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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1386

BGBl. 2013 I S. 1386 · 8.148 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1386
                                            Gesetz
                            zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 29. Mai 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                 Bundesjagdgesetzes

   Nach § 6 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden
ist, wird folgender § 6a eingefügt:

                         „§ 6a
                   Befriedung von
         Grundflächen aus ethischen Gründen

   (1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen

Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen

Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers

zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn

der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die

Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine

Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die An-

nahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der
vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesam-
ten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden
   Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung sei-
   ner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirt-
   schaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder

5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbe-
sondere nicht vor, wenn der Antragsteller

1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd

   durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück

   duldet oder
2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen
   Jagdschein gelöst oder beantragt hat.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über
den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers
eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagd-
pächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagd-
beirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszu-
gehen.
   (2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des
Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antrag-
steller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belan-

gen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann
die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht
vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fäl-
len des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom
Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen,
der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

   (3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der
Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit
dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2
erforderlich ist.
    (4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an
der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der
Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen
Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die beste-
hende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behörd-

lichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der

Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag

auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Be-

friedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der

zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den

Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzu-

zeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zu-
   ständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung
   erklärt oder
2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagd-
   schein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte
   auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tat-
sachen bekannt werden, die den Anspruch auf Er-
klärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die
Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu
stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere be-
gründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagd-
bezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insge-
samt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1
Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten

die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

   (5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte
Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grund-
flächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung über-
mäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen,
aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes,
der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicher-
heit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch
und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschie-
bende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der An-
ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde
für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.
BGBl. 2013, Seite 1387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1387
   (6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemein-
schaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigen-
tümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis
des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamt-
fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu
ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild

auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder
der Schaden auch ohne die Befriedung der Grund-
fläche eingetreten wäre.
  (7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat
keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
   (8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Ab-
satz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend
anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2
bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet
erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der
Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht ent-
gegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unver-
züglich in Kenntnis zu setzen.
  (9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5
behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach
Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagd-
bezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

   (10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die
einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund
behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entspre-
chend anzuwenden.“

                             Artikel 2

                         Änderung des
                       Strafgesetzbuchs
   Dem § 292 des Strafgesetzbuchs in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem
Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen
hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagd-
bezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes
für befriedet erklärten Grundflächen.“

                             Artikel 3
                          Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 6. Dezember 2013 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 29. Mai 2013
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1386. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3c144f0bcd365b4….