Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederberufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Vorstände der Steuerberaterkammern der Landesjustizverwaltung einreichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände der Steuerberaterkammern zu hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die ehrenamtlichen Richter des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Steuerberaterkammern die Bundessteuerberaterkammer und an Stelle der Landesjustizverwaltung das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz treten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/99?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 99 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 99 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 233 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 99 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 99 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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