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BGH Entscheidung vom 27.11.1957 – 2 StR 426/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zin "Ingebrauchnehmen"im Sinne des § 248 b StGB liegt vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß dies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht erforderlich.

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2661 085

Für das Nachschlagewerk ı Für, die Amtliche Sammlung \

Gesetz: StCB § 248 b

Rechtssatz: Zin "Ingebrauchnehmen"im Sinne des § 248 b StGB liegt vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß dies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht erforderlich. -

Aktenzeichen: 2 StR 426/57 FE Urteii des BGH vom 27. November 1957 LG Kassel Br

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fi’mvorführer Helmut Heinrich Ludwig P aus ED, getoren an EB : 933 in Krsm: Ä

wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1957, an der :teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «EEED als Urkundsbeanter er Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauche eines Kraftfahrzeuges /Motorrades) gemäß § 248 b StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Honaten verurteilt. deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat-

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

Die Revision macht geltend, nach den Feststellungen der strafkamner hätten der Angeklagte und der -— inzwischen rechtskräftig verurteilte - Nitangeklagte Hi ein ihnen nicht gehörigces Motorrad an sich genommen und selen dsemit im Leerlauf gefahren. Eine "Ingebrauchnahne" im Sinne des § 248 db StGB liege aber nur vor, wenn der Motor zum Fahren in Gang gebracht worden sei. Somit scheide zumindest die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 248 b StGB aus.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zwar wird sie, worauf die Revision zutreffend hinweist, im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung zum Teil vertreten. So hat das - Oberlandesgericht in Hamm in der von der Revision. angeführten üntscheidung VRS 1954,- 210 die Verwirklichung des Tatbestandes der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBI I, 496) - sie ist äurch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August ‘953 (BGB1 I, 735) inhaltlich unverändert als % 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen - bei einem im Leerlauf benutzten Notorrad verneint. Es hält den Strafschutz dieser Bestimmung nur dann für gegeben, wenn das Fahrzeug mittels der ihm eigentümlichen technischen Triebkräfte in Gebrauch genomıen und dadurch die besonde:'e Geführdung des

Berechtigten verwirklicht wird.

Für diese enge Auslegung gibt die Vorschrift des § 248% : #tG3 keinen Anhalt, Ihre Strafdrohung richtet sich gegen den, der ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt. Daß dies jedoch allein mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte geschehen müßte, kann schon den Worten: "in Gebrauch nimmt" nicht entnommen werden, Die im Schrifttum, insbesondere von Wagner (JR 1932, 253 ff) vertretene abweichende Ansicht, der Ausdruck "Ingebrauchnehmen" führe nach seinem Yorteinn zu jener Annahne, trifft nicht zu, Sicherlich verbindet sich mit einem "Ingebrauchnehmen" eine weitergehende Tätigkcit als mit einem bloßen "Gebrauchen" oder "Benutzen", Denn auch derjenige, der etwa in einem unbewacht dastehenden Kraftwagen nächtigt oder Diebesgut darin versteckt, gebraucht ‚oder benutztihn; er verwendet ihn aber nicht als Beförderungsmittel. Aus dieser vergleichenden Qegenüberstellung ergibt sich daher nichts dafür,. daß unter "Ingebrauchnehmen" die Benutzung zur Fortbewegung mittels der bestimmungsmäßigen Triebkräfte verstanden werden müßte. Das gleiche gilt für den Hinweis darauf, daß das Gesetz nicht den Ausdruck "Inbetriebsetzen" verwende. Auch diese Unterscheidung gibt keinen Aufschluß darüber, daß hur eine Fortbewegung mit den dem Fahr, seug eigenen technischen Antriebemitteln ein "Ingebrauchnehmen" sei. Im Gegenteil könnte gerade die Nichtverwendung des Ausdruckes "Inbetriebsetzen" ein Anzeichen dafür sein, daß es nicht darauf ankommt, ob bei einem Kraftfahrzeug der Motor angelassen, er also "in Betrieb gesetzt" wird.

