§ 184i Sexuelle Belästigung
Stand: 13.03.2020
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.2018 – 4 StR 570/17Straftatbestand der sexuellen Belästigung: Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“Zitiert von 15
- VG Düsseldorf, 25.02.2025 – 35 K 8759/22.O
- OVG NRW, 18.11.2024 – 6 A 1267/22Zitiert von 1
- BGH, 08.10.2025 – 6 StR 358/25Verfahrenshindernis durch fehlenden Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Strafsachen
- VG Hamburg, 19.06.2024 – 21 K 2482/23
- OLG Hamm, 31.01.2019 – 4 RVs 1/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184i StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i#abs-1 (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184i#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.