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BGH Entscheidung vom 06.11.1951 – 1 StR 27/50

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Entführung eines lienschen aus den Westsektor Berlins in den Ostsektor Ende . Juli 1945 und sein Verbringen in ein Konzentrationslager des Ostens oder "zu einer Tätigkeit als Lockspitzel ‚Yals Freiheitsberaubung. ‚ Aktenzeichen: 1 StR 27/50 Urteil-von 6.November 1951 1. ‚Schmurgericht Braunschweig Im lemen des Volkes In der Strafsache gegen die Ehefrau Ursula ZB zer. !EMD zus Irep-GEB: ;eboren en @B: U ED in Da. wegen lienschenraubs . de hat der 1. Strafsenat des Dundesserichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, auf Grund der lauptverhandlung vom 16.0ktober 1951 unter ilitwirkung von > Senatspräsident Richter “ als Vorsitzenden, Zundesrichter Dr. 2cetz, .. ve Dundesrichter iiantel, in Bundesrichter Dr. Geier. Dundesrichter Dr. Jagusch . je als beisitzenden Richtern, H Bundesanvaelt > no Ki els Vertreter der Zundesamwaltscheft, hi Justizangestellter WB und Justizsckretär iD Hi als Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle. für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsamvraltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28.August 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf;;ehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en die Vorinstanz, und zwar an die Strafkammer dcs Landgerichts in braunschweig, zurückverwiesen, Von Rechts wegen u une SPIEL . vi SAFTESTGEREDT = ran = ne Dre rg Dei fr php ED er N “nlam a er - DEBEPe: R . Gegen die Angeklagte ist dic Tauptverhandlung vor A den Schvrüurgericht wegen der Anschuldigung- anzeordnet worden, dass zsie sich &cs ienschenbreubes gemäss § 234 StGB schuldig zemecht habe. Das Schwurgericht hat sie freigesnrochen, Gessen Gieses Urteil hat die Staatsan- - waltschaft Revision eingelegt und die Sachbeschwerde erhoben. Sie ist besründet. Der intscheidung des Schwurgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1.) Die Angeklagte, Zrüher Angestellte in einem Reisebüro, wurde wihrend des Krieges zun Reichssicher- . heitshauptamt dienstv

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Gesetz; StGB § 239

Rechtssatz; - Entführung eines lienschen aus den Westsektor Berlins in den Ostsektor Ende

. Juli 1945 und sein Verbringen in ein Konzentrationslager des Ostens oder "zu einer Tätigkeit als Lockspitzel ‚Yals Freiheitsberaubung.

‚ Aktenzeichen: 1 StR 27/50 Urteil-von 6.November 1951 1. ‚Schmurgericht Braunschweig

Im lemen des Volkes In der Strafsache gegen

die Ehefrau Ursula ZB zer. !EMD zus Irep-GEB: ;eboren en @B: U ED in Da.

wegen lienschenraubs . de

hat der 1. Strafsenat des Dundesserichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, auf Grund der lauptverhandlung vom 16.0ktober 1951 unter ilitwirkung von >

Senatspräsident Richter “ als Vorsitzenden, Zundesrichter Dr. 2cetz, .. ve Dundesrichter iiantel, in Bundesrichter Dr. Geier. Dundesrichter Dr. Jagusch . je als beisitzenden Richtern, H Bundesanvaelt > no Ki els Vertreter der Zundesamwaltscheft, hi Justizangestellter WB und Justizsckretär iD Hi als Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsamvraltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 28.August 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf;;ehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en die Vorinstanz, und zwar an die Strafkammer dcs Landgerichts in braunschweig, zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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. vi SAFTESTGEREDT = ran = ne Dre rg

Dei fr php ED er N

“nlam

a er - DEBEPe: R .

Gegen die Angeklagte ist dic Tauptverhandlung vor A den Schvrüurgericht wegen der Anschuldigung- anzeordnet worden, dass zsie sich &cs ienschenbreubes gemäss § 234 StGB schuldig zemecht habe. Das Schwurgericht hat sie freigesnrochen, Gessen Gieses Urteil hat die Staatsan- - waltschaft Revision eingelegt und die Sachbeschwerde erhoben. Sie ist besründet.

Der intscheidung des Schwurgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.) Die Angeklagte, Zrüher Angestellte in einem Reisebüro, wurde wihrend des Krieges zun Reichssicher- . heitshauptamt dienstvernflichtet. Wach der Besetzung Berlins - noch Anfang iiai 1945 -- wurde sie mit dem llin- Oi weis, dass sie für den $D tätig Sewesen sei, durch die 1 sowjetische liilitärpolizei festgcenomuen und aufgelordert, sich ihr zur Verfiigung zu stellen. Um die Zeit, als Berlin in Sektoren geteilt und die Dienststelle der IKWD in den Ostscktor verlegt wurde, unterschrieb sie einen Vernflichtungsschein des Inhalts, sic wolle ihre Schuld. früher bein SD tätig gewesen zu sein, sühnen und deshalb jederzeit der sowjetrussischen -ilitErregierung dienen, im tahmen der lilfs- und Spitzeldienste, äle sie nun für die iiilitärnolizei leistete, war sie seit liai 1945 bemüht, eine frühere Kollegin von Reichssicherheitshauntant, die Stenotypistin largarete TB, dcr sowjetischen Polizei in die Lände zu

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sviclen. Das gelang ihr erst an 29. Juli 1945, nachdem Früöulein VD aus Süddeutschland im Laufe des Juli in die in den Tlestsektoren Gclegene eltcerliche Wohnung zurückj;cekehrt war. Die Angelilagte ging dabei auf folgende Weise vor: Sie lud Fräulein VW unter den erdichteten Versprechen, dass ihr Vater ihr cine neue Stellung verschaf?en werde, für den llachnmittag zum Kaf?ce in ihre cbenfalls im Testen Berlins gelegene celterliche Wohnung ein. Kurze Zeit, nachdem llar-- gercte VB cingetroffen war, erschien eine bei der EKVD als Dolncetscherin tätige Zrühere Ostarbeitcerin "ug". Die Angeklagte stellte diese wehrheitswidrig als Zrühere Kollegin vor und suchte Fröulein Te» zu bewegen, nit ihr und "TB" in TWw i.ohnung zu gchen. um dort noch eine Gasse Tee zu trinken. A18 :iorserote VW ablehnte unäü nach Kause schen wollte, wurde sic von der Angeklagten und TB verleitet, Auf dcr Strasse - und zwar innerhalb der Wiestsektoren - hielt plötzlich cin Kraftwagen vor ihnen. Die Angeklegte, ÜgWB und der ausscstiosgene Kehrer verspyerrien Zergerote VD den Ausvec, Grängten sie in den “agen und Zuhren nit ihr zur Dieustzselle Ger !EWD, liergarote VB vurdc zunächst dort acht Wochen in Haft geholten, mehrfach vernommen und schliesslich in das Konsentrationslager Sachsenhausen über?ührt. Von dort wurde sie erst im August 1948 entlassen.

