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BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 5 StR 597/53

5. Strafsenat

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Gesetz: StGB § 292

Rechtssatzs Wird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen verübt, so liegt immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB vor.

Aktenzeichen: 5 StR 597/53 Beschluß des BGH vom 3.12.1953 LG Braunschweig

5 StR_597/53

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wladislaw IL EEE zus re, geboren am ED 1925 in LEE (Polen),

wegen Jagdvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3.Dezember 1953 beschlossen;

Wird ein Jagdvergehen durch Schlingenstellen verübt, so liegt immer ein besonders schwerer

Fall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB vor.

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Gründe§

Der Angeklagte fertigte sich Drahtschlingen und stellte sie am 19.November 1952 wei Braunschweig im Rautheimer Forst, wo er nicht jagdberechtigt war, in der Nähe eines Hasenwechsels fängisch auf. Das Schöffengericht in Braunschweig hat ihn wegen Jagevergehens nach § 292 Abs 2 StGB zu drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt und 15 Drahtschlingen eingezogen. Seine Berufung blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht in Braunschweig will seine Revision verwerfen, sieht sich daran jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Januar 1953 (NJW 1953, 797 = JZ 1953, 278 mit zustimmender Anmerkung von Maurach) gehindert. Im Gegensatz zu diesem Urteil ist das Oberlandesgericht Braunschweig der Auffassung, daß ein durch Schlingenstellen begangenes Jagdvergehen immer ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 292 Abs 2 StGB, also stets mit mindestens drei Monaten Gefängnis bedroht ist.

Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs 2 GVG vorgelegt.

Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.

Der Senat tritt in der zu entscheidenden Rechtsfrage dem Oberlandesgericht in Braunschweig bei.

1.) Das Oberlandesgericht Koblenz hält die in § 292 Abs 2 StGB genannten Begehungsformen entgegen dem Gesetzeswortlaut nur für typische Beispiele, die den vorangestellten Begriff der besonders schweren Fälle erläutern, "das Wertprinzip illustrieren", den Richter jedoch nicht immer dann, wenn sie vorliegen, nötigen, einen besonders schweren Fall anzunehmen; denn es liege im Wesen dieses "Strafbestimmungsgrundes", dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum zu lassen urd ihm die Würdigung der Gesamtumstände des Falles und der Täterpersönlichkeit nicht zu verwehren. Die Rechtsprechung (RGSt 69, 240/242/; 73, 172/176/) habe dies bei 8 266 Abs 2 Satz 2 StGB anerkannt und dem Richter gestattet, einen besonders schweren Fall auch dann aus besonderen Grün-

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den zu verneinen, wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt oder einen anderen besonders großen Schaden herbei. geführt oder der Täter besorders arglistig gehandelt habe,

2.) Das Oberlandesgericht Braunschweig verweist gegenüber dieser Ansicht unter anderem auf den Wortlaut des § 292 Abs 2 StGB und führt ferner aus:

"pür die hier vertretene Ansicht spricht, daß der Gesetzgeber im Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.8.1953 (BGBl I 735) die Beispiele für die besonders schweren Fälle in §§ 263 Abs 4 Satz 2 und 266 Abs 2 Satz 2 StGB gestrichen (Art 2 ziff 41 des Gesetzes), sie in § 292 Abs 2 StGB aber bestehen gelassen hat (vgl dazu die Begründung zum Regierungsentwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr 3713 S 42 unter Ziff 28). Der Regierungsentwurf sah dafür bei § 292 Abs 2 StGB eine Herabsetzung der Mindeststrafe von drei Monaten auf einen Monat Gefängnis vor (Entwurf Art 2 ziff 29). Aus der Begründung S 42 zu Ziff 29 ist klar ersichtlich, daß der Entwurf davon ausgegangen ist, daß das Schlingenstellen stets einen besonders schweren Fall darstellt. Der Vorschlag der Herabsetzung der Mindeststrafe ist jedoch nicht Gesetz geworden. "

3.) Der Senat tritt dem Oberlandesgericht Braunschweig jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des Wilderns durch Schlingenstellen bei.

Nach § 292 Abs 2 StGB ist "in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gencinsam begangen wird, auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen". Dieser Wortlaut kann nur dahin verstanden werden, daß dem schlingenstellen-

den Wilderer immer drei Monate Gefängnis als gesetzliche Mindeststrafe angedroht sind.

Der Oberbundesanwalt hat noch auf folgende Vorgänge bei der Beratung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hingewiesen.

In der 90. Sitzung des Bundesrats am 31.Juli 1952 (Sitzungsbericht S 364) empfahl der Berichterstatter des Agrarausschusses dem Bundesrat eine Änderung des Regierungsentwurfs zu § 292 Abs 2 StGB und führte dazu ausı

"Die Bundesregierung begründet die Herabsetzung der Mindeststrafe bei schwerem Jagädfrevel von drei Monaten auf einen Monat damit, daß diese Strafandrohung überspannt sei und daß es Fälle gebe, in denen der Unrechtsgehalt verhältnismäßig gering erscheine. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Wilderei, die zur Nachtzeit oder unter Anwendung von Schlingen betrieben wird, führt zu einer empfindlichen Schädigung des Wiläbestandes und bedeutet in der Regel eine üble Tierquälerei. ... Der Unrechtsgehalt derartiger Handlungen kann nicht als so geringfügig angesehen werden, daß die bisher geltende Mindeststrafe als überspannt anzusehen wäre."

Der Bundesrat nahm daraufhin die Empfchlung des Agrarausschusses an, dem § 292 Abs 2 StGB folgende Fassung zu geben:

"In schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat zur Nachtzeit oder in der Schonzeit begangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat und in besonders schweren Fällen, insbesondere wenn die Tat unter Arwendung von Schlingen begangen wird oder wenn der Täter eins Schußwaffe bei sich führt, ist auf Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen.

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Der Rechts- und Verfassungsausschuß des Bundestages schlug diesem im Bericht vom 10.April 1953 (Bundestagsdrucksache Nr 4250 S 28 Nr 29) vor, die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des § 292 Abs 2 StGB wegfallen, die bisherige Mindeststrafe von 3 Monaten Gefängnis also bestehen zu lassen. Dies ist geschehen.

Diese Vorgeschichte des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes läßt die Auffassung auch des heutigen Gesetzgebers erkennen, daß der schlingenstellende Wilddieb wegen der Schädlichkeit seines Verhaltens und der damit regelmäßig verbundenen Quälerei des Wildes stets eine Strafe von mindestens 3 Monaten Gefängnis verdient. ‘Um so weniger sieht der Senat sich in der Lage, den § 292 Abs 2 StGB

gegen seinen klaren und eindeutigen Wortlaut auszulegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Siemer

Schmitt Dr. Börker