Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 24.10.1967 – 5 StR 471/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
” 2102 048 StGB §§ 248 b, 20 a Auch das Vergehen nach § 248 db StGB kann Symptontat im Sinne des § 20 a StGB sein.
Nachschlagewerk: ja
” 2102 048
StGB §§ 248 b, 20 a
Auch das Vergehen nach § 248 db StGB kann Symptontat
im Sinne des § 20 a StGB sein.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 1967 - 5 StR 471/67 IG Itzehoe
ASR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Rudolf REED , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1955 ir rum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundsesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Frof.Dr,Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
- Bundesrichter Sismer
Bundesrichter Kersting.
Bundesrichter nerrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin WW au : mm
ale Vertcidigerin,
Justizobersekretär in
els Urkunäsbcamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lardgerichts in Itzehoe vom 6.Juni 1967 im-Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an ders Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Koster des Rechtenibtels zu befinden: hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.
Die von der Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf den Strafausspruch gegen das Urteil eingelegte Revision ist begründet.
Soweit das Landgericht dem Vergehen nach § 24 Abs.1 Nr.1 StVG symptomatischen Charakter abgesprochen hat, bestehen keine Bedenken gegen das Urteil.
Der Strafausspruch kann trotzdem nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat sich durch die Ansicht, ein Vergehen nach § 248b StGB scheide, jedenfalls bei Begehung wur einer einzelnen Tat, als Symptomtat im Sinne des § 20a StGB aus, an einer erschöpfenden Gesamtwürdigung im Sinne dieser Vorschrift gehindert gesehen. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden. |
1. Wie der Generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausführt, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß "als Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB lediglich solche Handlungen in Betracht kommen, die nicht nur Belästigungen der Allgemeinheit enthalten, sondern geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören (vgl. BGHSt 1,95, 101; 19,98,100). Ob dies der Fall ist, richtet sich in erster Linie nach den konkreten Umständen der Tat". Soweit daneben abstrakte Erwägungen in Betracht kommen, "ist nicht die Ausgestaltung der Strafvorschrift als Offizial- oder Antragsdelikt, sondern die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung ein verwertbarer Anhaltspunkt. Jedenfalls scheiden Straftaten nicht schon deswegen als Symptomtaten im Sinne des
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§ 20a StGB aus, weil sie nur auf Antrag verfolgbar sind.
. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht vertretbar, ein Vergehen nach § 248bStGB schlechthin aus dem Anwendungsbereich des § 20a StGB auszuschließen.
Dem steht schon entgegen, daß diese Tat immerhin mit Ge- .fängnis bis zu drei Jahren bedroht ist. Die Gründe, die
das Landgericht für die Ausgestaltung des § 248b StGB als Antragsdelikt anführt (UA S.10), können nicht anerkannt werden. Diese liegen ersichtlich vielmehr darin, daß die Besitzstörung über den Bereich der Individualinteressen
des Berechtigten nicht in solchem Maße hinausreicht, daß die Strafverfolgung im Allgemeininteresse von Amts wegen geboten wäre. Dies ist jedoch nicht damit gleichbedeutend, daß in dieser Besitzstörung nur eine Belästigung der Allgemeinheit liegen kann. Bei der Bedeutung, die das Kraftfahrzeug im beruflichen und privaten Bereich heute einnimmt, ist die Besitzstörung des § 248b StGB durchaus geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören."
3. Auch zus der Befugnis des Geschädigten, den Strafantrag zurückzunehmen, lassen sich keine Bedenken herleiten, wie das Landgericht meint. Verfahrensrechtliche Erwägungen dieser Art müssen, soweit der Antrag bis zum Schluß der Hauptverhandlung nicht zurückgenommen wird, innerhalb der Gesamtwürdigung im Sinne des § 20a StGB außer Betracht bleiben. Im übrigen hat es der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung bestimmter Strafvorschriften grundsätzlich in Kauf genommen, daß eine Privatperson auf die Verurteilung des Täters Einfluß nehmen kann, Der Umstand, daß dies im Blick auf § 20a StGB und unter Umständen auch auf § 42e StGB von besonderer Tragweite sein kann, rechtfertigt nicht den Schluß, Antragsstraftaten oder solche Antragsstraftaten, bei denen die Rücknahme des Strafantrages zulässig ist, seien nach dem Willen des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich des § 20a StGB (und damit auch des § 42e StGB) entzogen. Noch
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weniger kann es darauf ankommen, ob die Verurteilung nach
§ 20a und unter Umständen nach § 42e StGB in der Hand eines einzelnen Antragstellers liegt, oder ob sie nur mehrere Antragsteller abwenden können.
4. Auch die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters ist im Falle des § 248b StGB nicht grundsätzlich zu verneinen. |
Denn die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters braucht nicht unmittelbar aus der zur Aburteilung stehenden Tat hervorzugehen. Vielmehr genügt es, daß sie sich aus der Gesamtwürdigung aller nach § 20a Abs.1 StGB heranzuziehenden Taten ergibt. Ebenso darf die Prognose, die innerhalb dieser Gesamtwürdigung unentbehrlich ist (vgl. BGHSt 1,94,101), nicht darauf beschränkt werden, ob von dem Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig gleichart ig e Rechtsbrüche zu erwarten sind. Das hat der Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 3.Juni 1957 (5 StR 278/57) für den Fall des § 245a StGB ausdrücklich anerkannt. Entsprechendes hat auch für § 248b StGB zu gelten. Der Verstoß gegen diese Strafvorschrift kann vielmehr unter Umständen als Symptom dafür gewertet werden, daß der Täter künftig nicht nur fremden Besitz, sondern auch (wieder) fremdes Eigentum verletzen wird. Dies könnte hier etwa gelten, wenn die Tat nach der Gesamtwürdigung aller herangezogenen Taten dem tief verwurzelten Hang des Angeklagten entspränge, seiner Autoleidenschaft um den Preis jeder Rechtsverletzung nachzugeben. Ob dieser Schluß hier gerechtfertigt ist, kann nur der Tatrichter beurteilen.
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Da das Landgericht diese Frage aber erkennbar überhaupt nicht geprüft hat, kann wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben,
Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann