§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Stand: 25.06.2020
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 104a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
- BGH, 08.09.1964 – 1 StR 292/64Zitiert von 4
- VG Berlin, 13.03.2017 – 27 M 98.17
- VG Berlin, 13.03.2017 – 27 L 502.16Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 – OVG 6 S 29.16Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 104a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1247)
BGBl. 2020 I S. 1247
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