Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 107 Wahlbehinderung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-1 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 106b § 107a