Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung

Stand: 25.06.2020

StrafrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

§ 104 § 105