Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 41 Bestellung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-1 (1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-3 (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.

§ 40a § 42