Diesen Sachverhalt hat das Schwurgericht rechtlich ic Zolgst sewürcigt: Das Verhalten der Angeklagten verwirkliche nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsboraubung, weil die Festnalme der Iargercte > nicht als rechtswidrig anzuschen sei. #s sei völker-

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rechtlich nicht zu beanstonden, dass cine \iriegführende ilecht in den von ihr besetzten Gebict verdächtige Zivilpersoncn, dic aus irgendwelchen Gründen gefähr- | lich erschienen, ceinstweilen internicre. Die Rechts- H vidrigkeit könne höchstens darin liegen, dass .larga- er retc TED ce;en ihren Villen ceus den Westsckioren N Berlins, wo sic gewohnt und sich aufgchalten habe. | in den Ostsektor entführt worden sci, Abor euch hicer- ; für sci für die demalige Zeit die Rechtswidrigkeit

nicht nit Sicherheit enzunchnen, “indestens sei der Anscklagten nicht widerlegt, dass sie die sowjeti-

sche Polizei noch für zuständig gchalten habe, auch

in den Vicstscktoren Berlins Verkaftungen vorzunciuonse

Was den Tatbestand des llienschenraubs anbelang

(§ 234 StCD), so habe sich die Angeklagte zwar ge-

neinsan mit "TB" und dem Fahrer ihrer früheren ‘ Kollegin durch List und Drohung im Sinne des % 234

St@B bemächtigtz; die Verbringung des Opfers in ein "Internierungslager" - wie cs das Schvurgerichi nennt -

au? so lange Zeit, wo cs ohne genügenden Rechtsschutz

von der Aussenwelt abgeschnitten gewesen sei, könne

auch als ein Ausscetzen in hilfloser Lege anzesehen

werden; es sci jedoch nicht erwiesen, dass die Ange-

klagte in der Absicht gehandelt habe, Fräulein vn

in so lange "Internierungshaft" und danit in cine

hilflose Lage zu bringen. Zs fehle Gcshalb an der Verwirklichung des inneren Tatbestenccs. Vconn man

anderer ileinung scin wolle, könne sich die Angeklagte mindestens euf Tötigungsstand berufen, Ver als Ange-- höriser cines bosiegten und besetzten Staetes von der Ki politischen Polizei der Besatzungsmacht zu ilil?sdien- er:

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sten herangezosen werde, müsse wohl oder Übel alles tun. was von ihm verlangt werde. Lätteo üle Angel:lagte den Bofchl, lierserete VE in dic T.ände der sovjetischen Polizci zu spielen, nicht befolst, hätte. sic mit den härtesten Strafen, auch nit ihrer Denortation ins Ausland rechnen müssen, insbesondere im. f iinblick auf den Verpflichtungsschein, den sie hätte unterschreiben müssen. Der einzige Ausvieg wäre höchstens dio Flucht gewesen. Dicsc habe aber unter den demaligen Verhültniseen keine Aussicht auf Erfolg gchabt. Sclbst wenn man diese Voreussotzungen des Fötigungsstandes nicht als Gogeben anschon wolle, müsse der Angeklagten zugebilligt werden, dess sie an ihr Vorliegen geglaubt habe, ohne dass nan ihr derceus einen Vorwurf nachen könne. |

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2.) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Vachprüfung in uchreren Tunl:ten nic!.:t stand und vermdgen daher die Froispreciung der Angeklagten nicht zu rechtfertigen..

Keine Dedenken bestehen allerdings gegen die im Urteil zun Ausdruck gekomnene, wenn euch nicht eausdrücklich behondelte und näher -bes;rindeto Auffassung, dass den Schwurgericht in dieser Sache überhaupt die Gerichtsbarkeit zustand, die in jeden Falle vorweg und von Amts wegen zu prüfen ist. ach den jetzt Geltenden Art 1 b III des Ges.lir. 13 AUK wileiauch nach: - den ihm vorangegangenen Vorschriften dürfen doutsche Gerichte ohne ausdrückliche Gonchuisung Strefgerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine Person boschuldigt

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wird, cine strafibare Ilandlung bei der Erfüllung von

. Pflichten oder der Leistung von Diensten Zür die Alli- “ ierten Streitkräfte oder in Verbindung demit begangen zu haben, Fach den Bescheid des Legal Branch Assistant Commissioners's Office in Braunschweig von 15.0ktober 1949 hat das Land Logal Department als dio für ::

‘ie Entscheidung über diese. Frage zuständige Stelle dahin entschieden,. dass gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte in dieser Seche kcine Bedenken bestehen (Land Legel Department have decidet that there is no objection to tho German Courts exercising jurisdicetion in this case). Die nach dem damaligen Rochtszustand wie auch nach Art.l des scit dem 1. Januar 1950 in Kraft befindlichen Ges.lir. 13 ABK erforderliche Genchmirung ist also erteilt {vel.Artle 14 Abs.3 Ges, lir.l3 AIK). Da bei dieser Entscheidung dic Untersuchungsekten des Oberstaatsenvalts vorlagen, aus denen sich der Sachverhalt, die Beschuldigung und ios Vertoidigungsvorbrin;en der Beschuldigten im wesontlichen schon so ergaben, wio sie Gegenstand des jetzt engeflochtenen Urteils vurden, enthielt dio Euntscheläung des Land Legal Depertment mit Notwendigkeit euch die Ermächtigung Zür dio doutschen Gerichte, äic den Vorbehalt dos Art. 3 Abs.2 des Ges. ir.13 - und der entsprechenden früheren Vorschriften -— berührenden Fragen insoweit scolbst zu beurteilen, els von ihnen die intscheidung tiber den im Falle der Ursula Zimnermann gegebenen besonderen Sachverhalt abhing.

