Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 41 Bestellung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17
- OLG Celle, 12.12.2000 – StO 2/2000
- AG Essen, 18.03.1998 – 90 AR 335/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-1 (1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-3 (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.