Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 09.12.1976 – 4 StR 582/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Öffnen und anschließender Unterschlagung durch Zueignung des fremden Briefes besteht Tateinheit, wenn im Zeitpunkt der Öffnung bereits der Wille bestand, sich den Brief rechtswidrig zuzueignen.

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Nachschlagewerk: ja nur zu 3.

BGHSt: nein

StGB 1975 §§ 202, 246

Zwischen Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Öffnen und anschließender Unterschlagung durch Zueignung des fremden Briefes besteht Tateinheit, wenn im Zeitpunkt der Öffnung bereits der Wille bestand, sich den Brief rechtswidrig zuzueignen.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 1976 - 4 StR 582/76 - LG Zweibrücken

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Gudrun Brigitte RED geborene MED aus KUN,

geboren am MEN 1942 in CEEEEEEEEED (Kreis CD)

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Salger Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Juli 1976 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zweiundzwanzig Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwölf Fällen und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.

Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses (Fälle 20 - 23 und 32 - 34).

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Angeklagte den Tatbestand des § 202 Abs. 1 StGB erfüllt hat, indem sie unbefugt verschlossene Briefe, die nicht zu ihrer Kenntnis bestimmt waren, geöffnet hat. Auch die Annahme fortgesetzter Begehungsweise ist in beiden Fällen nicht zu beanstanden. Strafanträge der Adressaten, auf die abzustellen ist (vgl. RG GA 61, 339, 340; Schönke/ Schröder 18. Aufl. § 205 Rn. 4), sind wirksam gestellt.

2. Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Bei den Briefen handelt es sich für die Angeklagte um fremde Sachen. Nach den Feststellungen öffnete sie die

Briefe, nahm von deren Inhalt Kenntnis und behielt sie, um die Aufdeckung ihrer zuvor begangenen Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Die Auffassung des Landgerichts, daß damit eine Zueignung gegeben sei, ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Ob darüber hinaus auch eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, kann dahinstehen. Die Angeklagte ist jedenfalls durch deren Nichtannahme nicht beschwert.

3. Zu Recht hat das Landgericht auch Tateinheit zwischen der Unterschlagung und dem Vergehen nach § 202 Abs. 1 StGB angenommen. Dieselbe Willensbetätigung, nämlich das Öffnen der Briefe, ist Ausführungshandlung des Vergehens gegen § 202 Abs. 1 StGB und zugleich Beginn der Zueignung. Die Angeklagte hatte nämlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, zu diesem Zeitpunkt bereits den Willen, die fremden Briefe sich zuzueignen und wie eigene aufzubewahren. Der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens wird jedoch durch keine der beiden Vorschriften voll erfaßt. Das Eigentumsdelikt gilt nicht auch bereits den Einbruch in die Privatsphäre ab (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 202 Rn. 23; SK § 202 Rn. 19; Mezger/Blei, Strafrecht Bes. Teil 7. Aufl. S. 112; Petters/Preisendanz, StGB 29. Aufl. § 202 Anm. 9). Ein Fall der Gesetzeskonkurrenz in Form der "Konsumtion" liegt nicht vor. Diese ist gegeben, wenn die Bestrafung einer Tat durch die Strafe für eine andere bereits mit abgegolten wird, weil der Unrechtsgehalt der einen Tat den der anderen regelmäßig mit erfaßt. Das Wesen des Eigen-

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tumsschutzes und das des Schutzes der Privatsphäre sind aber derart unterschiedlich, daß von einem tatbestandlichen Aufgehen des letzteren im Eigentumsschutz nicht gesprochen werden kann, beiden vielmehr eine eigenständige Bedeutung auch bei ihrem Zusammentreffen in der Ausführungshandlung beizumessen ist.

Zu Unrecht beruft sich die Gegenmeinung (LK 9. Aufl. § 299 StGB a.F. Rn. 9; Frank, StGB 17. Aufl. § 299 Anm. VII; Olshausen, StGB 11. Aufl. § 299 Anm. 9; Dreher StGB 36. Aufl. § 202 Rn. 10; Lackner, StGB 10. Aufl. § 202 Anm. 6; Gerhard, Der strafrechtliche Schutz des Briefes S. 48) auf RGSt 54, 295 296. Dort wurde das Aufbrechen eines Briefumschlages und die Entnahme von Schecks als schwerer Diebstahl nach §§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angesehen. Auf den Einwand der Verteidigung, daß dann jedes Öffnen eines Briefes nach § 299 StGB a.F. gleichzeitig schwerer Diebstahl wäre, legt das Reichsgericht dar, § 299 StGB(a.F. = § 202 StGB n.F.) sei wesentlich anders als § 243: einmal gehe das"Eröffnen"erheblich weiter als das nErbrechenti.S.v. § 243 StGB, zum anderen sei beim "Eröffnen"eines Briefes der Zweck gleichgültig, sofern es nur unbefugt geschehe, während bei § 243 StGB die diebische Absicht erforderlich sei. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß zwischen schwerem Diebstahl

und Verletzung des Briefgeheimnisses keine Tateinheit möglich sein soll.

Mayr Börtzler Spiegel Salger Knoblich