§ 107 Wahlbehinderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-1 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 107 StGB →
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- VG Stuttgart, 08.05.2015 – 7 K 877/14Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 18.04.2008 – 1 K 4144/07
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 97
- BVerfG, 08.02.2001 – 2 BvF 1/00Hessisches Wahlprüfungsrecht: Vereinbarkeit des Tatbestands der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Nichtigkeit der sofortigen Rechtskraft von Urteilen des Wahlprüfungsgerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- VG Hannover, 14.03.2022 – 1 A 6477/21Zitiert von 1
- OLG Celle, 19.10.2011 – 32 Ss 61/11
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