Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz

PUAG

§ 24 Vernehmung der Zeugen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-1 (1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-2 (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-3 (3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-4 (4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-5 (5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-6 (6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 23 § 25