§ 3c StBerG — Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Steuerberatungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.