Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 88 Staatsaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-1 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/88#abs-3 (3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.

§ 87a § 89