Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 55a geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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01.01.2025 in Kraft
§ 55a eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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01.07.2023 in Kraft
§ 55a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 55a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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