Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8) auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient, sind zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 26 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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