Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 60 Eigenverantwortlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 60 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.