Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 64 Gebührenordnung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/64#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/64#abs-2 (2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 64 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 24.02.2011 – 4 K 952/10.NW
- BVerwG, 26.09.2012 – 8 C 26/11Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 18
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 – 2 K 2185/09Zitiert von 4
- BVerfG, 13.01.2014 – 1 BvR 2884/13Nichtannahmebeschluss: Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften durch § 64 Abs 2 StBerG - vorliegend zudem keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs 4 Nr 1 Halbs 2 StBerGZitiert von 1
- BGH, 25.09.2014 – IX ZR 25/14Forderungsfactoring durch eine SteuerberatungsgesellschaftZitiert von 7
- BGH, 25.03.1999 – IX ZR 223/97Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- LG Arnsberg, 08.12.2020 – 1 O 45/19
- OLG Brandenburg, 13.03.2018 – 6 U 75/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2023 in Kraft
§ 64 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 64 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 64 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.