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BGH Entscheidung vom 17.10.1957 – 4 StR 523/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nicht jeder,der si Kraftfahrzeug oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung. Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei. der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248 b StGB belangl.os.

Für das Nachschlagewerk: Für die Amtiiche Sammiung: 2263 087

Gesetz: SttB § 248 b

Rechtssatz: Nicht jeder,der si Kraftfahrzeug oder Fahrrad benutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme bedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum Zwecke der Fortbewegung.

Von dem Augenblick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der Täter seine mangelnde Berechtigung schon bei. der Ingangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248 b StGB belangl.os.

Aktenzeichens 4 StR 523/57 _ .- Urteil des BGH vom 170. Oktcber 1957 ° . ZIG Düsseldorf

4 StR 757

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m Na ne nn des Volkes Iu der Strafsarhe gegen

den Maschinisten Korl_K ED zu: DEE, dort gebcren an. EEE EB, zur Zeit in Intersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. 8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer. Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner . Opeftfankiänna ae 1: der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

: für Recht erkannt:

tr" Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5 April 1957 wird verworiene

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu iragen.

Die seit dem 6, April 1957 eriittene Untersuchungs» haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rück fall in zwei Fällen sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftwagens in Tateinheii mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamistrafe von zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfoig.

Die Darlegungen des Landgerichts zu der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sind frei von Rechtsirrium, Auch die Verurteilung wegen Verstosses gegen § 248 db StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des § 24 Abs.l Nr, 1 StVG unterliegt keinen rechtlichen‘ Bedenken.

Nach dem Sachverhalt lieh sich der Angeklagte am Bahnhof in DEE von einem Bekannten, den er nur unter dem Namen "Paul" kannte, em 1. November 1956 den Personen- ‚kraftwagen Borgward-isabella D -.AM 344, um unter Benutzung dieses Fahrzeugs eine Besorgung zu machen, Der Angeklagte besitzt keinen Führerschein, dennoch fuhr er mit dem Wagen davon. Unterwegs bemerkte er im Handschuhkasten des Fahr-- zeugs eine. größere Anzahl verschiedenartiger Autoschlüssel. Daraus schioß er, daß "Paul" nicht der rechtmäßige Besitzer des Wagens sein könne, lrotzdem setzte er seine Fahrt fort und wurde unterwegs von der Polizei gestellt.

§ 248 b StGB stellt den unter Strafe, der ein Kraft--

. fahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Rillen des Berechtigten in Gebrauch nirnt, Dies ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung dehin verstanden worden. daß sich nach § 248 b

Abs. 1 StGB nicht strafbar macht, wer beim Beginn der Fahrt .

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an das Einverständnis des Berechtigten mit der Ingebrauch- .:

nahme des Fahrzeugs glaubt. im Laufe der Fahrt jedoch bös. eiäutig wird und dennoch weiterfährt, Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung von 4. November 1952 .NoW 2955, 195) zu dem gleichiautenden § 1. Abs. 1. der NotiVC gegen unbefugten Gebrauch von Krafifahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober i932 (RUBL 1932 I 496) die Ansicht vertreten, aus der vom Gesetzgeber benutzten umständii.cheren Fassung "in Gebrauch nimmt" anstatt "gebraucht" sei zu schilessen, daß er auf den Beginn des webrauchs abstelie;

es kcmie mithin für die Strafbarkeit entscheidend auf die Rechtsiage beim "Ingebrauchnehmen", aiso beim Beginn des Gebrauchs an; bereits zu diesem Zeitpunkt müsse das weitere Tatbestandsmerkmai "gegen den Willen des Berechtigten" er-- füllt sein; ein Gebrauch, der befugt begennen, aber unbefugt fortgesetzt werde, sei mithin nicht strafbar.

Dem tritt der Senat’nicht bei.

