Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
Stand: 10.06.2019
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 61 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.11.2012 – 1 U 220/10Zitiert von 3
- VG Köln, 26.08.2019 – 19 L 1273/19
- VG Köln, 13.12.2013 – 19 L 1671/13
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83
- BVerfG, 12.03.1985 – 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83Zulassung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung in Abhängigkeit von einem vorherigen Antrag auf DienstentlassungZitiert von 10
- BFH, 14.12.1983 – I R 301/81Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.1990 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II 518)
BGBl. 1990 II S. 518
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 61 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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