Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 24.06.2026 – 1 StR 247/25
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240626U1STR247.25.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Oktober 2024 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in 30 Fällen und Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem auf die Sachrüge gestützten und zuungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen B.II.1. bis 43. und 78. bis 118. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe. Ihre vom Generalbundesanwalt vertretene Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Oktober 2014 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen GmbH (im Folgenden Bau GmbH), die nahezu ausschließlich als Nachunternehmerin anderer Unternehmen Rohbauarbeiten als Lohnleistung ausführte. Die in Berlin vorherrschenden Marktverhältnisse waren schwierig; insbesondere waren die regelmäßig aus dem Ausland stammenden Arbeitskräfte nicht bereit, bei üblichen Stundensätzen die hohen Lohnnebenkosten hinzunehmen. Die Bau GmbH beschäftigte auf Veranlassung des Angeklagten von März 2016 bis September 2019 eine Vielzahl von Arbeitnehmern in Vollzeit, die entweder gar nicht oder nur mit einer Teilzeitbeschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet und für die keine oder zu geringe Lohnsteuern angemeldet wurden. Zur Verschleierung der tatsächlichen Höhe der abgabenpflichtigen Entgelte zahlte der Angeklagte „Schwarzlöhne“ - vollständig oder zusätzlich zu den überwiesenen und gemeldeten Entgelten - in bar an die Arbeitnehmer der Bau GmbH aus. Um Unstimmigkeiten in der Buchhaltung zu verdecken, erwarb er bei sogenannten „Serviceunternehmen“ Abdeckrechnungen in einem Gesamtvolumen von 21.058.394,26 €, mit denen diese gegen eine Provision zwischen sechs und zehn Prozent der Scheinrechnungssumme angebliche Subunternehmerleistungen gegenüber der Bau GmbH abrechneten, die sie tatsächlich nicht erbracht hatten. Teilweise meldete der Angeklagte die Arbeitnehmer der Bau GmbH auch zum Schein als Arbeitnehmer bei den Servicegesellschaften an, welche die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuern abführten. Mit der Abgabe der Steuererklärungen und den Meldungen zur Sozialversicherung und zur beauftragte der Angeklagte ein - in die Schwarzgeldzahlungen nicht eingeweihtes - Steuerbüro, dem er monatlich deutlich niedrigere Löhne als tatsächlich ausbezahlt übermittelte. Sich selbst zahlte der Angeklagte im Tatzeitraum ein Geschäftsführergehalt von bis zu 12.500 € monatlich aus und entnahm Bargeld aus den „Kick-Back-Zahlungen“ der „Servicegesellschaften“, die er für seine private Lebensführung verwendete.
Durch die verkürzten bzw. nicht abgeführten Steuern und Beiträge entstand ein Gesamtschaden von insgesamt rund 15 Millionen Euro. In Höhe von 500.000 Euro leistete der Angeklagte Schadenswiedergutmachung.
2. Das Landgericht hat das Handeln des - geständigen - Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 47 Fällen (Fälle B.II.1 bis 43 sowie B.II.74 bis 77 der Urteilsgründe), Steuerhinterziehung in 30 Fällen (Fälle B.II.44 bis 73 der Urteilsgründe) und Betrug in 41 Fällen (Fälle B.II.78 bis 118 der Urteilsgründe) gewertet.
Der Bemessung der Einzelstrafen hat es in den Fällen B.II.1 bis 17 und 74 der Urteilsgründe den Regelstrafrahmen des § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und das Regelbeispiel des groben Eigennutzes gemäß § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB als nicht gegeben angesehen. In den Fällen B.II.18 bis 43 und 75 bis 77 der Urteilsgründe hat es das Regelbeispiel der Beschaffung unrichtiger Belege im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB angenommen und die Strafe aus § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB entnommen. An der Heranziehung dieses Strafrahmens sah es sich in den vorhergehenden Fällen B.II.1 bis 17 und 74 der Urteilsgründe (Zeitraum März 2016 bis Juli 2017) mit Blick auf das erst am 24. August 2017 erfolgte Inkrafttreten der Vorschrift des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB gehindert. Bei den Betrugsfällen zum Nachteil der S-BAU (B.II.78 bis 118 der Urteilsgründe) hat das Landgericht die jeweilige Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Besonders schwere Fälle wegen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB in den Fällen B.II.86 bis 118 der Urteilsgründe hat es mit der Begründung abgelehnt, der Bau GmbH stehe gegen die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes ein nahezu gleichwertiger Erstattungsanspruch zu, so dass nur „ein nomineller Schaden“ entstanden sei. Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, das für die Fälle unter B.II.78 bis 118 der Urteilsgründe gleichermaßen in Betracht kam, hat es nicht erörtert.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Die vorgenommene Beschränkung der Revision auf Teile des Strafausspruchs ist unwirksam; das Rechtsmittel umfasst vielmehr den gesamten Strafausspruch.
a) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch in Ansehung des gegenüber ihrer Begründung weitergehenden Antrags, das Urteil insgesamt aufzuheben, und der Erhebung der „allgemeinen Sachrüge“ auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beanstandungen der Begründungsschrift zielen allein auf die Einzelstrafen, die das Landgericht in den Fällen B.II.1 bis 43 und 78 bis 118 der Urteilsgründe verhängt hat, sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Auslegung der Revisionsbegründung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 30. April 2024 - 1 StR 426/23 Rn. 7 und vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21) ergibt daher eindeutig, dass lediglich diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, nicht jedoch der Schuldspruch und die verbleibenden Einzelstrafen angegriffen sind.
b) Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - 2 StR 498/09 Rn. 2; Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.). Auch Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, nicht. Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 Rn. 21 und vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19 Rn. 10, jew. mwN). Der Schuldspruch mit den vom Tatgericht angenommenen Konkurrenzverhältnissen und die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind auch in diesen Fällen für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2023 - 3 StR 440/22 Rn. 4 und vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96 Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16 Rn. 28 und vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94).
c) Nach Maßgabe dessen ist die sich aus der Begründungsschrift ergebende Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch wirksam. Soweit das Landgericht das konkurrenzrechtliche Verhältnis der festgestellten Taten rechtsfehlerhaft beurteilt hat, ist dies der Überprüfung und Korrektur durch den Senat nicht zugänglich. Unwirksam ist allerdings die Beschränkung auf die Einzelstrafen in den Fällen B.II.1 bis 43 und 78 bis 118 der Urteilsgründe sowie auf die Gesamtstrafe. Denn die Formulierungen im Urteil betreffend die Festsetzung der Einzelstrafen, die das Landgericht sämtliche Einzelstrafen betreffend vor die Klammer gezogen hat (UA S. 46), lassen deutlich erkennen, dass es diese - rechtsbedenklich - in einen inneren Zusammenhang gesetzt hat. Die Einzelstrafen in den Fällen B.II.1 bis 43 und 78 bis 118 der Urteilsgründe können deshalb nicht unter Ausklammerung der verbleibenden Einzelstrafen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden.
d) Auf die - unbeschränkt eingelegte und mit der Sachrüge begründete - Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 den Schuldspruch des Urteils im Ausspruch über die Konkurrenzen korrigiert, soweit der Angeklagte hierdurch beschwert war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war ihm dies verwehrt; die Regelung des § 301 StPO gilt nur im Anfechtungsumfang.
2. Der Strafausspruch weist hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen B.II.1 bis 43 und 78 bis 118 der Urteilsgründe durchgreifende Rechtsfehler auf.
a) Zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft ist zunächst die Strafrahmenbestimmung in den Fällen B.II.1 bis 43 der Urteilsgründe. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung konnte eine Beitragsvorenthaltung in großem Ausmaß aus grobem Eigennutz gemäß § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht abgelehnt werden.
aa) Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält. Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist - wie für die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB - für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rn. 40, BGHSt 53, 71 [zu § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO] und vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360 [§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB]). Die Wertgrenze des großen Ausmaßes liegt in Anlehnung an § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO und § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich bei 50.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 StR 376/24 Rn. 18 mwN). Grob eigennützig handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil im besonders anstößigen Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des Angeklagten nach einer an den festgestellten Umständen des konkreten Einzelfalles orientierten Gesamtschau das bei jedem sonstigen Täter des § 266a StGB vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 [zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO a.F.]; vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 501/09 Rn. 18 und vom 28. November 2024 - 1 StR 376/24 Rn. 18; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, § 266a Rn. 111). Das objektive Merkmal des großen Ausmaßes und das subjektive Merkmal des groben Eigennutzes müssen kumulativ vorliegen.
bb) Nach Maßgabe dessen erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es in den Fällen B.II.1 bis 43 der Urteilsgründe - unter zutreffender Annahme eines großen Ausmaßes - ein Handeln aus grobem Eigennutz abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hätte bereits nicht zugunsten des Angeklagten werten dürfen, dass dieser kollusiv mit seinen Arbeitern, die den Erhalt von „Schwarzlohn“ nachdrücklich eingefordert hätten, zusammengewirkt habe. Es hat dabei verkannt, dass ein kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Lasten der Solidargemeinschaft sowie zum Nachteil abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer regelmäßig ein Tatbild ergibt, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie geprägt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 501/09 Rn. 20; vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23 Rn. 16 und vom 28. November 2024 - 1 StR 376/24 Rn. 18).