Tnnerhalb ..der Grenzen der ihm hiernech zustehenden Gerichtsberkcit hat des Schwurgericht geprüft, ob eich

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die Rechtswidrigkeit der Festnahme zchon daraus cor-Geben könne, drss liarzerote VB zu cinem Zeitpunkt, als Zcerlin nicht mchr ausschlicosslich von Sowetrussland besetzt, sondern unter die vier Bosatzungsmöchte r in Sektoren aufzeteilt wear, innerhalb der VWestscktoren ergriffen und nach dem Ostsektor verschleppt wurdc, Die Erväigunsen, die es bei der Erörterung dieser Frage angestellt hat, sind nicht Zrei von Rechtsirrtum, können jedoch wegen der debei zur inneren NTatseite getroffenen Feststellungen nicht

zur Aufhebung des Urteils führen, Dic Überlegung des Schwrurgerichts, einc Hassneime sci "nach allgemeinen]; Verwaltungsrecht" nicht dadurch rechtswidrig, dass “ sic durch eine örtlich unzuständige Stelle erfolge, trifit nicht den Kern der Frage. Auszugehen var nicht von verwaltungsrechtlichen Grundsützen, sondern davon, dass li. Worbs unter Berufung euf die einer Besatzungsmacht zustehende Okkupationsgevealt Fostgenonnen wurde und elle Oklupationssewalt nach allgeuoin anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen Gebiotsgcewelt und nicht Personalgewelt ist (vgl. Stocäter, Deutschlends Rechtslage, Eanburg 1948 S. 216). Es wärc also entscheidend nur dereuf ansckormen, ob der Ort, an dem G, WWW fostsenommen wurde, im Zeitpunkt dcr Tat räumlich im Boreich der sowjetrussischen Besatzungsmacht lag. In dieser Dezichung konnte von Bedeutung sein, dass Berlin schon einige liochen vor der Tat, wie aus dem Bofchl Er.l der Interalliierten Mi-- litärkommandantur der Stadt Terlin vom 11.Juli 1945 ” (VOLL Bin 8.45) hervorgeht, in bestimmter leise "unter die vier Desatzungsmächte aufgeteilt" war. Die vom

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Schwrgericht geprüfte Frage beantwortete sich deshalb danach, ob mit dieser Aufteilung, wenn cuch LDerlin als Genzes nach wie vor der gcmeinsemen Ol-ikupationsverwaltung der vier Besatzungsnächte unterstand, nicht jeder - Besatzungsmacht dic Ausübung der Olkupationsgewalt unter Deschränlung auf ihren räunlichen Lercich zugewiesen vurde und im Zeitpunkt der Tat also zugewiesen war. Dafür könnte die im Urteil sclbst erwühnte Tatsache sprechen, dess die ursprünglich in einen der \lestsektoren licgendo Dienststelle der sowjetischen Kilitärpolizci im Zeitpunkt dor Tat schon in den Ostteil Berlins ver- - legt worden wars '

Darin, dass des Schwurgericht hier weder von der zutre@Zlenden rechtlichen Botrachtungsweise ausgegangen ist, noch die tatsächlichen Voreusesetzungen ausreichend gelilärt hat, licgt jedoch kein Ulengel, der den Bestand - des Urteils geführdet. Denn es legt weiter Gar, der An-Geklagien könne, wie diose Rochtslege auch zu bourtcdlen sei, nicht widorlegt werden, dass sic unter don besonderen Verhältnissen, wie sie zur „Tatzeit (Juli 1945), in Berlin bestanden hütten, an die Befugnis der sowjetischen lilit!irpoliscl gegleubt habe, :iarszarete \orbs auch in einen der Westsektoren Berlins festnelrnen zu können. Diese Darlesungen bewegen sich auf tatsächlichen Gebiet; sio sind durch dic teilweise irrige Rechtseuffassung ersichtlich nicht beeinflusst und können daher aus Rechtsgründen nicht beanstendot werden. Aus der Tatsache, dass die PFestnahne der il,Worbs nach der Aufteilung Berlins in einem der Westscktoren durchgeführt wurde, lässt sich daher strafrechtlich nichts zu Ungunsten

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der Anzeklagten folgern, weil jedenfells nicht nachgewiosen ist, dass sie sich damals der entscheidenden Unstäönde bevusst gewesen vwöre. Die Rechtstrage selnst ist schon ücshelb nicht weiter zu erörtern.

3.) Anders verhält es sich bei den tibrigen rechtlichen Dedenken, die gegen des Urteil besteien.

Das Schwurgericht hat nit Recht zunächst geprüft,

ob das, was die Angeklagte durch ihr Tun zum Scheden der IV herbeiführte, rechtmürsig oder rechtswidrig VAT. Ilcoran war cs auch besatzungsrechtlich nicht Gchindert, denn diese Frage war von vornherein für die seiner Ge-- richtsberkeit Überlassene ıUntscheidung eusschlaggebend, Die Detrachtungsweise des Schwurgerichts enthält aber hier schon insofern eine folgenschwere Unstiunigkeit, els cs dessolbe Vorkommnis - üäle Festnahne der .largerete VW, ihre zwangsweise üntführung in den Ostsektor Eerlins und ihr Festlalten im IRWD-Koller und in Toonzentrationslager auf die Dauer von über Grei Jahren - unter den Gesichtspunkt der Yreiheitsberaubung (§ 239 StGB) als rechtnässig, unter den Gesichtspunl:t des lienschonraubes (§ 234 StGB) aber, der nichts anderes als ein Sondertatbestend der Freihcitsbereubung ist, els rechtswidrig ansieht und zur Froisprochung von der Anschuldigung dos lienschenraubes nur gelangt, weil die in § 234 StGB vorausgesetzte Absicht, also cin Stick des inneren \etbestandos, nicht erwiesen sel, Zu Glesen euf- £ällisen Ergebnis kommt das Schwurgericht dedurch, das®

es unter dem Gesichtspunkt der Treiheitsberaubung zur die Watsache der Festnahme für sich betrachtet, während

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es die über drceijührige Dauer der Iieft, die es selbst als übermnüssig beseichnet, und die besonderen Bedingungen " dicser llaft, von denen es zudem nur den bangel eines genügenden Rechtsschutzos hervorhebt, allein unter dem Mr ‚ge Gesichtsyunkt des Lenschenraubes berücksichtigt, nänlich allein Tür die Frage, ob durch diese beiden Un- ii stände dic "Internierungehaft" cin Aussetsen in hil?- . ie loser Lage bedeutet habe, Die Übrigen Besonäücrheiten . der Foesthaltung werden Überhaupt nicht untersucht.

