Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 28.12.1994 – 3 StR 509/94
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3_StER 309/94
vom
28. Dezember 1994 in der Strafsache.
gegen’
1. Bojan PEmEp , ceboren am ME 1960 in Ce
(Jugoslawien),
2. Eugen Martin GC EEE . eboren ar u 1965 in Sp (Polen), |
wegen versuchter Gefangenenmeuterei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Dezember 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1, Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Mai 1994, soweit es sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, . an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,. |
2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Pe und cin
wegen versuchter Gefangenenmeuterei (S 121 Abs. 1 Nr. 2
StGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es verschiedene, im einzelnen bezeichnete Gegenstände eingezogen. Gegen den Mitangeklagten Küdm hat es wegen der Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verhängt.
Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen auf Grund der Sachrüge zum Teil Erfolg.
Ein Fall willkürlicher Annahme eigener sachlicher Zuständigkeit durch das Landgericht (S 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) liegt angesichts der Straferwartung, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten bestand, offensichtlich nicht vor. Daher kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beachtlichkeit eines solchen Mangels von der form- und fristgerechten Beanstandung durch die Revisionsführer abhängt (vgl. BGH NStZ 1993, 197 gegen BGHSt 38, 172, 176 und BGHSt 38, 212; vgl. ferner EGHR Art. 101 I 2 GG gesetzlicher Richter 1). Auch bedürfen die Verfahrensbeschwerden des Angeklägten GER keiner Erörterung, weil sie gegenüber der Sachrüge zu keinem weitergehenden Erfolg führen können.
zum Schuldspruch hat die sachlichrechtliche Prüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ‚ergeben.
Die Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer (anders als im Falle des an der Tatplanung und Vorbereitung nicht beteiligten Mitangeklagten Kügm, der sich dem Ausbruchsversuch nach den Urteilsfeststellungen lediglich spon- ‚tan angeschlossen hatte) jeweils die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach S 121 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht, weil auf ihre Veranlassung in einem Fluchtfahrzeug, das außerhalb der Vollzugsanstalt in einer Entfernung. von etwa 200 bis 300 Metern von der vorgesehenen Ausbruchsstelle
abgestellt war, eine geladene Schußwaffe von Unbekannten für sie bereitgelegt worden war. Diese rechtliche Beurteilung unterliegt Gurchgreifenden Bedenken.
Die Angeklagten hatten das Regelbeispiel des S 121 Abs. 3 Nr. 1 StGB bis zum Scheitern ihres Ausbruchsversuchs nicht verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich noch auf dem Gelände der Vollzugsanstalt und hatten die ca. sechs Meter hohe Außenmauer noch nicht. überwunden. Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie hätten die in einer Entfernung von 200 bis 300 Meter außerhalb der Haftanstalt bereitgelegte Schußwaffe in dem Sinne "bei sich geführt", daß sie sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit hätten bedienen können (vgl. BGHSt 31, 105 zum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub). Dies hat auch das Landgericht ersichtlich nicht verkannt. Es hat jedoch geglaubt, einen besonders schweren Fall
nach.§ 121 Abs. 3 Nr. 1 StGB deshalb bejahen zu können, weil
die Angeklagten nach ihrem Tatplan die Schußwaffe nach er-
' folgreichem Ausbruch in der Beendigungsphase der Tat bei sich geführt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil das Landgericht damit die Indizwirkung des Regelbeispiels des besonders schweren Falles nach § 121 Abs, 3 Nr. 1 StGB zu weit ausgedehnt hat.
Zwar ist richtig, daß es im Falle der Tatvollendung bei Diebstahl und Raub für die- Annahme tatbestandlich verselbständigter Taterschwerungen durch das Beisichführen von Waffen (S 244 Abs. 1Nr. 1, 8 250 Abs. 1Nr. ı StGB) grundsätz- ‚lich ausreicht, wenn der Täter die Schußwaffe erst in der Zeitspanne zwischen Tatvollendung und Tatbeendigung bei sich
hat (vgl. LK StGB 11. Aufl. S 244 Rdn. 5 m.Nachw.). Diese rechtliche Betrachtung läßt sich jedoch schon nicht auf die Frage erhöhter Strafbarkeit nach einem verselbständigten Qualifikationstatbestand beim Versuch des Grunddelikts (nach 5 242 oder § 249 StGB) übertragen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 31, 105 versuchten schweren Raub nach S$S 250 Abs. 1Nr. i1 StGB in einem Falle verneint, in dem Gie. Täter nach mißglücktem Überfall mit ihrem bereitgestellten Pkw geflohen waren, in dem sich eine Schußwaffe befand. Die Indizwirkung von tatbestandsähnlich ausgestalteten Regelbeispielen bei den Strafzumessungsvorschriften besonders schwerer Fälle wie § 121 Abs. 3 StGB kann aber beim Versuch grundsätzlich nicht weiter reichen als die erhöhte Versuchs- ' strafbarkeit bei entsprechenden, rechtlich verselbständigten Qualifikationstatbeständen reichen würde. Dem steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 33, 370 nicht entgegen. Dort hat der Senat zu § 243 StGB, einer vergleichbaren Regelung des besonders schweren Falles, entschieden, daß die Annahme des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruch) im Falle des Diebstahlsversuchs nicht voraussetzt, daß es voll verwirklicht worden ist, der begonnene Einbruch mithin gelungen ist. Anders als in jenem Fall haben die Angeklagten aber zur Verwirklichung des Regelbeispiels nicht unmittelbar angesetzt, sondern sie waren davon noch so weit entfernt, daß ihr Verhalten nach dem Sinn des § 121 Abs. 3 Nr. 1 StcB von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht erfaßt wird.
Unter diesen Umständen kann der Senat offen lassen, ob die von der Deliktsnatur und von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängige Frage der Tatbeendigung entsprechend der Auffassung des Landgerichts dahin zu beantwor-
ten ist, daß die Tat beim Gelingen des Ausbruchs und beim Erreichen des bereitgestellten Fahrzeugs mit der Schußwaffe noch nicht beendigt gewesen wäre (für ein Zusammenfallen von Tatvollendung und Tatbeendigung bei der Begehung nach S 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB: v. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl. § 121
Ran. 35).
Die Aufhebung der Strafaussprüche zieht hier die Aufhebung der Einziehungsentscheidung nach sich. Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, jedenfalls im Falle des Angeklagten PM zu prüfen, ob er die Voraussetzungen des besonders schweren Falles nach § 121 Abs. 3 Nr. 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er ein "Tütchen mit Pfeffer" zur "Abschreckung von Verfolgern" bei sich hatte (vgl.
v. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl. § 121 Rdn. 43; Stree in-Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 223 a Rdn. 6). Ergänzende ' Feststellungen sind insoweit - etwa was die Kenntnis des Angeklagten Grzesiek angeht - trotz (Teil-)Rechtskraft des | Schuldspruchs zulässig. Bei Verneinung dieses Regelbeispiels
kann sich die tatrichterliche Prüfung und Entscheidung auch darauf erstrecken, ob die Gesamttat. bei einem der Angeklagten oder bei beiden als besonders schwerer Fall außerhalb des Beispielskatalogs des S 121 Abs. 3 StGB änzusehen ist,
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