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BGH Entscheidung vom 12.12.1961 – 5 StR 555/61

5. Strafsenat

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2177 077

StR 61

ImN‘ianunen des Volkes

In der Straisache gegen

den früheren Unteroffizier Karl-Heinz IS Emm , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1950 in eis AB (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Wayr als beisitzende iichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16.Juni 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Verschleppung (Verbrechen nach § 2 Abs.1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 - GVBl 1951,417 -) verurteilt wird.

II. Die nach dem 16.Juni 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründeszs

Die mit der Revision erhobene Sachrüge ist im wesentlichen erfolglos.

Is

Zu Unrecht wendet allerdings die Strafkammer auf die Tat des Angeklagten den § 234a StGB an. Der Angeklagte hat KB aus den Berliner Westsektoren verschleppt. Für eine derartige Verschleppung gilt § 2 des 3erliner Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951, das als Spezialgesetz für Verschleppungen aus West-Berlin den § 234a StGB verdrängt. Der Senat kann aber den Fehler von sich aus richtigstellen, Zwar ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 234a StGB eröffnet, und der Angeklagte ist auch nicht darauf hingewiesen worden, daß er möglicherweise statt dessen nach dem Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit verurteilt werden könne. Jedoch stimmt § 2 Abs.l des Berliner Freiheitsschutzgesetzes im wesentlichen wörtlich mit § 234a StGB überein. Im Tatbestand des § 2 Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes fehlt nur das in § 234a StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus politischen Gründen", Hingegen enthält § 2 Abs.1l des Berliner Freiheitsschutzgesetzes kein Tatbestandsmerkmal, das nicht auch in § 234a StGB enthalten wäre. Auch die angedrohte Strafe stimmt in beiden Vorschriften überein. Daß § 2 Abs.l des Berliner Freiheitsschutzgesetzes die Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten statt der Zuchthausstrafe in "minder schweren Fällen" androht, § 234a StGB hingegen bei "mildernden Umständen", bedeutet praktisch keinen Unterschied. Der Angeklagte hätte sich deshalb nicht anders verteidigen können, wenn das Verfahren aus § 2 Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes gegen ihn eröffnet worden wäre.

II«

Die Einzelangriffe der Revision sind ungerechtfertigt.

-A-

- 4 -

1. § 2 Abs.1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes ist nicht verfassungswidrig. Daß eine Reihe seiner Tatbestandsmerkmale nicht beschreibend, sondern wertend sind, teilt er mit vielen anderen Strafgesetzen.

2. Das Urteil legt mit Recht dar, daß der Angeklagte den verschleppten K@ nit "List" veranlaßt hat, sich in das sowjetisch besetzte Gebiet zu begeben. Maßgebend hierfür ist das gesamte Verhalten des Anzeklagten, der sich in das Vertrauen des Flüchtlings Kg eingeschlichen hatte, der dann mit den Beauftragten des sowjetzonalen Sicherheitsdienstes verabredet hatte, wann und wo er mit KB über die Grenze kommen werde, und der schließlich K@ durch Angabe eines unrichtigen Zweckes der Fahrt nach Babelsberg zu dieser Fahrt veranlaßt hat.

3. Daß die Verurteilung des Flüchtlings Kgpund seine Behandlung im Zuchthaus im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stand, legt das angefochtene Urteil eingehend dar; seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Darauf, ob alle Maßnahmen der westlichen Besatzunssmächte in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprachen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht en.

4. Die hohe Strafe, die gegen den Jugendlichen Kg verhängt worden ist, und die Unmenschlichkeit ihrer Vollstreckung widersprach nicht nur rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern war zugleich "willkürlich". Eine Bestrafung, die in solcher Weise aus politischen Gründen das Maß der persönlichen Schuld außer ucht läßt, ist willkürlich.

5. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite halten rechtlicher Nachprüfung stand. Daß der Angeklagte noch jung war und daß er sich selbst in der Gewalt des SSD befunden hatte, übersieht die Strafkammer dabei nicht. Sie folgert aber seine Kenntnis von der Willkürlichkeit der sowjet-

' zonalen "Justiz" bei Taten, wie sie dem Flüchtling Kg

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vorgeworfen wurden, gerade aus den bifshrungen des Angeklagten mit dem SSD. Dag.gen sind ruchtliche Bedenken nicht zu erheben,

6. Daß der Angeklagte die ücfchr, die seinen Angehörigen in der sowjetisch besetzten Zone drohte, wenn er sich dem Auftrag entzogen hätte, auf andere Weise hätte abwenden können, legt das Urteil eingehend dar. Sein Zusammenhang ergibt auch die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeiten bewußt war.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Mayr