Gegen diese rechtliche Würdi;ung bestehen durchgreifende Dedenken. Ihre Kingel licsen in Gder Zerreißung eines einheitlich zu betrechtenden Geschehens, in einer unvollständigen, zum Teil widerspruchevollen, ziıindestens unklaren Eehandlung der Besonderheiten dicses Gescheliens, in einer Verlscnnung deo Begrif?s der Internierung und in ciner Ichlerkaften rechtlichen Beurteilung der Liessneh- ai nen, die den Rahmen einer Internierung überschritten. Diese „öängel haben sowohl die Würdigung der objektiven Rechtslage als euch dio 3eurtcilung des inneren latbestandes beeinflusst.

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Für die Frage der Rechtmässigkeit durfte nicht der Akt der Festnahme van der dadurch begonnenen weiteren Freiheitsentziehung und ihren sonstigen Folsen getrennt werden. Die Frage konnte objektiv nur zutroffend beantwortot werden, wenn dabei Festnehne und Pesthalten als 2) eine Einheit angesehen und alle Umstände, die dio Festnalıme und des Festhalten hier kennzeichneten, und nicht nur cin Teilstück des Gesanmtgeschehene zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht wurden,

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An einer Würdigung der Cen besonderen Fell Tonnzeing. nenden : 'ı Unstünde lüsst es das Urteil schon dadurch Zchlen, dass es den der Tostsenormienen Sngetenen Treiheitsentzug als "Internicrungshaft" betrachtet, olıne derceuf einsuschen, dess die Verbringung in cin Lonsentrationslager des Ostens, vie allgcnein bekennt, etwas genz enderes bedeutet, als das, was dio DosatzunssmEchte nach Kriegsende in ihren Voercinberungen unter Internicrung vorstenden haben, In Totsdamer Abkornen von 2, August 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Zrg.Heft 1 8. 13 £) wurde vereinbart, dass "nazistische ?arteiführer, einflussreiche ilazianhänger und die Leute der nazistischen Ämter und Orsanisationen und ellc andern Personen, dic für die Sesatzung und ihre Ziele gefährlich sind, zu verhaften und zu intornieren" seien, Chnc auf die völkerrechtlichnmCrundlagen für diese Abmachung zurückgehen zu

no: müsson, ergibt schon ihr Wortleut in voller Deutlichnu lcit, dass uit Internicrung ein Freiheiltsentzug &Gcx meint war, der zur Durchführung der Bosatzungszwecke Gefairen abwenden sollte, die für die Besatzungsmecht von -inwohnern des besetsten Lendes ausgehen könnten. Schon Gdarcus ergab sich ohne weiteres Umfang und Art der Lescnainen; beides bestimmte sich nach dem, was für die äörrecichung jenes Zwockes notwenig var — odor nech der Auffassung der Desatzunssmacht im einzelnen Felle für notwendig gehelten werden durfte-, begri#f . aber Gas nicht cin, was die. Grenze des hicrnach lotwondigen Überschritt. Aus den Abkommen sclbet schon folst daher, dass alles, was über den nit der Internierung verfolgten Zwock evident hinausgeht, nanent-

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lich euch bei der Handhabung des Freiheitsentzuges

und ihrer Deuer, durch das Abkommen nicht gedeckt

sein soll. Überdics hätten mindestens jeder groben und und unertriiglichen Überschreitung dieses Zwockes auch schon allgeneine Grundsätze des Völkerrechts entgegengestanden.

Zine Botraclhtung von dieser Rechtsgrundlage eus hätte des Schwurgericht zu der Erwiigung führen nlissen, dass die Verbringung in cin Eonzentrationslager des Ostens nichts melır mit einer Internicrungshaft zu tun hat, Es ist allgenein bekennt und wioderholt von massgobenden autlichen Stellen näher dargelegt worden, dass dic Festhaltung dort ohne jede IIcchnrifung der Berechtigung und ohne jede Kontrolle der Fortceuor nach Willkür Goschieht, dess die Läftlinge in diosen

Larern unter Tormen und Dedingungen leben mlissen DL ’

die den cinfachsten und selbstverständlichsten Goboten Ger lionschlichl:cit widersprechen, dass ihnen alle Sicherungen cines rechtlichen Verfahrens und üle \löglickkeit der Verteidigung genomnen sind; dass ihre Angehörigen Über ihr Schicksal bewusst im Unkleren

gelassen werden, dass eine Benachrichtigung der Ange-

hörigen solbst beim Tode des Opfers unterbunden wird und dass vor ellem für einoe übergrossc Zehl der Verhafteten — schulälosen und auch von Besatzungsstandpunkt völlig ungefährlichen Uenschen - die Ingerhaft prektisch die Todesstrafe bedeutet.

Diose Form ciner Freiheitsberaubung ist nicht mur

‘weit davon entfernt. eine Internierung im Sinne ücs Ab-

kormens zu soin, sondern verstösst euch gegen üle ein-

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fachsten Regeln dcs Völkerrechis. üs bedarf hierfür keines Eingehens darauf, wic die Iage Doutschlands nach 1945 rechtlich, insbesondere völkerrcechtlich zu beurteilen ist, auch nicht dereuf, ob das Recht der llaager Landkriegsordnung (IK0) eu? die Verhältnisse in Deutschland zur Zeit der Tat Anwendung zu fin-

den hatte, und ces kenn auch dakingestellt bleiben,

ob gegen die unmittelbare Geltung der Vorschriften der IKO für den hier zu entscheiäenden Fall Bedenken daraus herzulciten sind, dess die Sowjetunion

den laager Abkommen nicht beigetreten ist. Auch

wenn nan der Ansicht scin sollte, dass die Bestinmunzen der IEO nicht unmittelbar enwenäbar sind. ist es unzweifcolhaft, dans die allgencinen Grundsätze

des Völkorrechto eingreifen. Ihnen kenn sich kein Staat cigemmächtig mit der Viirliung entziehen, daß

er danit die zus der Anwendung der allgencin anerkannten Grundsätze des Völierrechts sich ergebende Grenze zwischen Recht und Unrecht :ıit verbinälicher Wirkung für andere verschiebt. Wie im Tornellen Gcltungsbereich der IKO für die in ihr nicht geregelten Fälle, so gilt auch ausscrkalb Glosos Bereichs allgonein, dass das Fehlen einer eusüärlicilicähen schriftlichen Abrode nicht etwa die Bedeutung hat, dass keine vülkerrechtlichen Grundsätze bestehen und dass dio "Willkür dor militärischen Be?chlehaber" (1!apyr3- ciation arbitraire de ceux qui dirigent Jos arndes) darüber befinden könne, was Recht und Unrecht sei. Das wird in der IEO, die selbst nicht mit dem Anspruch auftritt, cine vollständige Kodifilsation des völkerrechtlich geltenden Kriegsrechts zu sein, in Abs.8 der Einleitung zur Grundkonvention scolbst zum Ausäruck ge-

