§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107b#abs-1 (1) Wer
1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107b#abs-2 (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 107b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Stuttgart, 08.05.2015 – 7 K 877/14Zitiert von 1
- BVerfG, 03.06.1975 – 2 BvC 1/74Bundestagswahl: Beachtlichkeit von Wahlfehlern nur bei möglichem Einfluß auf die Mandatsverteilung; Bestimmung des Prüfungsgegenstands durch den Einspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Stuttgart, 13.04.2005 – 7 K 3365/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.