Von den Feststellungen nicht getragen ist ferner die Erwägung, der Angeklagte sei „letztlich nicht Hauptprofiteur seiner Taten“ (UA S. 44) gewesen, er habe keine „besondere[n] materielle[n] Vorteile“ (UA S. 44) aus der Tatbegehung erlangt. Nach den Feststellungen (UA S. 7) dienten die zu niedrigen Lohnanmeldungen auch dazu, die Konkurrenzfähigkeit der Bau GmbH im Tatzeitraum zu erhalten. Die auf diese Weise erwirtschafteten Umsätze in Höhe von etwa 32,8 Mio. Euro ermöglichten es dem Angeklagten, sich ein möglichst hohes Geschäftsführergehalt (bis zu 12.500 Euro monatlich) zu bezahlen und sich aus den nach Zahlung der Schwarzlöhne verbleibenden „Kick-Back-Zahlungen“ der „Servicegesellschaften“ Geld für seine private Lebensführung zu verschaffen. Schon ohne Berücksichtigung des Umstands, dass er (alleiniger) Gesellschafter der Bau GmbH war, lag hierin ein erheblicher persönlicher Vorteil als Folge der Tat.
Schließlich konnte es den Angeklagten entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht entlasten, dass er in einem „bestehenden Marktumfeld“ tätig geworden und zu seinen Handlungen „geradezu gezwungen“ gewesen sei (UA S. 44). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Angeklagte am Markt tatsächlich signifikant höhere Gewinne erzielen konnte als ein legal tätiges Unternehmen. Denn gerade im Baugewerbe konkurriert der illegal Handelnde häufig nicht nur mit legal tätigen, sondern auch mit anderen, gleichfalls illegal tätigen Unternehmen, was sich auf die von ihm erzielbaren Preise und damit seine Gewinnspanne auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 26).
b) Rechtsfehlerhaft ist die Strafzumessung auch in den Fällen B.II.78 bis 118 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB angewendet hat.
aa) Das Landgericht hat zum einen - in allen Fällen - versäumt, das Regelbeispiel gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu erörtern.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 26. Februar 2025 - 2 StR 480/24 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 1 StR 344/20 Rn. 4, jew. mwN). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar unmittelbar der Bau GmbH eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98 Rn. 8 und vom 27. Juli 2017 - 3 StR 490/16 Rn. 59; Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 Rn. 5; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07; vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08 Rn. 6; vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11 Rn. 6 und vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16 Rn. 11). Dies versteht sich vorliegend für den Angeklagten, der die Bau GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer uneingeschränkt beherrschte, von selbst.
bb) In den die Wertgrenze von 50.000 Euro übersteigenden Fällen B.II.86 bis 118 der Urteilsgründe liegt ein weiterer Rechtsfehler darin, dass das Landgericht das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint hat, der Angeklagte habe jeweils nur einen nominellen Schaden verursacht. Dieser Wertung, die das Landgericht darauf gestützt hat, dem Angeklagten hätte nach dem Zweck des sog. Urlaubskassenverfahrens ein nahezu gleichwertiger Ausgleichsanspruch gegen die Sozialkasse zugestanden, liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Schadensbegriffs der Vorschrift zugrunde.
(1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15 Rn. 33).
(2) Der S-BAU ist damit durch die täuschungsbedingt unterlassene Geltendmachung der tarifvertraglich geschuldeten und nicht abgeführten Beitragsteile unabhängig davon ein Vermögensschaden entstanden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Bau GmbH zu einem späteren Zeitpunkt Erstattungsbeträge hätte geltend machen können. Die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche auf Beitragszahlung sind Bestandteile des Vermögens der S-BAU. Dies wird durch den Umstand, dass die S-BAU die von den Arbeitgebern zu zahlenden Beträge ansammelt und mit ihnen im Rahmen ihrer Zwecksetzung wirtschaftet (vgl. zum Zweck des Urlaubskassenverfahrens: BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 Rn. 19 f., BAGE 47, 114), nicht in Frage gestellt, zumal das Urlaubskassenverfahren die Bezahlung gleichmäßig auf alle Arbeitgeber der Branche verteilen soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 1 StR 310/20 Rn. 6). Im Übrigen hat das Landgericht auch keine Feststellungen zum Bestehen eines Ausgleichsanspruchs des Angeklagten gegen die Sozialkasse getroffen, so dass die Annahme eines geringeren „nominellen Schadens“ auch nicht tatsachenbasiert unterlegt wäre.
c) Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen (Fälle B.II.44 bis 77 der Urteilsgründe) auf.
d) Die aufgezeigten Rechtsfehler entziehen auch der Gesamtstrafe die Grundlage.
3. Im Hinblick auf den Strafausspruch bedarf die Sache deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt; sie können aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler