Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 41 Bestellung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-1 (1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit der Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-2 (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er die insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgenden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/41#abs-3 (3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater Mitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 41 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
- BFH, 20.09.1988 – VII B 129/88Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17Zitiert von 1
- OLG Celle, 12.12.2000 – StO 2/2000
- AG Essen, 18.03.1998 – 90 AR 335/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
24.06.1994 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 41 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.