Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 88 Staatsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-1 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-3 (3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 88 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 – 9 S 371/08Erforderlichkeit des Vorverfahrens bei hilfsweiser Einlassung der Behörde zur Sache im Klageverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21.09Zitiert von 119
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens
- BVerwG, 18.05.2006 – 6 B 14.06Zitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 88 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.