§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266b#abs-1 (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266b#abs-2 (2) § 248a gilt entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 266b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.11.2001 – 2 StR 260/01Computerbetrug: Auslegung des Merkmals der unbefugten Datenverwendung beim Einsatz einer ec-card am Geldautomaten durch den berechtigten Karteninhaber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 27.04.2017 – 1 StR 67/17Kreditkartenmissbrauch: Tauglicher Täter des Sonderdelikts
- OLG Celle, 05.11.2010 – 1 Ws 277/10Zitiert von 4
- BGH, 12.02.2008 – 4 StR 623/07Computerbetrug: Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbetrug bei unaufklärbarer Abwicklung gefälschter Überweisungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 16.10.1990 – 5 StR 418/90
- BVerfG, 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09Zur Vereinbarkeit des § 266 Abs. 1 StGB (Untreue) mit Art. 103 Abs. 2 GGZitiert von 111
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.10.2025 – 206 StRR 289/25
- OLG Hamm, 07.04.2020 – 4 RVs 12/20Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 – OVG 6 B 15.16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.