererwerkzeuge sind eingezogen worden. Die vom Generalbundesanwalt
nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Bemessung der Freiheitsstrafe im zweiten Fall, der Geldstrafen in beiden Fällen und die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden. Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfoig.
?. Die Strafkammer hat bei beiden Taten einen besonders schweren Fall der Jagdwilderei im Sinne die Revision, soweit es sieh um’die zweite Tat handelt.
a) Es lagen Umstände vor, die einen besonders StGB begründen. Ob deshalb bei gewerbsmäßiger Wilderei auch immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des vom Gesetzgeber gewählten Wortlauts zweifelhaft sein. Soweit diese Frage im Schrifttum bisher erörtert ist, wird sie allgemein verneint /vgl. auch BayObL6St 1956, 287, 288). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, weil eine andere Auslegung zu unbilligen Ergebnissen führt. Ein Zwang, bei den tatbestandlichen Erschwerungsmerkmalen des § 292 Abs. 2 StGB stets auf Zuchthaus zu erkennen, wenn die Wilderei gewerbs- oder gevohnheitsmäßig begangen wurde, wäre schon im Hinblick auf die weite Auslegung, welche die Begriffe der Gewerbsund der Gewohnheitsmäßigkeit erfahren haben, eine ungerechte Härte. Hier sind Fälle denkbar, die mit einer Zuchthausstrafe unzweifelhaft zu hart geahndet wären. Diese weite Auslegung hat bekanntlich den Gesetzgeber veranlaßt, im dritten Strafrechtsänderungsgesetz § 260 StGB zu ändern und für gewerbs- oder gewohnheitsmäßige
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Hehlerei 'mildernde Umstände und damit Gefängnisstrafe vorzusehen. Bei der Jagdwilderei kommt noch hinzu, daß auch der Unrechtsgehalt der in § 292 Abs. 2 StGB be-
stimmten tatbestandlichen Erschwerungsgründe nicht
immer besonders groß zu sein braucht. Wer in der Absicht, sich durch Wilderei eine ‚ständige Finnahmeguelle zu verschaffen, einmal nachts erfolglos jagt, verdient nicht ohne Rücksicht auf die näheren Umstände Zuchthausstrafe. Der Tatrichter hat also ohne Bindung an die Erschwerungsmerkmale des § 292 Abs. 2 StGB nach seinen Ermessen festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB vorliegt.
b) Die Strafkammer sieht zwar die Tat nach Umfang und Ausführung als ungewöhnlich schwerwiegend an, wobei sie zutreffend auch die vorliegenden Erschwerungsgründe des § 292 Abs. 2 StGB zu Ungunsten des Angeklagten wertet. Indem sie aber unter Berücksichtigung mehrerer für den Angeklagten sprechender persönlicher Umstände einen besonders schweren Fall verneint {vgi. hierzu BGHSt 2, 181, 182), hält sie sich im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Entgegen dem Vorbringen der Revision spricht das Urteil im zweiten Fail nicht davon, daß der Angeklagte ein noch nicht ganz ausgereifter Mensch gewesen sei. Im übrigen sucht die Revision an die Steile des tatrichterlichen Ermessens unzulässig ihr eigenes zu setzen. Das gilt auch für die von ihr vorgetragene Ansicht, die von der Strafkammer ausgevorfenen Kinzelstrafen stünden in einen groben Mißverhältnis zueinander.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 27 a StGB zusätzlich auf Geldstrafen zu erkennen. Bei der Bemessung dieser Strafen sind ihr keine Fehler unterlaufen. Insbesondere hat
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sie zu Recht nicht nur die Geschäftsumsätze, sondern die gesamte Vermögensiage des Angeklagten, also auch seine erheblichen Verpfiichtungen, berücksichtigt.
3. Die Ausführungen, mit weichen die Strafkammer begründet, weshalb sie von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB abgesehen hat, sind rechtlich nicht angreifbar. |
Zwar hängt es hauptsächlich von Hergang und Schwere der Tat selbst ab, ob.sich der Täter -als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Damit ist jedoch nicht ausgeschiossen, daß das Gericht trotzdem auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen Persöniichkeitspildes anders entscheidet {BGHSt 5, 168, 176; 7, 165, 176). Die Strafkamnmer hat aus den Gründen, die auch zur Nichtannahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 292 Abs. 3 StGB geführt haben, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird und die charakter}ichen Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen. besitzt. Mit dieser Begründung durfte sie ihm die Fahrerlaubnis belassen.
Baldus wWillms © Kirchhof Henning © Baumgarten