Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 107a Wahlfälschung

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/107a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 106a § 107