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Artikel 4 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12

Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs-

Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 9)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (Einfügung von § 9a)
Steuerberatern und Steuerberaterinnen ist nach dem gelten-
den § 9 Abs. 1 StBerG die Vereinbarung von Erfolgshonora-
ren untersagt. Künftig sollen Steuerberater und Steuerberate-
rinnen unter denselben Voraussetzungen wie Rechtsanwälte
und Rechtsanwältinnen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen.
Einheitliche Regelungen sind, auch nach Maßgabe des Arti-
kels 3 Abs. 1 GG, geboten.
§ 9a StBerG-Eersetztden geltenden§ 9 Abs. 1 StBerG.Nach
§ 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StBerG-E wird das grund-
sätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren bei-
behalten; Steuerberatern und Steuerberaterinnen wird es aber
gestattet, für den Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinba-
ren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten An-
gelegenheit Rechnung getragen wird. Das entspricht § 49b
Abs. 2 Satz 1 BRAO-E, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG-E. Auch die
übrigen vorgeschlagenen Regelungen entsprechen denjeni-
gen, die künftig für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
gelten sollen: § 9a Abs. 1 Satz 2 StBerG-E entspricht § 49b
Abs. 2 Satz 2 BRAO-E, § 9a Abs. 2 Satz 2 und 3 StBerG-E
entspricht § 4a Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG-E, § 9a Abs. 3
StBerG-E entspricht § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 2
RVG-E, § 9a Abs. 4 StBerG-E entsprechen § 4a Abs. 3
RVG-E und § 9a Abs. 5 StBerG-E entspricht § 4b RVG-E.
Auf die entsprechenden Begründungen zu den Artikeln 1 und
2 wird verwiesen.

BT-Drs. 16/8384 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.410–47.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….

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