§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/188?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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