Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 232 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.06.2018 – 2 SAF 9/18Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2012 – 1 UFH 43/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 28.07.2011 – 25 WF 178/11
- BayObLG, 06.07.2023 – 102 AR 135/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 15.12.2017 – 2 SAF 23/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.07.2016 – 1 (F) Sa 6/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.04.2025 – 12 E 653/24
- BayObLG, 19.03.2025 – 101 AR 10/25Zitiert von 3
- AG Sonthofen, 20.01.2025 – 1 F 157/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/232#abs-1 (1) Ausschließlich zuständig ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/232#abs-2 (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/232#abs-3 (3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig