§ 107 Wahlbehinderung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-1 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 107 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, 28.07.2023 – Lv 11/22
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 100
- BVerfG, 08.02.2001 – 2 BvF 1/00Hessisches Wahlprüfungsrecht: Vereinbarkeit des Tatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Nichtigkeit der sofortigen Rechtskraft von Urteilen des Wahlprüfungsgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Hannover, 14.03.2022 – 1 A 6477/21Zitiert von 1
- Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 – LVG 5/21
- VG Stuttgart, 08.05.2015 – 7 K 877/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.