Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

StrafrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 184g § 184i