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Artikel 4 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12
Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs-
Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 9) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2. Zu Nummer 2 (Einfügung von § 9a) Steuerberatern und Steuerberaterinnen ist nach dem gelten- den § 9 Abs. 1 StBerG die Vereinbarung von Erfolgshonora- ren untersagt. Künftig sollen Steuerberater und Steuerberate- rinnen unter denselben Voraussetzungen wie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Einheitliche Regelungen sind, auch nach Maßgabe des Arti- kels 3 Abs. 1 GG, geboten. § 9a StBerG-Eersetztden geltenden§ 9 Abs. 1 StBerG.Nach § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StBerG-E wird das grund- sätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren bei- behalten; Steuerberatern und Steuerberaterinnen wird es aber gestattet, für den Einzelfall ein Erfolgshonorar zu vereinba- ren, wenn damit besonderen Umständen der konkreten An- gelegenheit Rechnung getragen wird. Das entspricht § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO-E, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG-E. Auch die übrigen vorgeschlagenen Regelungen entsprechen denjeni- gen, die künftig für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten sollen: § 9a Abs. 1 Satz 2 StBerG-E entspricht § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO-E, § 9a Abs. 2 Satz 2 und 3 StBerG-E entspricht § 4a Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG-E, § 9a Abs. 3 StBerG-E entspricht § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4a Abs. 2 RVG-E, § 9a Abs. 4 StBerG-E entsprechen § 4a Abs. 3 RVG-E und § 9a Abs. 5 StBerG-E entspricht § 4b RVG-E. Auf die entsprechenden Begründungen zu den Artikeln 1 und 2 wird verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.410–47.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….
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