Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 24 Vernehmung der Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die AusschussminderheitZitiert von 3
- OLG Celle, 04.11.2003 – 22 Ss 142/03Zitiert von 2
- BGH, 14.04.2020 – 5 StR 424/19Wahlprüfungsverfahren in Sachsen: Vereidigung von am Verfahren Beteiligten als ZeugenZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
- OVG NRW, 20.09.2018 – 15 A 3070/15Zitiert von 7
- VG Hannover, 04.07.2006 – 18 A 1169/02Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-1 (1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-2 (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-3 (3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-4 (4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-5 (5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/24#abs-6 (6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.