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bracht, Dort wird in Abs.9 der Eiilleitung auch aner- ‚konnt, dass jedenfalls "die Bevölkerung und die Krieg-Zühronden unter dem Schutze und der llerrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sic sich ergeben zus den unter gesitteten Völkern Zeststehenden Gebräuchen, aus den Gesctzen der Ilcnschlichkeit und eus den Forderungen des Öffentlichen Gewissens (les populations ct los belligäerants restent sous la sauvegarde ct sous lL'empire des principes du droit des sens, tels au'ils resultent des usages ätablis entre nations civilisöcs, des lois de l'humanits et des exigences de la conscience publimue).

Tass solche allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Grundsätze - und das sind mindestens die allremeinen Bestimrungen der IKO - der Bevölkerung eines im krie;e befindlichen oder besetzten Staates cinen gewissen DUindestbestend an Rechten gewährleisten, deren Verletzung die Grenze swischen Rocht und Unrecht überschrei- ‚tet, ist unbestritten. Dieso allgemeine Rechtsüberzeugung vertreten auch des Londoner Viermächte-Abkomnen von 8. April 1945 und.das zur Ausführung dieses Abkonnens vercinbarte Statut für den Internationalen Lilitärgerichtshof, vgl, insbesondere dessen Art. 6 b und ©» Diese Zechtsanschauung kommt auch in HFürnberger Urteil

mit aller Doutlichkeit zum Ausdruck. In ihm wird ausge-

führt, dess der Gerichtshof kein Zür diesen Zweck neu Gesotztes nit rückwirkender Kraft eusgestattetes Recht anwende, sondern die Grenze zwischen Recht und Unrecht nach denjenigen völkerrechtlichen Grundsätzen ziche,

die bei allen gesitteten Nationen anerkennt seien,gleich-

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u gültis; ob sie dem Iaager Abkommen vom Jahre 1907 beigetreten seien oder nicht, liit dieser Überle;ung und reststellung begegnot der Internationale ılilitürgerichtsho? gerade den Linwand, dass mehrerc der üries-

Zührenden des letzten krieges dieser Konvention nicht

N: beigetreten seien (Kürnberger Urteil, Antl. deutsche

ko Ausgabe Bd. 1 S, 284,'285, v&l. auch $. 290). Es se-

ie hört nech alleden zu den gesicherten Srkenntnissen,

. daß keine kriegführende Üiecht und keine Icesatzung in

ie ibrem Wun und lassen rechtlich völlig ungebunden ist;

fh euch sie unterliegt vielnchr rechtlichen Schrenken,

KR dio sich einerseits erschben eus dem nicht nissbillir-

hun. © ten Bestreben, völkerrechtlich enerkannte Lrioss- und

Desatzungszwecke zu erreichen, anderseits aber, wie

es Abs, 9 der Einleitung der ILO eusdrückt, cus Gen

unter &esittoten Völkern festeteronden:Gebräuchen, aus

den Goscetzen der iienschlichl:cit und den Toräcrungen des öffentlichen Getrissens. Lin solches Recht höherer Rangordnung, wie cos-den Eandlungen der Lkriesführsnden und der 5esatzungen gewiesc Schranken setzt, steht cbenso

N Ce ‚als unantastberer xernbercich des Rechts auch über

| jedem innerstaetlichen Recht (vel. OCHSt Bd. 2 8.259,

RE 271/72; Bd. 3 S. 121, 124/125). Er ist dort jetzt in

Gen Art. 1-19 des Grundgesetzes eusdrücklich enerkennt.

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4.) Das Schwurgericht durfte hiernach die liaft, in Gie Kargarete VW Äurch üice Tat der Angeirlagten gebracht wurde, nicht als Internierung anschen, musste vielmehr, da kein anderer Lechtfertigungssrund vorhanden war, sie sogar gegen allsgencine Tofeln des Völlrerrechts verstiess, ihre objektive Unrechtmliecigkeit dem Urteil zugrunde lesen.

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Dice hier gebotence rechtliche Prüfung durfte aber ferner nicht das, was die Angelilagte zum Nachteil der VB verursacht hat, allcin unter dem Gesichtspunkt des blossen Freiheitsentzugs und en dem Inßstab einer ‘ Internierungshaft messen. Das Schwurgericht billigt der Anzcel:lasten zu, sie möge "geglaubt haben, dass es Pröulein VW nicht schlechter ergel:cn werde als ihr selbst", und will denit ofZceneichtlich ein .iinderes bezeichnen als das, was L.V@WB in \ahrheit zu erleiden hatte (UA S.12). Es beurteilt selbst aber das "ic cs der Angoklagten solbst er;ing" an vorschiedenen Stellen der Urteilssründe wie Zolgt:s Die Angoklagte hebe zunächst jenen Verpflichtunssschein unter- ‚schreiben "müssen" (UA 8.13). Wäre sic ungehorsem &ewesen, d.h. der übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, so hätte sio nit den hürtcsten Strafen, euch it Deportation ins Auslend rechnen müssen; cine ZAussicht, sich üleser Gefehr äurch die Flucht zu entzichen, hahe damals noch nicht bestanden (UA S.13). Die Angeklagte selbst hebe vorgebracht "üer Russo habe schon wiederholt gedroht, dass, wer nicht ordentlich arbeite, in den Keller komme und verschwinden werde"; sic habe Überhaupt keine Löglichtieit gehabt, sich irgendvrelchon BoZchlen oder Aufträgen ihrer russischen

Dienststelle irgendwie zu entzicken (UA 5.6). Dicsc als

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unausweichlich angeschenen Aufträge und De£chle hat sie

dehin aufiscfasst, wie sie durch ihr Verhalten der Liarcerete TED segenüber beviices, Spitzel- und Lockvogeldienste unter Übelster Zinschleichung in des Vertrauen der Opfer leisten zu müssen.