Gibt somit der Wortsinn des § 248 StGB schon keinen Anhalt für eine so enge Auslegung des Begriffes "Ingebrauchnehnen", eo steht ihr der Zweck des Gesetzes erkennbar entgegen. Er geht dahin. den Gefahren zu begegnen, die dar-

ec

aus erwachsen. daß kKraftfehrseuge und Fahrräder leicht.

raech und ohne besonderes Rieiko für den Täter zus der Herrschaftsgewalt des Serechtigten entfernt werden können. Diese Gefechren können aber auch dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug ohne die ihn eigenen Antriebemittel zur Fortbewegung verwendet wird. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Benutzuug eines Fahrrades, dessen Ingebrauchnahme in § 248 b StGB der des Kraftfaohrzeuges gleichgestellt ist.

Ein Fahrrad kann leicht und schnell fortbewegt werden, okne daß es dazu eines besonderen Antriebes bedarf, so z.B., wenn es auf abschüssiger Strecke im Freilauf gefahren wird. Bei einer solchen Art der Benutzung kann es mindestens ebenso rasch und oiıne besonderes Yagnis für den Täter aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten weggebracht werden, wie etwa durch Treten derfedale auf ebener oder gar ansteigender Straße: Das Fahren im Freilauf dient somit in gleicher Weise der Fortbewegung und damit der Entfernung des Fahrrades aus der Herrschaftsgewalt des Berechtigten wie das Fahren unter Verwendung der Pedale, Der Gebrauch, den der Täter von dem Fahr-. rade macht, wird also durch die Verschiedenheit der Fahrweise nicht berührt. Varaus folgt, daß von einer Ingebrauchnahme im Sinne des § 248 b StGB nicht erst denn die Rede sein kann, wenn die Fortbewegung des Fahrrades auf dem ihm eigentünlichen technischen Antrieb, dem Treten der Pedale, beruht.

Das Merkmal des "Ingebrauchnehmens" bei Kraftfahrzeugen nach anderen Gesichtspunkten zu bestimmen als bei einem Fahrrad, geht nicht an. Fahrrad und Kraftfahrzeug werden vom Gesetz gleich behandelt, so daß die Trage nach der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des "Ingebrauchnehmens" nur einheitlich beantwortet werden kann, Abgesehen davon. würde auch zu einer unterschiedlichen Beantwortung kein Anlaß bestehen. Auch Kraftfabrzeuge können ohne Inbetriebsetzung des Motors als

Beflörderungsnittei dienen. Tas gilt vor allen für ein im lLeseriauf gefahrenes Gotorrud. das auf ebschüssiger Str.-cke der Täter obne größeres Risiko die echuelle Entfernung aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten ebenso ermöglicht nie das im Freilauf verwendete Fahxrad.

Hiernach liegt alsca ein"Ingebrauchnehnen" im Sinne dos § 246 b StGB jedenfalls dann vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß dies mittels der dem technischen Weuen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte gescliieht, ist nicht er-

forderlich. Hit dieser Auffassung befindet sich der Senat er

mit der im Schrifttum überwie;end vertretenen Rechtsansicht im Einklang. Die Frage, ob ebenso zu entscheiden ist, wenn das Fahrzeug nur zur Beförderung von Lasten gebraucht wird. bedarf hier keiner Beantwortung.

Somit bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Handlungsweise dm äußeren Tatbestand des § 248 b StGB erfüllt, keine Bedenken, Auch sonst geben die Darlegungen des Urteils insoweit zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur inneren Tatseite. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht gehalten, die angeblich naheliegende Möglichkeit

eines Irrtums des Angeklagten über die Zinwilligung des Berech-M)

tigten zu erörtern. Seine Einlassung ging dahin, er habe geglaubt, das Motorrad habe dem Mitangeklagten HB gehört. Sie hat die Strafkamuer als widerlegt angesehen. Unter diesen Umständen schied die Höglichkeit, der Angeklagte könne die Zinwilligung des in Wahrheit Berechtigten irrigerweise angenommen haben, aus, so daß zu ihrer &rörterung im Urteil keine Veranlassung benmtand»

Tie Strefzumessung 1281 ebenfalls keinen den Angeklasten benachteiligenden Ncchtsrfehler erxennen

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Dr. Schalscha

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