Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 5 StR 426/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 426/52 Im Namen des Vol x 255 057
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In der Strafsache gegen
den Binnenschiffer Heinrich WED in gun a/E., MED Nr .@B, zeboren an GE 1923 aa-
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29.Januar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Lübeck, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesr n. \
- Von Rechts wegen -
Gründe§
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Dem Angeklagten wird vorgeworfen, versucht zu haben, die an EEE 1935 geborene Ursula DB ip ; die aus Boigenburg am 10.September 1951 die Zonengrenze ohne Grenzübertrittserlaubnis überschritten hatte und sich in Lauenburg aufhielt, durch List oder Gewalt über die Zonengrenze in die Ostzone zu verbringen. Hierdurch wäre die BeiiiBier Gefahr ausgesetzt gewesen, aus politischen Gründen verfolgt zu werden (§ 234a StGB).
Das Landgericht hat den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des § 244 StPO und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat selbst den Standpunkt vertreten, daß das Erscheinen der Zeugin Bee zur Hauptverhandlung unbedingt notwendig sei. Die Ladung der Zeugin konnte nicht erfolgen, da ihr Aufenthalt unbekannt war. Das Ermittlungsersuchen konnte am Tage der Hauptverhandlung wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit noch keinen Erfolg haben. Es hat aber inzwischen sich ergeben, daß die Beetz sich in der Bundesrepublik aufgehalten hat und noch aufhält. Das Landgericht hat gegen die ihm gemäß § 244 StPO obliegende Pflicht, die Beweisaufnahme auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung waren, verstoßen. Denn durch die Vernehmung der Zeugin Begp wäre die vom Landgericht als unwiderlegt bezeichnete Behauptung des Angeklagten, ale Zeugin halte sich unangefochten in der Ostzone auf und es habe für sie auch "keine politische Verfolgungsgefahr" bestanden, widerlegt worden.
‚Die Vernehmung war umsomehr geboten, als nach den Urteilsgründen sämtliche Zeugen, die den Angeklagten im Ermittlungsverfahren "aufs Schwerste belastet und damit seine Verhaftung ausgelöst hatten", sich an nichts mehr erinnern wollten und mit ihren früheren Aussagen völlig
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unvereinbare Angaben machten.
Das Landgericht hat auch den Tatbestand des § 234a StGB zu eng ausgelegt. Dieser erfordert ein listiges gder gewaltsames Verbringen eines Menschen aus dem Gebiet der Bundesrepublik. Er erfordert ferner nicht einen Schaden an Leib und Leben des Verfolgten, sondern an Leib oder Leben. Infolge dieses Irrtums ist das Landgericht für die erste Alternative zu der Ansicht gelangt, daß als Freiheitsberaubung i.S. des § 234a StGB nur "beispielsweise eine länger andauernde Unterbringung im Kz oder die Verschickung in die Sowjetunion" in Betracht komme. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Gdefordert wird vielmehr nur, daß der Verschleppte der Gefahr ausgesetzt wird, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen der. Freiheit beraubt oder in seiner wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt wird. Eine solche Gefahr besteht für die nach der Ostsone Verschleppten - wie bekannt - in der Regel.
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Das Urteil hat außerdem die festgestellte Tatsache zu würdigen unterlassen, daß die Zeugen PB und RE Zweifel an der politischen Zuverlässigkeit der Ursula BED geäußert hatten. Die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die Strafkammer veranlassen müssen, die Frage, ob der Angeklagte das Bewußtsein hatte, er setze die BB einer Gefährdung aus, besonders sorgfältig zu prüfen.
Das Landgericht hätte .auch berücksichtigen müssen, daß in den sowjetisch besetzten Gebieten jeder zurückkehrende Flüchtling besonderen Gefahren ausgesetzt ist, und daß die Bei lediglich wegen eines Besuches bei Verwandten im Westsektor Berlins hereitr bestraft worden war.
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Endlich wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht sich durch den gemeinschaftlich mit anderen unternommenen Versuch, die BB nit Gewalt zur Rückkehr in die Ostzone zu veranlassen, einer versuchten Nötigung schuldig gemacht hat.
Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuver-
weisen.
Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Waschow Bundesrichter Sarstedt Dr.Koffka ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr.Waschow
Schmidt Siemer