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Den Urteil lässt unklar, wes es von dem allen selhst feststellen will, was cs nur zu Gunsten der Anscklagten erwägt und was cs als cine nsychisch bedingte "phantastische sberschätzung" (UA S.14) durch die Angeklagte encicht, Lin erheblicher Teil dieser Uustinde ergab sich aber schon als feststehend eus dem erwiesenen Sachverhalt, und zwar gerade das, dass der lerserete ED nach Ger Teotnahme mindestens dasselbe drohte, wie der Angcl:lagten, nmlich Gesiungen zu wor-Gen, sich zu Loci:syitzeldiensten zu vernflichten, olıne dann oinen Ausweg zu sehen, sich dieser moralisch unorträglichen Zumutun; zu entzichen.

Es ist der zweite wesentliche .lansel &s Urteils, daß cs dicse besonderen Umstände völlig bei der Prüfung der Frage übergangen hat, ob cs rechtuässig ver, wargerete VW ciner gerade auch durch derartice Folgen gekennzeichneten Festnahme aurch List und Gewalt zu Überentworten. Zu dieser Früfung konnte das Schwurgericht euch für Gie Grundirage, ob dic Auftraggeber der Angeklagin etwa rechtnmässig gehandelt hütten, nichts der Internierung Vergleichbares heranzichen. „in Zvang zu einer solchen verabscheuungswürdigen Tätigkeit kann durch keinen Rechtssatz, auch nicht des Völkerrechts, Gerechticertigt werden. Des Urteil sathült bei Ger Lrörterung, ob sich die Angeklagte zu ihrer Intschuldigu auf Nötigungsstand (§ 52 StCD) berufen könne, die Benorkung, wer als Angehöriger eines besiegten und bosetzten Staates von der politischen Polizei der Lesatzungsnacht zu KEilfsdiensten herangezo;en werde, müsse wohl oder !ibel alles tun, was von ihn verlangt werde. Wollte nan in Giesen Satz cine ergünsende Erklärung Zür die Am

nahme des Schwurgerichts Zinden, die Yestnahne sei rochtnüssig gewcsen, so würe sie hierfür ungeeignet. Für die deutschrechtliche Betrachtung lag die Rechtswidrigkeit jener Zumutung euf der kEand, Die Heranziehung des Völkerrechts musste dasselbe ergscben, Dafür ist zunlichst eu? die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit ücs Festhaltens in Lonzentrationslager im allgemeinen Bezug

zu nehmen. Die in der IKO zum Ausdruck gcelomuenen herrschencen Leitsätze des Völlzerrechts lassen keinen ZieitTcel deren, dass os von der sclbstvorständlichen Auffnseung ausgeht, dass jeder liensch bestimmte, veiner „cnsclienwürde geltende Schutzrechto hat, deren Verletzung in jedem Felle Unrecht ist, Wes die internationale örTontliche Kicinung vor allen sittlich verurtcilteund völkerrechtlich als ünrecht bekünnfte, ist dio vüllige recht- ‘ liche \Wchrlosictkeit eines lionschen (vgl. Laun, [aager Landkriessordnung 4.Aufle 1948 8.32). Solche con vVert und dor ;ürde dor zonschlichen Persönlichkeit zechnung tresende sincostrechte werden daher oclbst Gem Zeindlichen Soldaten zuzebilligt, ag er noch dio Waffen tragen oder schon in Ge?engenscha®t geraten sein, Der Zrcie,

‚ koinen Widerstend leistende Landescinwohner kenn aber auf koine geringeren Rechte verwiesen werden als der Gc-Zangene Soldat; selbst der auf der lat ertennte Spion kat nach Art.50 IKO ein nacht auf ein Urteil, also auf rechtliches Gehör zur Geltendmachung sciner Zinwände.,

Für die Festnahme und Testhaltung, wie sie hier Gesenüber der argcrete vo gescheh, ergab sich deshalb aus den vom Schwurgsricht Zestgestellten Unstinden, . ass sie widerrechtlich wer, olına dass cs dareuf aniomt,

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ob die dabei nitwirlicnden Stellen der sowjetischen Polizei aus eigenen üntschluss oder auf Anweisung hendelten, Denn euch solche Amwoisungen könnten (en

. matericll-rechtlichen Unrechts;chalt einor dorartigen Freiheitsbercubung nicht bescitigen, weil or

aus Rechtssätzen folgt, denen sich weder ein Vorgcsetzter noch ein innerstaatlicher Gesotzgeber noch ein militörischer Deichlshnber in einem besctzten Gebiet entziehen kann (Grewc, Ein Desatzungsstatut für Deutschland, Stuttgart 1948 S. 183/194; Stödter, Doutschlands Rechtslage Honburg 1938 S. 258; Zaun, Iaager Lendkriegsordnung 4. Aufl. 1948 8.29, 323 Keufnenn, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung, Stuttgart 1948 S. 17/18; Dehler £IJZ 1949 Sn. 2145 OcliSt Bd. 2 S. 269, 2715 Lange SIZ 1948 Sp. 302, 2045 auch OLG Banberg 8I2 1950 Sp. 207 mit Annsvelange).

