Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.11.1959 – 1 StR 461/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Ssmmlung> nein StGB Vorbem. zu § 3 - Interlokales Strafrecht, 8 173 Abs. 2 Satz 2 Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie ist in der sowjetischen Besatzungszone seit dem 29. November 1955 (Tag des Inkrafttretens der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955) nicht nehr strafbar. BGH. Urt. v. 3. November 1959 - 1 StR 461/59 - LG Trier . ww str 461,79 Im Bamen des Volkes In der Strafisache gegen den Tischlermeister Otto 7 HEN zu: TORE: geboren am MED 191: ir EB Xr:: SEE wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. hat der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 53. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr: Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr: Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Failer als veisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der verhandlun Oberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof ai bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > &_s Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision Öes Angeklagten wird das Urteil des Lanä- gerichts Trier von 25. Juni 1959 1.) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fortgeseizten Vergehens nacn § 173 Abs. 2 StGB entfäilt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen- Die weitergehende Revisior. wird verwerfen. vor Recats wegen wvwrüundes: Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung ‚m übrigen - wegen fortgesetzier Unzucht mit einer Abhängigen. wveilweise in Tateinheiu begangen mit fortgesetzter Unzucht mis einem Kinde und mit fortigesetzter Blutschande (§ 5§ 174 Nr. 1 “TE abs. I Ur. 3, 173 Abs. 2, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt: Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur
Ss 3508 012
Nachschlagewerk; ja Amtliche Ssmmlung> nein
StGB Vorbem. zu § 3 - Interlokales Strafrecht, 8 173 Abs. 2 Satz 2
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie ist in der sowjetischen Besatzungszone seit dem 29. November 1955 (Tag des Inkrafttretens der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955) nicht nehr strafbar.
BGH. Urt. v. 3. November 1959 - 1 StR 461/59 - LG Trier
. ww
str 461,79
Im Bamen des Volkes In der Strafisache
gegen
den Tischlermeister Otto 7 HEN zu: TORE: geboren am MED 191: ir EB Xr:: SEE
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der \. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 53. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr: Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr: Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Failer
als veisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der verhandlun Oberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof ai bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > &_s Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision Öes Angeklagten wird das Urteil des Lanä-
gerichts Trier von 25. Juni 1959
1.) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fortgeseizten Vergehens nacn § 173 Abs. 2 StGB entfäilt,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen-
Die weitergehende Revisior. wird verwerfen.
vor Recats wegen
wvwrüundes:
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung ‚m übrigen - wegen fortgesetzier Unzucht mit einer Abhängigen. wveilweise in Tateinheiu begangen mit fortgesetzter Unzucht mis einem Kinde und mit fortigesetzter Blutschande (§ 5§ 174 Nr. 1 “TE abs. I Ur. 3, 173 Abs. 2, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt:
Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen den verurte,ienden Teil des Erkenntnisses richtet, hat teilweise Erfsig,
i.: Zum Schuldspruch hat die Revision zwar keine ausdrückl.chen Beanstandungen erhoben. Seine trotzdem auf die allgemeine Sach-
beschwerde gebotene Nachprüfung ergibt, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht der fortgesetzten Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB
schuldig erkannt worden ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während er mit seiner Familie noch in der sowjetischen Besatzungszone (sBZ) wchnte, an nicht näher fesistellbaren Tagen in der Zeit
von 1955 pis Ende 1957 in einem Falle mit seiner am 8. April 1042 geborenen Stieftochter Rosemarie PflBien Beischlaf vollzogen und in einem weiteren Falle den Beischlaf zu vollziehen versuch‘. Die Straikammer hat diese Handlungen u.a. als ein Tortgesetztes Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB gewürdigt, Sie
har dabei übersehen, daß die beiden Einzelhandlungen in der 552 begangen sind. Auf solche Taten ist nach der ständigen Rechtsprechung äes Bundesgerichtsnofes (u.a. BGHSt 7, 53, 55; NJW 1952, 1146 Nr. 26) entsprechend den ungeschriebenen Regeln des sog.» interlokaien Strafrechts grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - das in der sBZ gelten« Sirafrecht anzuwenden. Es bleibt im vorliegenden Falle alsı zu
prüfen, ob der Angeklagte durch den vollendeten und den versuchten Beischlaf mit seiner Stisftochter unter dem Gesichtspunkte der sog. Blutschande bestraft werden kann. Die Frage ist zu verneinen. Durch § 3 der am 29. November 1955 in Kraft getretenen Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl1. I, 849) ist in der sBZ die Vorschrift des § 173 Zbs: 2 StöB in der - mit § 173 Abs. 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik übereinstimmenden - früheren Fassung insoweit gegenstandslos geworden, als sie den Beischlaf zwischen Verschwägerven auf- und absteigender Linie unter Strafe stellte. Nach § 2
Abs. 2 StGB in der sowjetzonalen Fassung ist - wie nach § 2
Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik -
bei Verschiedenheit der (nicht auf bestimmte Zeit erlassenen) Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden; in den Fällen, in denen wie hier eine Strafbestimmung nachträglich aufgehoben worden ist, entfällt hiernach eine Verurteilung nach dem früheren Gesetze. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. ob der Fall, in dem der Angeklagte mit seiner Stieftochter den vollendeten Beischlaf vollzogen hat, in die Zeit
vor dem 29, oder nach dem 28. November 1955 fällt; denn in dem einen wie in dem anderen Falle kann der Angeklagte nicht mehr unber dem Gesichtspunkte der sog. Blutschande zur Verantwortung gezogen werden. Für den versuchten Beischlaf müßte dies
schon deshalb gelten, weil wie nach § 173 Abs. 2 StGB in der
für die Bundesrepublik geltenden Fassung, auch nach § 173
Abs. 2 StGB in der früheren sowjetzonalen Fassung der Beischlaf zwischen Verwanäten auf- und absteigender Linie nur
ein Vergehen und der Versuch nicht unter Strafe gestellt war.
