Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 16.10.1990 – 5 StR 418/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Bd

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

ru Cu aus Du. geboren am EEE 1926 in sp (SW) (Tschechoslowakei),

zur Zeit in Haft,

wegen Mißbrauchs von Scheckkarten u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 16. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte

Rebitzki

Harms

Häger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

ZZ

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Mißbrauch von Scheckkarten und wegen Unterschlagung

verurteilt ist,

b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die

auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und (fortgesetzten) Mißbrauchs von Scheckkarten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei eine anderweit rechtskräftig erkannte Strafe einbezogen worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte ein im Oktober 1986 gemietetes Kraftfahr-

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-4- A!

zeug nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben, sondern für sich behalten. Dieser Fall (II. 2 der Urteilsgründe) ist als Unterschlagung nach § 246 StGB gewertet worden. Außerdem hat der Angeklagte, der bei dem Auskunftsinstitut "Schufa" verzeichnet war, in seinem Personalausweis seinen Familiennamen verändert, um zwei Bankinstitute über seine Identität und damit über seine Kreditwürdigkeit täuschen zu können. Entsprechend dieser Absicht hat er den veränderten Ausweis am 26. November 1986 bei der Deutschen Bank und am 9. Februar 1987 bei der Berliner Volksbank vorgelegt und so die antragsgemäße Eröffnung jeweils eines Girokontos erreicht. Dieser Fall (II. 1 der Urteilsgründe) ist als Urkundenfälschung nach § 267 StGB gewertet worden. Weiterhin hat der Angeklagte am 6. und 7. Oktober 1987

bei verschiedenen Geldinstituten zwanzig auf die Deutsche Bank gezogene Schecks über je 400,-- DM unter Vorlage einer Scheckkarte eingelöst. Dabei hat er gewußt, daß

die ihm von der Bank gesetzte Grenze für eine Kontoüberziehung überschritten war. Die Scheckkarte hatte er aufgrund seines Antrags vom 2. Juli 1987 erhalten, die Scheckformulare waren ihm am 6. und 27. August 1987 ausgehändigt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen (fortgesetzten) Mißbrauchs einer Scheckkarte nach § 266 b StGB verurteilt (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Schließlich hat der Angeklagte zwischen dem 9. und 16. Oktober 1987

in gleicher Weise dreißig auf die Berliner Volksbank gezogene Schecks eingelöst. Scheckkarte und Schecks hatte der Angeklagte am 13. August und 15. September 1987 erhalten. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit ebenfalls wegen (fortgesetzten) Mißbrauchs einer Scheckkarte nach § 266 b StGB verurteilt.

I.

Die Aufklärungsrüge (zum Fall II. 2 der Urteilsgründe) ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird lediglich

dan.

geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, daß die vermißte Zeugenaussage Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten ergeben hätte. Damit ist das Ergebnis, das von der Aussage zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet (vgl. BGHR StPO § 344 II 2 Aufklärungsrüge |).

Il.

Die Sachrüge führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

l. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Unterschlagung nach § 246 StGB bejaht.

2. Mit Recht hat das Landgericht auch fortgesetzten Mißbrauch von Scheckkarten nach § 266 b StGB beim Einlösen der zwanzig Schecks der Deutschen Bank und der dreißig Schecks der Berliner Volksbank angenommen.

Die Sachrüge hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht zwischen dem Mißbrauch der Scheckkarten und dem zutreffend als Urkundenfälschung bewerteten Verhalten

des Angeklagten Tatmehrheit und nicht Tateinheit angenommen hat. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt auch dann, wenn ungeklärt ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben (vgl. BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-4). Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte die Scheckkarten durch Täuschung der Kreditinstitute über seine Vermögensverhältnisse erlangt und damit den Tatbestand des Betruges erfüllt hat (vgl. BGHSt 33, 244, 248). Der jeweilige Betrug kann damit begonnen haben, daß der Angeklagte unter

Ad

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Vorlage seines verfälschten Personalausweises bei den

Banken die Eröffnung der Konten beantragt hat, und fiele

dann nicht nur mit dem Mißbrauch der Scheckkarten, sondern auch mit der Urkundenfälschung zusammen. Da das Landgericht zutreffend das Verfälschen des Ausweises und die beiden

Fälle des Gebrauchmachens zu einer Handlung im Rechtssinne zusammengefaßt hat, werden auch die beiden Handlungsketten miteinander verbunden. Dann stehen auf Grund des Zweifelssatzes sämtliche abgeurteilten Straftaten, die Unterschlagung ausgenommen, in Tateinheit zueinander.

Weitere Feststellungen, die gleichwohl die Annahme von Tatmehrheit begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert daher den Schuldspruch. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da bereits in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis ergangen ist.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge. Auf die weiteren von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung kommt

es daher nicht an.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger