Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 64 Gebührenordnung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 24.02.2011 – 4 K 952/10.NW
- BVerwG, 26.09.2012 – 8 C 26/11Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 17
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 – 2 K 2185/09Zitiert von 4
- BVerfG, 13.01.2014 – 1 BvR 2884/13Nichtannahmebeschluss: Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften durch § 64 Abs 2 StBerG - vorliegend zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerGZitiert von 1
- BGH, 25.09.2014 – IX ZR 25/14Forderungsfactoring durch eine SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 6
- BGH, 25.03.1999 – IX ZR 223/97Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- OLG Brandenburg, 13.03.2018 – 6 U 75/15
- LG Essen, 19.06.2015 – 15 S 88/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/64#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/64#abs-2 (2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.