Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 41 Berufsurkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber vor der zuständigen Steuerberaterkammer die Versicherung abzugeben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.