Die allgemeine Gesetzessprache kennt keinen eir. für alle mal feststehenden Begriff einer "Ingebrauchnahme". Wohl ist er im § 290 StGB zu finden, der öffentliche Pfandleiher nit Strafe bedroht, die einen von ihnen in Pfanä genomuenen Gegenstand "unbefugt in Gebrauch nehmen", Verstanden wird unter dieser Gebrauchsentfremdung jede nutzbare Verwendung des Pfendgegenstandes, die mit seiner Beschaffenheit verwräglich ist (IK 6./7. Aufl. II zu § 250 StGB). Daraus er-- gibt sich jedoch nicht, ob eine unbefugte Tngebrauchnahme nur dann gegeben ist, wenn der Pfandleiher schon bei Beginn der Verwendung des Pfandes wußte, daß der Verpfänder nicht mit ihr einverstanden sei. Angesichts des verschieden geaiteten Straftatbestandes könnte überdies für die Auslegung des § 248 b StüB. aus jener Vorschrift nichis Entschei dendes gewonnen werden. Da der Cesetzeswortlaut nicht eir-- deutig Ist, müssen auch die Entstehungsgeschichte sowie S177

und Zwersk der Strafbestimmung bei der Auslegung mit heran.: gezogen werden.

Lie imtstehungsgeschichte der auf Grund Art. 48 Abs, 2 der Weimerer Reichsverfassung erlassenen Verordnung des Reichspräsidenten gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 193? (RGBI. I So 496), die als § 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen worden ist (Art. I Nr, 25, Art. 8 Nr. ? des 3, Strafrechtsänderungsgesetzes vom 48.1953 ‚BGBi I S. 735/), emgibt, daß die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs als nicht ausreichend angesehen wurden, um die als Gefährdung und Stö.- rung der öffentlichen Sicherheit empfundenen Schwarzfahrten unter Strafe zu stellen, die nach dem bis zum Erlaß der Verordnung geltenden Rechtszustand häufig straffrei bleiben mußten. Die neue Bestimmung soltieabschreckend und vorbeugend wirken, der Verkehrssicherheit dienen, weil. die Zahl der Verkehrsunfälle auf Schwarzfahrten unverhältnieräßig groß ist, das öffentliche Vertrauen auf die Sicherheit der auf den Straßen abgestellten Fahrzeuge stärken und sowohl die Privatrechtsordnung als solche wie auch den einzelnen straf.-- rechtlich schützen, der seine Rechte aus ihr herleitet. (Wagner, Die VO des Reichspräsidenten. vom 20.10.1932 S. 15 ££).

Weil. nur Schwarzfahrten entgegengetreten werden sollte, bezweckt die gegen sie erlassene Strafbestimmung nicht, eine Benutzung in den Streftatbestand einzubeziehen, die keine Schwarzfahrt darstellt. Unter sie fällt daher beispielsweise nicht, wer in einem parkenden Kraftfahrzeug unbefugt nächtigt, wer in einem Autobus als blinder Passagier nitfährt oder wer sein Kraftfahrzeug oder sein Rad unbefugt an ein Kraftfahrzeug anhängt.

Dadurch erkjärt sich, daß weder in § 1 Abs. 1 der Ver.- ordnung noch in § 248 b Abs. 1 StGB von einer Benutzung die

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Rede ist. Benutzung bedeutet jede beliebige Art der Verwendung; "Ingebrauchnahme" dagegen nur die Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck des Fahrzeugs. Die Ingebrauchnahme kenn deshalb nur eine Benutzung sein, bei der der Täter sich des Fahrzeugs unter Einvwirkenlassen der zur Ingangsetzung und Inganghaltung geeigneten Kräfte als Fortbewegungsmittel bedient (Schönke-Schröder II 2 zu § 248 b StGB) und dabei eine (ihm nicht zustehende) Herrschaftsgewalt über das ganze Fahrzeug ausübt. Diese Ingebrauchnahme liegt schon bci der

Ingengsetzung, jedoch ebenso später vor; denn die immer wieder

erneuerten Kräfte zur Fortbewegung wi.rken bis zur Außerbetriebnahme weiter, und die Herrschaftsgewalt setzt sich ebenso fort, nachdem das Fahrzeug in Gang gebracht worden ist. Ingangsetzen und Inganghalten fallen mithin gleicherweise unter den Begriff der Ingebrauchnahme. Daraus folgt: Von dem Augenbiick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung

' das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang

setzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Grund-

sätzlich unerheblich ist es nach alledem, cd der Täter seine

mangelnde Berechtigung schon bei der Ingaugsetzung des Fehrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das Fahrzeug gleichwohl weiter in Gang hält (Wagner aaO S. 43 t, 46. 54).

