Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 41 Berufsurkunde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber vor der zuständigen Steuerberaterkammer die Versicherung abzugeben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.

§ 36 § 37a