Der Senat kann den Schuldspruch, der sonst, auch in Bezug auf die sowjetzonalen Strafbestimmungen zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. von hier aus ändern.
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2.} Der Strafausspruch weist ebenfalls Rechtsfehler auf. wenn diese auch - mangels Beschwer des Angeklagten - für sich allein keinen Anlaß zu seiner Aufhebung geben würden. Einmal hat das Landgericht dem Angeklagten allgemein "mildernde Umstände" zugebilligt. Mildernde Umstände sind aber - auch nach dem sowjetT-
zonalen Rechtszustande - nur in § 176 Abs. 2, nicht auch in § 174
StGB vorgesehen. Diese Vorschrift droht vielmehr: Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an, Gefängnisstrafe demnach für minder schwere Fälle (BGHSt 4, 230, 233). Die Frage, ob ein soicher minder schwerer Fall vorliegt, ist nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als die, ob mildernde Umstände gegeben sind (BEHS% 4, 8). Daß. die Strafkammer die hiernach gebotene Prüfurg unterlassen hat, ob die Verfehlungen des Angeklagten in
ihrer Gesamtheit ais minder schwerer Fall zu betrachten sind, &e-
reicht dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil; denn sowchi nach § 176 Abs. 2 StGB, als auch - bei Annahme eines minder schwerer: Falles - nach § 174 StGB beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre Gefängnis. Das Landgericht hat ferner im Urteil nicht erörtert, welcher Vorschrift die Strafe entnommen ist (§ 73 StGB). Doch könnte auch dieser Mangel aus dem oben erwähnten Grunde nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
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Die Einwendungen der Revision selbst richten sich gegen die eigentliche Strafbemessung. Sie sind, wenn man von dem bisherigen Schuldspruch ausgeht, unbegründet. Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nür daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflußt sind. Das ist hier zu verneinen. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der ‚Höhe der Gefängnisstrafe alle Umstände, die sie zur Zubilligung
mildernder: Umstände veranlaßten, nochmals zugunsten des Angeklag-
ten berücksichtigt und sie gegen die rechtlich bedenkenfreien Strafersehwerungsgründe abgewogen. Allerdings ist unter den Strafmilderungsgründen die bisherige Strafiosigkeit des: Ange-
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klagten nicht ausdrücklich erwähnt; doch fehlt jeder Anhaii dafür, daß das Landgericht, wie die Revision meint, diesen bei den Personalien des Angeklagten im Urteil.skopf angeführten Umstand übersehen hat. Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Strafkammer sonstwie aus rechtsfehlerhaften Erwägungen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Nicht mit Sicherheit ausschließen 1ä8t sich jedoch,
äaß die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe durch die rechtsirrige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande gem. § 173 Abs. 2 StGB zu seinem Nachteil beeinfiußt worden ist. Aus diesem Grunde muß das Urteil im "Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandiung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Blutschande ist dieses im übrigen nicht gehindert, straferschwerend zu berücksichtigen, daß. sich der Angeklagte unter Mißbrauch des Vertrauens seiner Ehefrau in der festgestellten schamlosen . Weise. an der in seine Familie aufgenommenen, ihm also wie ein
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leibliches Kind verbundenen Stieftochter vergangen hat.
Dr, Geier Dr. Peetz willms Fische: Dr. Faller