Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.11.2012 – 1 U 220/10Zitiert von 3
- VG Köln, 26.08.2019 – 19 L 1273/19
- VG Köln, 13.12.2013 – 19 L 1671/13
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83Zulassung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung in Abhängigkeit von einem vorherigen Antrag auf DienstentlassungZitiert von 6
- BFH, 14.12.1983 – I R 301/81Zitiert von 4
- OLG Hamm, 26.04.2018 – 4 Ws 56/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.