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Die Zusamıenfassung auf Grund der bisherigen Teststellungen des Echwurserichts ergibt mithin, dass Lergarete VB Gurch die Festnahme und die Verbringung in ein konzentrationslager des Ostens widerrechtlich der Freiheit beraubt worden ist (§ 259 £tGl). Dazu hat die Angelillagte ursächliche und swear entscheidence Tatveltrüge gelcistot und somit catzezen dor Annolıne des Schwurgerichts jedenfalls den fussermn Tatbestend der Freiheitsbereubung oder der Zeihilfe dazu verwirklicht,

5.) Zur inneren Watseite gcht das angefochtene Urteil in der Beweiswliräigung davon sus, es \:önne v der Angelilagten nicht widerlegt werden, dass sie die Festneiine Ger .iargerete VB und ihre Interniorung

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für rechtnmässig Gehelten habe. würoe diese Doweisaufnehme rechtlich beücnkcnfrei, würde sic sclbständig

con "reispruch der ingel:lagten von der /nschuldigung

der 2roillhcitsbereubung oder der Leihilfe Cazu tragen. Diese Voreussetzung ist jedoch nicit Gegeben. -a das Schvurscricht sich bei der Zrüfung der objektiven Rechtswidrigl:cit der Tat zun Teil von rechtsirri:;sen Zrviizungen

‘hat leiten lassen, b.sicht Gle Ziöslickl:cit, ünss dersoN- be Rechtsirrtun such die Foototollunzen zur inneren

Yatscite beeinflusst het, Coraäüc Cie oben crörterten

Umstüönde des Tellos, üle die Widerrechtlichkcit der De-

hendlung der VB cr;cben und deren Beäcutung für Cie äussere Tatscite des Schwurgericht nicht hinreichend &c- „Eraist hat, sind nach den Urscoilsinhelt zu einen wesentlichen Teil der nzcklagton bekannt Gowesen, ja zu cinen andern Teil von ihr soger. möglicherweise in ihrer Schwere noch Ühorschötzt worcen. Zu ihren Gunsten, mithin wohl also das Ilindesto ihrer Vorstellungen, wurde die Annceume zu Grunde gclest, der Lergserete VW verde cs nicht schlechter ergehen als ihr sclhot. Cerade darin lag aber schon - unbeschadet der weiteren Unrechtselenente, die in der Deuer und der Art der Durchfhrung der KZ-Lagerhaft liegen - so viel, wes gegen das windostnaß von Achtung der lienschenvlirde schwer vorsticss, dass derau? bei der Prüfung der inneren Tatscite entscheidendes "Gewicht hätte gelegt werden müssen.

Unter allen diesen Gesichtspunl:ten muss dor Tatrichter den äusseren Wetbestand neu prüfen und sich erst euf dieser Grundlage dariiber entscheiden, welche. der erheblichen Unstünde die Ansscklagte in Zeitpunlt ihres Londelns kannte und in ihren Willen eufnakn oder für

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welche sic wenigstens nit ihren Vorhandensein oder ihrer Verwirklichung als mit einer von ihr gcbilligten Liüglichkeit rechnetc. Wegen der Linzelheiten wird auf die vorangesangenen Derlezunsen auch zur Eusscren Scite der Rochtiswidri.keit verwiosen. Ziner eusdräcklicken Kissbilligung von Nechtscetandpunlt

eus bedar? in diesen Zusammenhang die zur Wntsckuldisung Ges hinterlistigen Verheltens der Angeklagten von Schwurgericht ensestellte Überlegung, dass "derartigze Tricks auch sonst von Zolizeibehörden zur leichteren Durch?ülwung rechtmässiger Tostnohnen gelegentlich angewandt" veirdan. Dieser Gedanke. licsse sich nur bei ganz enders gearteten Scchverhalten herenzichen, ctwa wenu men hittte besoriscn nüssen, !largarete VW ;crce sich andernfalls der !estnekne mit Gewalt widersotsen. Yecıh dieser Richtung konnte das Schvurgericht sanz oflensichtlich nicht des iiindeste feststellen, Vielmehr kann in der Berechnung und Verschlagenheit, die die Augeitlagte zur heimtückischen Überlistung des Opfers cufwandte, und dio nach dem vorlicsenden Sachverhalt weder Gurch dessen Gefährlichkeit noch sonst einen Unstend erklärt werden können, cin gewichtiges Anzeiclien für das Bewußtsein des Widerrschtlichen bei der Angelilagten liegen. Das Schrmrgericht wird auch erwägen müssen, ob nicht die Überantwortung en Kräfte cer Willkür so deutlich war, dass Cie Rochtswidrigkeit der Zreiheitsberaubung o?fferkundig ver und darum enzunelimen ist, dass sich auch die Anseklaste ihror bewußt vor (vgl. cezu v. iober in der Anm. zu OLG Freiburg JZ2 1951 8,85). Schon den bisheri-

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gen Darlegungen des Schwurgerichts !kann entnomnen werden, daß die Angeklagte selbst ihre Lage und ilıre De-

“ handlung nicht nur als drücikend, sondern als Unrecht

emnZand., Triiit das zu, dann ist es nicht denkbar, daß sie das gleiche Verhelten, wenn sic sclbst darunter zu leiden hatte, als unrechtnässig, wenn es aber cinen anderen traf, als rechtmässig ansah.

6.) Zum Unterschied von der Rüge der Verletzung der §§ 239, 49 StGB ist die Rüge der Verletzung des

4 234 StGB im Ürgebnis nicht begründet. Das Schwurge-

richt nimmt insoweit zwar en, dass sich die Angeklagte

. zusammen mit "TB" und dem Kraftfahrer durch List

und Drohung der VB bemächtigt habe, verneint aber, daß sie dabei in der Absicht gehandelt habe, sie "in hilfloser Lage" cuszusetzen, Diese Auffassung kenn rechtlich nicht beanstandet werden. Die hier in Betracht komaenden Rechtsbegrif?e liegen nach der Auslecung, die sie bisher gofunden haben, nicht so klar, dass die auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Verneinung des inneren Tatbestandes des Ilenschenraubes als auf einem Rechtsirrtun beruhend bezeichnet werden könnte, soweit sie sich au? den über die innere Tatscite der Treiheitsberaubung hincusgehonden Teil bezieht, nämlich auf des Handeln in einer bestimmten Absicht.