Nur diese Auslegung entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Zweck, Jedveder Schwar»fahrt entgegenzwwirken. Die enge Auslegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts dagegen führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Nach ihr würden Fahrten, die beim Ingangsetzen nicht als Schwarzfehrten geplant waren, auf Grund eines erst unterwegs gefaßten Entschlusses nicht zu Schwarzfahrten werden können. So würde beispielsweise, wenn man: der engen Auslegung folgt, der angestellte Kraftfahrer, der sich erst während der ihn auf-Setragenen Fahrt entschließt, sogleich nach Ausführung des

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Auftrags eine dem Willen. seines Dienstherrn nicht enisprechende Schwarsfahrt zu machen, nach § 248 db StGB straffrei bielben müssen. Das Verhalten dieses Kraftfahrers ist jedoch nicht veniger strafwürdig als dann, wemn er den Entschluß, gegen den Willen seines Dienstherrn zu handeln, bereits bei. Ingangsetzung des Kraftfahrzeugs gefaßt hätte.

Der Auffassung des Senats steht auch die Hilfserwägung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aa0 nicht entgegen. Es legt dar. der Gesetzgeber habe keinen Anlaß gehabt, die triüilung der pürgerlich-rechtlichen Herausgabepflichti des Besitzers, dessen Besitz rechtmäßi.g begründet worden sei, äurch Strafandrohung zu sichern, dies umso weniger, als auch das Bürgerliche Gesetzbuch den Besitzer nur dann nach den Bestinmungen über unerlaubte Handlungen haften lasse, wenn er den Besitz durch strafbare Handlung oder verbotene Eigen-

macht erlangt habe (§ 992 BGB).

Diese Überlegung 15ßt außer acht, daß der Berechtigte im Sinne der Strafbestimmung nicht bloß der Eigentümer, sondern jeder Gebrauchsberechtigte ist. Dazu gehört jeder, der "als Kigentümer, Fahrzeughalter oder sonst kraft dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts befugt ist, das Kraftfahrzeug als Fortbevegungsmittel zu benutzen" (Wagner aaO 17). Somit darf nicht auf die bürgerlich-rechtlich geregelten Beziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer abgestellt werden. Vor allem aber steht bei der in § 248 »b StüB getrof.- fenen Kegelung nicht der-srafrechtliche Schutz eines zivi.lrechtlichen Verhäitmisesim Vordergrund, so daß für die Auslegung der Strafbestimmung nicht maßgebend sein darf, welchen Schutz die zivilrechtliche Ordnung dem verletzten Rechtsgut zuteil werden 1äßt, Die durch .§ 248 po StGB getroffene Regelung verdankt .: wie oben erwähnt - ihre Entstehung dem Interesse des Staates, die bisher strafrechtlich nicht zu erfao-

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-17/4-str-523-57#rd_20

sende, aber strafwürdige Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen und Fehrrädern zum Schutze der Ailgemeinheii, insbesondere des üffenilichen Verkehrs, unter Strafe zu sieiien. Der Aegelung in § 248 b StGB entsprechen in ihrem Grundgedanken insoveit die Strafiatbestände des $ :.4 des Seenmannsgesetzes von 26. Juli 1957 (BGBL II 8, 713 ££) und des § 290 StGB. Das Entweichen eines Besatzungsmitgliedes von Bord eines Szhiffes an einem Ori außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und die Gebrauchsanmaßung der Pfandleiher berühren ebenfails öffentliche Belange. Deswegen ist in diesen Fällen ein Verhalten unter Strafe gesteilt, das hürgerlichrechtlich einen Vertragsbruch darstellt.

Nach alledem hat das landgericht § 248 b StGB auf das Verhaiten des Angeklagten rechtsbedenkenTrei angewandt. Er setzte seine gutgiäubig begennene Fahrt fort, obwohl er, nachdem er erkannt hatte, daß "Paul" nicht; vebraüuchsberechtigter sei, damit rechnen mußte,und rechnete, daß er dies gegen den Willen des bestohlenen Eigentümers (Gebrauchsbe-

rechiigten) tue.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 248 b StGB liegen auch insoweit vor, als der Angeklagte kein anderes Strafgesetz verletzt hat, das eine schwerere Strafe androht. 8 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG sieht nur Geldstrafe bis zu 10 000 IM oder Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten vor, und für eine Anwendung des § 242 StGB wegen Entwendung von Treibstoff gibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte.

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Danach ist die Revision zu verwerferz.

Krumme Sauer Bundesrichter Dr.Seibert ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert-

Krumne Zang-Hinrichsen Plitner