Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266b#abs-1 (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266b#abs-2 (2) § 248a gilt entsprechend.

§ 266a § 267