70.) Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die ‚Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage des Nötigungsstandes (§ 52 StCB) begründet. Soweit das Schwurgericht erörtert, die Angeklagte hätte mit den härtesten Strafen, auch mit ihrer Deportation ins Aus-

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Bu u land rochnen müssen, wenn sie einer \jeisung oder " einem Defehl, ihre frühere Kollegin in die Bände 5 der sowjetischen Polizei zu snlelen, offenen Unge-Hi horsan entgegengesetst hätte, sind Ciese auf tatsäüch-Br lichen Gebiet licgenden Darlegungen der Wlechpriüzlung # in der ilevisionsinstanz entzogen. ss Zehlt allerdings F ein klarer und begründeter Ausspruch Gerber, dass

H das Schwurgericht darin eine Drohung mit ciner. gegen-

wärtigen Gefahr Zür Leib oder Leben geschen habe. | Selbst wenn man ihn aber aus den Urteil eninelmen könn-IRB B te, wirde zwar feststehen, dass sich die Angeklagte h:- in Falle der Befehlsverweigerung einer gegenwörtigen Y Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt hütte, es geht N: : aber denn nicht mit genüscnder Klarheit zus dem Urteil Hi hervor, dass sie sich, wie zur Anwendung des § 52 StGB Zn er?orderlich würe, gerade infolge der Drohung mit getlg genwörtiger Gefahr Zür Leib oder Leben zu ihrem Ver-B halten entschloss. Auch wer eine ihm unter Drohung angeu | sonnenc landlung ausführt, breucht das nicht notwenni aig infolge der Drohungen zu tun. üs können für ihn :ÄE auch andere Beweggründe massgebend sein. Die Angeklag-Bi te: legte eine solche Zielstrebigkeit und einen solchen I üifer an den Tag und bewies eine so grosse Verstel-

4 ER lungsi:unst, dass ihre Landlun: sveise keineslalls deutlich die Züge eines widerwilligen, durch Drohung er- /, N svungenen Verheltens aufweist. Die vom Schwurgericht i ‚ersichtlich gar nicht bemerkte ilöglichkeit, dess sie na u einen ihr erteilten Bofehl ausführte, nicht weil eie

Ei dadurch gegenwärtigen Ge?ahren ftir Leib oder Leben MN. ausweichen wollte, sondern weil sic sich davon beson- 'scre Vorteile erhoffte, lag nicht so fern, dass eie nicht wenigstens hätte erörtert werden müssen und ein

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klarer Ausspruch über die Ursüchlicikeit der Drohung ?ür ihr Verhalten entbehrlich gewesen vwüre.

„nGlich sind auch die Darlerungen zu der I’rage lückenhaft, ob die Angeklagte die ihr drohende Gefahr nicht zu? onderc Weise als durch Genaueste und eifrigste Bofolgung des ihr erteilten Befehls hätte abwen-Gen können, Das Schwurgfericht erörtert nur Gic ılöglich-

"koit einer Tlucht und beurtcilt diese als nicht aussichts-

reich, Die in diesem Zusammenhang von ihm gelußerte Auffascsung, die Angeklagte hätte in Felle ihrer Flucht und ihrer Pestnekne Gurch cine Dienststelle einer anderen Tesatzungsmacht denmit rechnen müssen, "als desertierte Yıilfskraft der russischen Polizei wieder an die üstliche Desatzungsnacht ausgeliefert" zu werden, ist zwar wenig

“ überzeugend, licgt aber immerhin au? tatsü.chlichem Ge-

biet und ist deher in der Revisionsinstenz nicht aus Rechtsgründen angreifbar. Rechtlich zu beanstanden ist

- jedoch. dess das Schmursericht eusser der Flucht koine " ondere liöglichkeit erörtort, obwohl sich nach der ganzen "Sachlage wenisstens die eine geradezu aufdrüngt, dass

eich die Angeklagte zur Vermeidung der ilır ürohenäüen Gefehren zwar nach aussen den Anschein gab, als ob sie den ihr erteilten Tefechl gewissenhaft erfülle, dass sic aber - vonn man oino ofiene oder versiochte Wvarııung an MATGC- reto VW Tür zu goführlich anselien und cher nicht in den Zreis der gosebenen Ausweichmöglichkeiten einbeziehen will - doch weniger zielstrebig und mit geringerer

Verstollungslunst handelte, olme nach eussen den Anschein

des Ungehorsens zu erwecken, und schon deüurch veriied, dass liarserote VE in dic von ihr sestellto Talle ging.

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RE venn das Gosetz such von cincen schuldlos in Leibes- oder di Lebenszefahr geretenen Lenschen, wie die 9% 52 und 54

j StGB zeigen, keine holdenhafte Laltung und Scolbsteuf-

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N. opferung von Rechts wegen verlangt, so 15ßt es die als hi ‘ Auswog eus der Gofahr gewählte Verletzung Zrenmden Rechts. a4 gutes doch nicht deshalb zu, weil sie Zür den Tüter die I einfachste und beauenste Lösung darstollt. Je schwerer N ie Verlotzung eines fremden Rechtszutes wicgt, unso me # muss verlenst worden, dass der ünndelnde gewissenhaft N prüft, ob sein Verhalten wirklich der einzife Ausweg eus der Goichr ist, Tür üle Angeklagte komen, was das I Schwurgericht offconber Überscken hat, als Ausweichnög-IN lichkeiton nicht nur solche als beachtlich in Botracht, In von denen von vornherein Zoststend, ücss sie Iioinerlei 1197 Gezehr Zür sie onthiclten, Auch der nit einen Gewissen ı Risiko verbundene Vieg wäre ihr als Ausweg ous Cor Fveng 1 lage zuzumuten gewesen, wenn cr sie nur vor der Drohung ev

i einer ser:onrärtissen Gofahr für Loib oder Leben bevekrte Dass die auffüllige und nenschlich so {bereus vorvwer!- ie liche Lintorlist, mit dor die Angolilagte unter der Ilaske B3 der treuen und hilfsbereiten Treunäin ihre frühere Kolle-I sin in die Zalle lockte, den einzig Cerkbaren Ausweg

FR a bilden konnte oder dass die Angelzlagte des euch nur

} sleubte, kann. den Urteil nicht cntnommen werden, Ss ist 4 . Überhaupt nur schwer ein Sachverhalt denkber, bei den Po g 52 StGD cine so hinterhältiso Iondlungsweise ent-

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i schuldigen könnte,wic sic die Angelilagte an den Tag 5er u ° - logt hat. Auch die Derlegungen und Ausführungen zu § 52. { FR StGB vermögen Goshalb die Freisnrechung nicht zu recht-Bi fertigen.

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Das angefochtene Urteil muss deshalb nit den ihn susrunde liesenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an die jetzt zustindige Strafkemner (§§ 74, 80 GVC, Art.8 III Ir. 118 Cos Ges. zur \iederherstellung der Rechtseinhcit vom 12.Sentenber 1950) zurückverwieson werden.

Die üntscheidung entspricht den Antrage dos Oberbun-

desanvalts.

Richter Dr. 2eetz llantel Dr.Gcier Jagusch

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