Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 88 Staatsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 – 9 S 371/08Zitiert von 14
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des WiderspruchsverfahrensZitiert von 120
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-1 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-3 (3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.